Einkünfte aus beruflicher Vorsorge

Gesetzliche Grundlagen

§ 30 Abs. 1 und 2 StG
Art. 22 Abs. 1 und 2 DBG
Art. 204 Abs. 1 DBG

 

1             Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

1.1         Grundsatz

Art. 83 BVG statuiert, dass sämtliche Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen nach den Art. 80 und 82 BVG bei den direkten Steuern in vollem Umfang als Einkommen steuerbar sind. Bei der steuerlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen bei der beruflichen Vorsorge (2. Säule) gilt deshalb der Grundsatz, dass einerseits die entsprechenden Beiträge steuerlich zum Abzug zugelassen werden, spätere Leistungen andererseits folgerichtig voll (100%) besteuert werden.

1.2         Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1.2.1      Inländische Vorsorgeeinrichtungen

Die Besteuerung nach § 30 Abs. 1 und 2 StG setzt voraus, dass die Einkünfte aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 48 ff. BVG stammen, die die berufliche Vorsorge im obligatorischen wie überobligatorischen Bereich durchführen.

1.2.2      Wohlfahrtsfonds / patronale Personalfürsorgestiftung

Unter den Begriff der Einrichtung der beruflichen Vorsorge fallen aber auch Wohlfahrtsfonds, die freiwillige Zusatzleistungen für Alter, Tod und Invalidität sowie Unterstützungsleistungen infolge einer Notlage an den Vorsorgenehmer bzw. dessen Hinterlasse ausrichten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 22 N 36). Solche Unterstützungsleistungen sind vollumfänglich zu versteuern.

1.2.3      Ausländische Vorsorgeeinrichtungen

Einkünfte aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich vollumfänglich zu versteuern. Zu beachten ist aber ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land, aus dem die Rente fliesst. In der Regel werden Ruhegehälter aus einer privatrechtlichen Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat besteuert (Art. 18 OECD-MA, massgebend ist aber nicht das OECD-MA sondern das mit dem entsprechenden Staat anwendbare und ratifizierte DBA). Hingegen sind Ruhegehälter aus einer früheren öffentlich-rechtlichen Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, aus dem das Ruhegehalt stammt (Art. 19 Abs. 2 OECD-MA).

Als solche uns zurzeit bekannten Vorsorgeeinrichtungen gelten:

  • Ärzteversorgungsanstalt Baden Württemberg

Kann aber die ausländische Vorsorgeeinrichtung weder mit der schweizerischen AHV noch mit einer schweizerischen BVG-Einrichtung gleichgestellt werden, da die Beiträge vom Versicherungsnehmer freiwillig und in frei wählbarer Höhe geleistet werden können (Urteil BG vom 19.02.2001, in: StE B 27.1 Nr. 25), werden die Leistungen daraus als Leibrente nach § 29 Abs. 2 StG besteuert. Konsequenterweise können die Beiträge an diese Vorsorgeeinrichtung auch nicht zum Abzug zugelassen werden.

Als solche uns zurzeit bekannten Vorsorgeeinrichtungen gelten:

  • Berliner Ärzteversorgung

1.3         Freizügigkeitseinrichtungen

Unter den Begriff der beruflichen Vorsorge fallen auch Institutionen, bei welchen ein Versicherter seinen beruflichen Vorsorgeschutz nach Art. 4 FZG erhalten kann. Darunter fallen Versicherungen und Freizügigkeitsstiftungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 22 N 38). Diese Einkünfte sind vollumfänglich zu versteuern.

 

2             Übergangsrecht

2.1         Grundsatz

Bestand das Vorsorgeverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1985 (direkte Bundessteuer: 1. Januar 1987) und wurden ordentliche Beiträge geleistet, erfolgt die Besteuerung der Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen, zu:

  •   60%

wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind,

  • 80%

wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch beruht, mindestens zu 20% vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind (bei neu Verwitweten wird die Witwen-Pension weiterhin zu 80% besteuert)

  • 100%

in allen übrigen Fällen.

2.2         Witwer- oder Witwenrente

Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge, die nach dem 31. Dezember 2001 erstmals fällig wurde, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass vor dem 1. Januar 1985 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.

 

3        Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.