Geschäftsmässig begründeter Aufwand

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 34 StG
§ 15 Abs. 1 VV StG
Art. 27 DBG

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008: Teilbesteuerung der Einkünfte aus Betei-ligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs;
  • Kreisschreiben ESTV Nr. 50 vom 13. Juli 2020: Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern an Amtsträger;
  • Kreisschreiben ESTV Nr. 49 vom 13. Juli 2020: Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften;
  • Merkblatt N1/2007 vom 1. November 2021: Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern

    Inhalt

1             Allgemeines
1.1          Grundsatz
1.2          Periodizität
2             Abgrenzung der Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit von anderen
               Aufwendungen
2.1          Aktivierungspflichtige Ausgaben ohne Aufwandcharakter
2.2          Nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen
3             Geschäftsmässig begründete Aufwendungen
3.1          Die vom Gesetz erwähnten Kosten
3.1.1       Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen
3.1.2       Verluste
3.1.3       Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen
3.1.4       Schuldzinsen
3.1.5       Berufsorientierte Bildungskosten
3.1.6       Gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck
3.2          Weitere Aufwendungen
3.2.1       Waren- und Materialaufwand
3.2.2       Personalaufwand
3.2.3       Leasing
3.2.4       Aufwendungen für die Geschäftsräumlichkeiten
3.2.5       Übriger Betriebsaufwand
3.3          Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit
4             Direkte Bundessteuer

1             Allgemeines

§§ 34 – 37 StG regeln die für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden Aufwendungen. Aus diesen Paragraphen darf nicht abgeleitet werden, dass die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwangsläufig durch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erfolgen hat. Ihre Funktion ist für Buchführende und Nichtbuchführende unterschiedlich (vgl. ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Markus Reich/Marina Züger, Art. 27 N 2). Buchführende Selbständigerwerbende ermitteln das steuerbare Einkommen aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips anhand des Saldos der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung. Die darin enthaltenen Aufwendungen ergeben sich aufgrund der handels-rechtlichen Regeln (vgl. StB SO § 23 Nr. 2 Ziff. 4 ff.). Die steuerrecht-lichen Normen zur Abziehbarkeit der Gewinnungskosten, insb. die näheren Erläuterungen von §§ 35–37 StG, haben in diesem Fall die Funktion von steuerrechtlichen Korrektur-vorschriften. Hinsichtlich der Nichtbuchführenden bilden die gesetzlichen Bestimmungen die Leitlinie für die Einnahmen- und Ausgabenrechnung.

1.1         Grundsatz

Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen abgezogen werden (sog. Gewinnungskosten). Was als geschäfts- oder berufsmässig begründete Aufwendungen gilt, hat der Gesetzgeber nicht definiert (§§ 34 – 37 StG enthalten je eine nicht abschliessende Aufzählung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen). Diese sind dem Grundsatz der Gesamtreineinkommens-besteuerung und dem daraus ableitbaren Nettoprinzip folgend zu ermitteln. Nach diesem bildet das gesamte Bruttoeinkommen, vermindert um die damit zusammenhängenden, für die Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen, Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung (VON AH, Besteuerung Selbständigerwerbender, S. 107). Es ist jedoch nicht Sache der Steuerbehörde, über die Richtigkeit der verursachten Kosten des oder der Selbständigerwerbenden zu urteilen (vgl. dazu Urteil des BGer 2P.153/2002 vom
29. November 2002). Diese Kosten müssen für die Erzielung der Einkünfte notwendig sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielten Einkünften des Steuerpflichtigen stehen (KSGE 2000 Nr. 5). Es obliegt immer dem Steuerpflichtigen, den geschäftsmässigen Charakter der in Abzug gebrachten Kosten darzulegen.

Unter Kosten versteht man eine Ausgabe, deren Gegenleistung nicht in der Bilanz des Unternehmens aktiviert wird (vgl. Ziff. 2.1). Zu den Kosten im engeren Sinn (Löhne, Mieten, Unterhaltskosten etc.) gehören gemäss § 34 Abs. 1 StG insbesondere (vgl. Ziff. 3.1):

  • die Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen;
  • die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
  • die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  • Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Abs. 5 StG entfallen;
  • die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungs-kosten, des eigenen Personals;
  • die gewinnabschöpfenden Sanktionen ohne Strafzweck.

