Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 lit. c StG
Art. 33 Abs. 2 DBG

 

1             Grundsätzliches

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind.

 

2             Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten

Der Abzug ist auch zulässig bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten, sofern diese Mitarbeit vertraglich vorgesehen oder durch die Natur der Tätigkeit erforderlich ist. Als erheblich gilt die Mitarbeit, wenn einem Dritten hierfür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste. In diesem Fall wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen.

 

3             Definition des Erwerbseinkommens

Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Nettolohn gemäss Lohnausweis, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.

Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung), nicht aber anderes Einkommen (z.B. Alters- und Invalidenrenten, Vermögensertrag).

Der Abzug kann auch geltend gemacht werden, wenn die Erwerbstätigkeit eines oder beider Gatten nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

 

4             Höhe und Berechnung des Abzugs

Basis für die Berechnung des Abzuges ist das niedrigere Erwerbseinkommen (vgl. Ziff. 3 hiervor) der beiden Ehegatten. Bei erheblicher Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten wird im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Abzuges jedem Ehegatten zu seinem allfälligen sonstigen Erwerbseinkommen in der Regel die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugeschlagen und der Abzug auf dem niedrigeren der beiden resultierenden Erwerbseinkommen berechnet. Von dieser hälftigen Zurechnung kann abgewichen werden, wenn glaubhaft ist, dass der Anteil des mitarbeitenden Ehegatten höher zu bewerten ist und der andere Ehegatte noch weiteres Erwerbseinkommen erzielt (Bsp: Die Ehefrau, deren Ehemann hauptberuflich als Fabrikarbeiter tätig ist, besorgt die Arbeiten des gemeinsamen Landwirtschaftsbetriebes zur Hauptsache).

Der Abzug darf das niedrigere Erwerbseinkommen des einen Ehegatten nach Abzug der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/ALV/NBUV und die berufliche Vorsorge (2. und 3. Säule) nicht übersteigen. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat. Der Abzug beträgt höchstens CHF 1‘000.

 

Beispiel 1CHF
Erwerbseinkommen18'000
Berufsauslagen/Säule 3a4'000
Nettoerwerbseinkommen14'000
Abzug1'000
Beispiel 2CHF
Erwerbseinkommen1'500
Berufsauslagen800
Nettoerwerbseinkommen700
Abzug700

 

5             Direkte Bundessteuer

Die formellen Bedingungen sind identisch mit denjenigen bei der Staatssteuer. Der Abzug kann jedoch wesentlich höher ausfallen. Sollte das niedrigere Erwerbseinkommen nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Positionen den Betrag von CHF 8‘100 nicht übersteigen, kann der Betrag vollumfänglich abgezogen werden. Ist das niedrigere Nettoerwerbseinkommen höher als CHF 8‘100, beträgt der Abzug 50 %, mindestens CHF 8‘100 und höchstens CHF 13‘400.

Beispiel 1CHF
Erwerbseinkommen8'000
Berufsauslagen/2. Säule/Säule 3a2'000
Nettoerwerbseinkommen6'000
Abzug6'000
Beispiel 2CHF
Erwerbseinkommen12'000
Berufsauslagen/2. Säule/Säule 3a3'000
Nettoerwerbseinkommen9'000
Abzug8'100
Beispiel 3CHF
Erwerbseinkommen23'000
Berufsauslagen/2. Säule/Säule 3a4'000
Nettoerwerbseinkommen19'000
Abzug9'500
Beispiel 4CHF
Erwerbseinkommen33'000
Berufsauslagen/2. Säule/Säule 3a5'000
Nettoerwerbseinkommen28'000
Abzug13'400