Ebenso sind im Ausland verhängte finanzielle Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar. Keinen abziehbaren Aufwand stellen nach § 34 Abs. 2 StG insbesondere Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger oder an Private dar.

1.2         Periodizität

Für die natürlichen Personen bildet das Kalenderjahr die Steuerperiode. Die Geschäftsvorfälle sind den einzelnen Steuerperioden zuzuordnen, in welchen sie anfallen. Aus dem Massgeblichkeits- und Realisationsprinzip (vgl. StB SO § 23 Nr. 2) ergibt sich, dass eine handelsrechtlich korrekt zugeordnete Buchungstatsache auch für die Steuern als zu Recht dieser Steuerperiode zugeordnet gilt. Insofern hängt das Periodizitätsprinzip eng mit dem Realisationsprinzip zusammen.
Analog dem Grundsatz, dass Erträge derjenigen Periode zuzurechnen sind, in welcher sie angefallen sind, müssen auch die Aufwendungen der entsprechenden Periode belastet werden, in welcher sie anfallen. Für weitere Ausführungen zur zeitlichen Bemessung von Selbständigerwerbenden verweisen wir auf StB SO § 75 Nr. 1.

2         Abgrenzung der Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
           von anderen Aufwendungen

Die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen sind abzugrenzen von den aktivierungspflichtigen Aufwendungen ohne Aufwandcharakter und den nicht geschäftsmässig begründeten Aufwendungen (Lebenshaltungskosten).

2.1         Aktivierungspflichtige Ausgaben ohne Aufwandcharakter

Ausgaben, die eine selbständigerwerbende Person aufwendet, um ein Wirtschaftsgut anzuschaffen, herzustellen, in seinem Bestand zu vermehren oder in seinem Zustand dauerhaft wesentlich zu verbessern, dürfen nicht dem Aufwand der laufenden Geschäftsperiode belastet werden. Für bewertbare Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen über den Bilanzstichtag hinaus wirtschaftlich zur Verfügung stehen und einen künftigen Nutzen aufweisen, besteht steuerrechtlich eine Aktivierungspflicht (vgl. Art. 959ff. OR). Sie sind in der Regel mit den Anschaffungs- resp. den Herstellungskosten dem entsprechenden Bestandeskonto gutzuschreiben. Abziehbaren Aufwand stellen in der Folge die nach
Massgabe von § 35 StG vorgenommenen Abschreibungen auf den Investitionen dar (vgl. ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Markus Reich/Marina Züger, Art. 27 N 15ff.). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch Baukreditzinsen zu aktivieren, da es sich dabei nicht um „normale“ abzugsfähige Schuldzinsen, sondern um Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen handelt (StE 1996 B 27.2 Nr. 18). Goodwill darf nur aktiviert und abgeschrieben werden, wenn er käuflich erworben
(= derivativer Goodwill), nicht dagegen, wenn er selber geschaffen wurde (= originärer Goodwill). Zudem muss er innert weniger Jahre (fünf Jahre, vgl. dazu StB SO § 35 Nr. 1) abgeschrieben werden, da er in der Regel schwindet und allenfalls durch selber geschaffenen ersetzt wird. Die fehlende Möglichkeit der Aktivierung des originären Goodwills liegt in der Tatsache, dass diesem – im Gegensatz zum derivativen – keine Ausgaben direkt zugeordnet werden können. Eine Aktivierung würde somit zum Ausweis eines nicht realisierten Aufwertungsgewinns führen. Mit der Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts (vgl. StB SO § 23 Nr. 2 Ziff. 5.5) dürfen Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten inskünftig nicht mehr aktiviert werden. Steuerlich bilden sie geschäftsmässig begründeten Aufwand. Die handelsrechtlich notwendige Ausbuchung bestehender aktivierter Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten im Zeitpunkt der Erstanwendung des neuen Rechnungslegungsrechts gilt steuerrechtlich als geschäftsmässig begründeter Aufwand.

2.2         Nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen

Zu den nicht geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen gehören Privatauf-wendungen, wie Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Selbständig-erwerbenden und deren Familien, Ausgaben für Ferien, private Reisen, Privatwohnungen und private Versicherungen, da der enge Konnex zum Unternehmens-zweck fehlt, selbst wenn diese unter Umständen der Erwerbstätigkeit förderlich sind.

Beispiel :
Der Steuerpflichtige hat der Jahresrechnung u.a. folgende Aufwendungen belastet, welche nach § 41 Abs. 4 lit. a StG nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen:

  • Heizöl für ein privates Wohnhaus
  • Gärtnerrechnungen für ein privates Wohnhaus
  • Mitgliedschaft Golfclub
  • Lohn für Hausangestellte bei Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft

Soweit Privataufwendungen aus Geldmitteln des Unternehmens bestritten werden, sind sie als Privatentnahme erfolgsneutral dem Privat- oder Kapitalkonto des Unternehmers oder der Unternehmerin zu belasten. Nimmt ein Unternehmer oder eine Unternehmerin Natural-bezüge vor, sind diese steuerlich zu erfassen, denn allenfalls würden sie als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand die betriebliche Erfolgsrechnung belasten. Werden betriebliche Einrichtungen und Vermögensgegenstände teilweise privat genutzt (z.B. privat benützte Geschäftsfahrzeuge oder -räumlichkeiten), ist der Privatanteil für die betriebliche Gewinn-ermittlung aufwandmindernd oder ertragserhöhend zu berücksichtigen.

Beispiel :
Verfügt eine selbständigerwerbende Person über ein Geschäftsauto (gemäss Präponderanz-methode zu mehr als 50 % geschäftlich genutzt) und benutzt sie dieses auch für private Fahrten, so sind bei der Ermittlung des abzugsfähigen Geschäftsaufwandes die Kosten für das Geschäftsauto um den Teil zu kürzen, der auf die privaten Fahrten entfällt (Privatanteil an den Autokosten). In Analogie zu den Unselbständigerwerbenden sind pro Monat 0.9 % 1 des Kaufpreises des Geschäftswagens (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. pro Jahr 10.8 %, mindestens aber CHF 150 pro Monat zu deklarieren (vgl. StB SO § 21 Nr. 2). Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer).

 

Kaufpreis Fahrzeug (exkl. Mehrwertsteuer) in der Steuerperiode 2022 CHF 15‘000
Privatanteil pro Monat (0.9% des Kaufpreises) CHF     135
Privatanteil auf 1 Jahr berechnet CHF   1‘620
Für die Privatnutzung ist der Geschäftsaufwand Fahrzeugkosten um
CHF 1‘620 jedoch mindestens CHF 1‘800 (150/Mt.) zu kürzen
CHF   1‘800

1 Die Regelung gilt ab 1. Januar 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt beträgt der Privatanteil 0.8 % pro Monat
 

Vorbehalten bleibt der Nachweis der selbständigerwerbenden Person, dass sie dem Geschäftsaufwand ausschliesslich die Kosten für geschäftlich bedingte Fahrten belastet bzw. den Aufwand für das Geschäftsauto um die tatsächlichen Kosten vermindert, die auf private Fahrten entfallen.
Ist ein Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen und wird es für Geschäftsfahrten eingesetzt, so sind die geschäftlich zurückgelegten Kilometer mittels Bordbuch nachzuweisen. Der im Aufwand für geschäftlich zurückgelegte Kilometer zulässige Kilometeransatz beträgt CHF 0.70.

Zu den nicht geschäftsmässig begründeten Aufwendungen zählen auch die direkten Bundessteuern, die Einkommens-, die Grundstückgewinn- und die Vermögenssteuern von Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern der selbständig-erwerbenden Person (vgl. § 41 Abs. 2 lit. f StG). Im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern sind geschäftlich bedingte Abgaben und Gebühren wie Zölle, Verkehrs-abgaben oder Patentabgaben als Gewinnungskosten abziehbar. Zum Geschäfts-aufwand gehören auch Mehrwertsteuern oder andere Umsatzsteuern, soweit kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Die auf Kapitalerträgen entrichtete Verrechnungs-steuer sowie rückerstattungsfähige Quellensteuern sind nicht als Geschäftsaufwand abzuziehen, sondern als Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung zu aktivieren.

Zu den nicht geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gehören gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 34 Abs. 2 StG) finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafzweck. Ferner gelten Bestechungszahlungen an schweizerische oder ausländische Amtsträger sowie Bestechungs-zahlungen an Private bei den Einkommenssteuern nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen, soweit solche Zahlungen nach schweizerischem Strafrecht strafbar sind. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Straftaten ermöglichen oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten erfolgen.


3             Geschäftsmässig begründete Aufwendungen

Zu den Kosten im engeren Sinn (Löhne, Mieten, Unterhaltskosten, Waren- und Material-aufwand etc.) gehören gemäss § 34 Abs. 1 StG insbesondere die Abschreibungen und Rückstellungen, die eingetretenen und verbuchten Verluste, die Zuwendungen an Vorsorge-einrichtungen zugunsten des eigenen Personals, die Zinsen auf Geschäftsschulden, die berufsorientierten Bildungskosten und die gewinnabschöpfenden Sanktionen soweit sie keinen Strafzweck haben.

3.1         Die vom Gesetz erwähnten Kosten


3.1.1     Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen

Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie geschäftsmässig begründet und ordnungsgemäss verbucht sind. Für weitere Ausführungen zu dieser Thematik verweisen wir auf StB SO § 35 Nr. 1.

3.1.2 Verluste

Aufgrund der allgemeinen Grundsätze (vgl. Ziff. 1.1) können Verluste aus einzelnen Geschäften oder aus der gesamten Geschäftstätigkeit abgezogen werden. Nach § 34 Abs. 1 lit. b StG wird eine entsprechende Verbuchung der erlittenen Verluste verlangt. Steuerlich anerkannt werden nur Kapitalverluste, welche in eigentlichen Geschäftsbüchern oder – bei nicht zur Buchführung verpflichteten Steuerpflichtigen – in den Aufstellungen über die Aktiven und Passiven gemäss § 141 Abs. 2 StG ausgewiesen sind. Für Ausführungen zur zeitlichen Verlustverrechnung und Sanierung verweisen wir auf StB SO § 37 Nr. 1.

3.1.3 Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen

Für das eigene Personal entrichtete ordentliche und ausserordentliche Beiträge an die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen stellen buchführungsrechtlich Geschäftsaufwand und steuerrechtlich geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Als ordentlich werden die nach Gesetz, Statuten oder Reglement an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge bezeichnet. Die ausserordentlichen Beiträge umfassen die Arbeitgeberbeitragsreserven und die freiwilligen Zahlungen.
Beiträge in die Arbeitgeberbeitragsreserven stellen periodenfremde Zuwendungen an die Vorsorgeeinrichtung dar. Diese sind steuerlich nur abziehbar, wenn sie unwiderruflich erbracht werden. Ein Rückfluss an den Arbeitgeber muss ausgeschlossen sein. Da diese Reserven dem Unternehmen erlauben sollen, seinen Verpflichtungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung und den Versicherten auch bei schlechtem Geschäftsgang nachzukommen, erscheint die Bildung solcher Reserven zudem in der Höhe der Arbeitgeber-beiträge für maximal fünf Jahre als vernünftig. Unter diesen beiden Voraussetzungen sind die Beitragszahlungen für die berufliche Vorsorge, die der Arbeitgeber zwecks Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven erbringt, als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Im Gegensatz zu den Arbeitgeberbeitragsreserven dienen die freien Zuwendungen der allgemeinen Verbesserung der Versicherungsdeckung der angeschlossenen Vorsorgenehmer und dürfen nicht für die Finanzierung der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge verwendet werden. Der Grundsatz der Angemessenheit ist auch hier zu erfüllen.
Geschäftsaufwand bilden auch die gesetzes- und reglementkonform geleisteten Beiträge der selbständigerwerbenden Person an die eigene berufliche Vorsorge, allerdings nur insoweit als sie auf den „Arbeitgeberanteil“ entfallen, d.h. denjenigen Anteil, den die selbständig-erwerbende Person als Arbeitgeber für die Vorsorge seines Personals leistet.
Sofern kein übriges Personal vorhanden ist, gelten nach der in Art. 66 Abs. 1 BVG vorgesehenen paritätischen Finanzierung der Beiträge 50 % als „Arbeitgeberanteil“. Im übrigen Umfang sind die Beiträge der Selbständigerwerbenden als persönliche Abzüge nach § 41 Abs. 1 lit. h StG geltend zu machen. Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, da sie als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind. Wie die ordentlichen „Arbeitnehmeranteile“ sind diese nach § 41 Abs. 1 lit. h StG abzugsfähig.

3.1.4    Schuldzinsen

Zinsen auf Geschäftsschulden – für die Inanspruchnahme von Fremdkapital – stellen geschäftsmässig begründete Aufwendungen dar und sind demzufolge abzugsfähig. Davon ausgenommen sind Baukreditzinsen (vgl. Ziff. 2.1), da diese als aktivierungspflichtige Anlagekosten gelten. Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der vom Steuerpflichtigen nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Als Geschäftsschulden verbuchte Verbindlichkeiten, die für private Zwecke verwendet wurden, sind jedoch dem Privatvermögen zuzuordnen. Schulden und Schuldzinsen auf Beteiligungen, die zum Geschäftsvermögen erklärt wurden (gewillkürtes Geschäftsvermögen), sind anhand der Kaufpreisfinanzierung dieser Beteiligungen nachzuweisen. Fehlt der Nachweis der Mittelverwendung, erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuld-zinsen nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten).

3.1.5    Berufsorientierte Bildungskosten


Selbständigerwerbende können auch Kosten für eigene Bildungsmassnahmen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit stehen, als geschäftsmässig begründete Kosten zum Abzug bringen. Ob die geschäftsmässige Begründet-heit der Kosten gegeben ist, beurteilt sich (unter anderem) anhand eines Drittvergleichs. Soweit die Bildungskosten geschäftsmässig begründet sind, sind sie unbegrenzt zum Abzug zuzulassen. Freilich stehen die allgemeinen Abzüge auch steuerpflichtigen Personen zu, die selbständig erwerbstätig sind. Erweisen sich berufsorientierte Bildungskosten eines Selbständigerwerbenden als nicht geschäftsmässig begründet, können sie bis zum Maximalabzug von CHF 12‘000 dennoch gestützt auf § 41 Abs. 1 lit. p StG zum Abzug gebracht werden (vgl. StB SO § 41 Nr. 11). Kosten, welche der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer bezahlt, stellen beim Arbeitgeber grundsätzlich immer geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

3.1.6    Gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck

Als geschäftsmässig begründeter Aufwand können gemäss § 34 Abs. 1 lit. f StG gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben, abgezogen werden. Bei gewinnabschöpfenden Sanktionen steht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Vordergrund, wobei die mit dem unrechtmässigen Verhalten zusammen-hängenden Wettbewerbsvorteile rückgängig gemacht werden. Oftmals müssen bereits besteuerte Gewinne nachträglich an den Staat abgeführt werden. In solchen Konstellationen rechtfertigt es sich daher, die Gewinnabschöpfung als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu qualifizieren. Damit wird dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaft-lichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Die Gewinnabschöpfung korrigiert auch allfällige durch das unrechtmässige Verhalten erzielte Wettbewerbsvorteile. Bei gemischten Sanktionen ist der gewinnabschöpfende Anteil zum Abzug zuzulassen. Derjenige Teil, der einem Strafzweck dient, kann nicht abgezogen werden. Beweispflichtig für die Abzugs-fähigkeit ist die steuerpflichtige Person.
Nach § 34 Abs. 3 StG können im Ausland ausgesprochene Strafen von der Einkommenssteuer abgezogen werden, wenn die Sanktionen gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unter-nommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen im Einzelfall (vgl. Urteil des BGer 5A_748/2014 vom 21. Mai 2015, E. 4.1). Gestützt auf diese Bestimmungen muss die Veranlagungsbehörde im Einzelfall beurteilen, ob die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder das sanktionierte Unternehmen nachgewiesen hat, alles Zumutbare unternommen zu haben, um sich rechtskonform zu verhalten. Da ein strikter Nachweis nicht immer möglich sein wird, genügt es, wenn die entsprechenden Bemühungen glaubhaft dargelegt werden.

3.2    Weitere Aufwendungen

3.2.1 Waren- und Materialaufwand

Der geschäftsmässig begründete Waren- und Materialaufwand ergibt sich aufgrund der betriebswirtschaftlich angefallenen Kosten, soweit diese nicht aktivierungs- und ab-grenzungspflichtig sind. Preisnachlässe in Form von Rabatten, Skonti oder Boni können im Rahmen der Warenrechnung berücksichtigt werden.

3.2.2 Personalaufwand

Als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten auch die an Dritte ausgerichteten Löhne, Zulagen aller Art, Erfolgs- und Treueprämien, Dienstaltersgeschenke und Naturalleistungen. Zum abzugsfähigen Personalaufwand zählen auch alle obligatorischen und freiwilligen Sozialversicherungsabgaben (vgl. StB SO § 34 Nr. 2), Beitragszahlungen an die berufliche Vorsorge (vgl. Ziff. 3.1.3), Beiträge an die Unfall- und Krankenversicherung etc. Die Prämien für die Betriebsunfall- und Krankentaggeldversicherung der Inhaber gehören zum abzugs-fähigen Aufwand. Die persönlichen AHV-Beiträge sind grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 lit. g StG abziehbar, können jedoch in ihren Auswirkungen starke Ähnlichkeit mit Gewinnungs-kosten aufweisen, weshalb diese ebenfalls als geschäftsmässig begründeter Personalaufwand in Abzug gebracht werden können (vgl. KSG SGSTA.2007.153 vom 21. September 2009). Lohnzahlungen an Nahestehende (z.B. Ehemann/-frau) für tatsächlich geleistete Arbeit werden anerkannt, sofern sie verbucht und mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet sind und dem Drittvergleich standhalten. Lohnzahlungen an minderjährige Kinder bilden Geschäftsaufwand, wenn sie nach objektiven Kriterien als angemessenes Entgelt für die Mitarbeit im Betrieb zu qualifizieren sind. Soweit Lohnzahlungen indes offensichtlich den Charakter von freiwilligen Zuwendungen haben, bleibt ihnen die steuerrechtliche Anerkennung als Gewinnungskosten versagt (vgl. dazu Urteil des BGer vom 7. Juli 1961 in: ASA 30, 289). Wird Privatpersonal geschäftlich beansprucht oder Geschäftspersonal für private Verrichtungen eingesetzt, ist ein entsprechender Geschäfts- resp. Privatanteil anzurechnen. Ein im Geschäftsabschluss enthaltener Eigenlohn ist für die Gewinnermittlung zum ausgewiesenen Ergebnis hinzuzurechnen.
Naturallöhne (z.B. Verpflegung, Unterkunft), die dem Geschäftspersonal ausgerichtet werden, sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht zu den für die Arbeit-nehmenden geltenden Pauschalansätzen. Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht aufgrund eines so genannten Haushaltskontos ermittelt, so können für die Verpflegung die Ansätze gemäss dem Merkblatt ESTV N1/2007 angewendet werden. Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung etc.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäfts-unkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten etc.) berücksichtigt sind.

3.2.3 Leasing

Die Leasingraten für geschäftlich genutzte Güter stellen geschäftlich begründeten Aufwand dar und können folglich gesamthaft als Aufwand geltend gemacht werden. Eine Unterteilung in Zins- und Rückzahlungsanteil entfällt. Alternativ kann das durch Leasing erworbene Gut aktiviert werden (Betrachtung als Kauffinanzierung). Die vorgenommenen Abschreibungen werden anerkannt, insofern sie den entsprechenden Vorschriften entsprechen. Im Gegenzug wird nur der Zinsanteil, nicht jedoch der Kapitalrückzahlungs-anteil (Verrechnung mit Leasingverbindlichkeit), als geschäftsmässig begründet anerkannt.

Beispiel :

Der Leasingnehmer erwirbt eine Maschine durch Leasingvertrag. Die Vertragsdauer beträgt drei Jahre. Die jährliche Leasingrate beläuft sich auf CHF 20’000. Zudem wird ein nach Vertragsablauf fälliger Kaufpreis von CHF 10‘000 vereinbart.
Während drei Jahren wird der Leasingnehmer die Raten von je CHF 20‘000 als Geschäfts-aufwand geltend machen (Leasingaufwand an Kasse). Im dritten Jahr wird er den Kaufpreis von CHF 10‘000 aktivieren (Maschinen an Kasse). Das Aktivum (die Maschine) mit dem Wert von CHF 10‘000 kann entsprechend abgeschrieben werden.

3.2.4 Aufwendungen für die Geschäftsräumlichkeiten

Geschäftsaufwand bilden sowohl Raumkosten für gemietete Geschäftsräumlichkeiten als auch Aufwendungen, welche durch die geschäftliche Nutzung eigener Liegenschaften anfallen inkl. Nebenkosten. Wird ein Teil davon privat genutzt, ist der entsprechende Aufwand dem Privatvermögensbereich des Selbständigerwerbenden zu belasten (z.B. mittels Belastung auf dem Privatkonto). Kosten für den Unterhalt von Geschäftsliegenschaften, welche ausschliesslich oder zum vorwiegenden Teil geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen, können nicht in pauschaler Form, sondern lediglich in der effektiven Höhe geltend gemacht werden.

Mietaufwand für Privatliegenschaften, die teilweise geschäftlich genutzt werden, können ebenfalls abgezogen werden. Ausgangsbasis zur Ermittlung der Kosten bildet in der Regel der Eigenmietwert.

Beispiel :
Eine selbständigerwerbende Person benutzt 20 % der Räumlichkeiten ihrer privaten Liegenschaft geschäftlich. Die an privat entrichtete Geschäftsmiete beträgt CHF 4‘800.

[Die Berechnung ist deshalb anzustellen, da die anteilige Geschäftsmiete sich meist am Marktwert und nicht am bedeutend niedrigeren Eigenmietwert orientiert.]

 

Eigenmietwert (100%) CHF 15‘000
./. geschäftliche Nutzung (20%) CHF   3‘000
Eigenmietwert netto CHF 12‘000
Geschäftsmiete (= Mietertrag) CHF   4‘800
Steuerbare Bruttomieterträge

CHF 16‘800


3.2.5      Übriger Betriebsaufwand

Zum abziehbaren Aufwand gehören sämtliche Unterhalts- und Reparaturkosten für Produktionsanlagen und Betriebseinrichtungen wie Maschinen, Werkzeuge, EDV-Anlagen etc., soweit sie nicht zu einer aktivierungspflichtigen Verbesserung der Vermögenswerte führen (vgl. Ziff. 2.1).
Als abziehbare Verwaltungskosten werden alle Aufwendungen gezählt, die mit der Führung und Verwaltung des Unternehmens zusammenhängen, wie z.B. Ausgaben für Büromaterial, Drucksachen, Fachliteratur, Telefon, Internet, Bankspesen, Porti und weitere Spesen. Beratungs- und Prozesskosten können dem Geschäftsaufwand nur belastet werden, wenn sie geschäftlich bedingt und nicht der privaten Sphäre zuzuordnen sind. Geschäftsaufwand bilden in diesem Zusammenhang zwar die Aufwendungen für die Erstellung der Buchhaltung, nicht aber Auslagen im Rahmen des Steuererklärungsverfahrens.
Werbeausgaben sind als geschäftsmässig begründet zu würdigen, wenn in guten Treuen ein dem Unternehmen zukommender Erfolg erwartet werden darf (vgl. ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Markus Reich/Marina Züger, Art. 27 N 34 ff.). Sponsoringbeiträge haben ebenfalls die Bedeutung von Werbeaufwand und sind damit grundsätzlich geschäftsmässig begründet absetzbar. Voraussetzung dafür ist stets, dass solche Ausgaben zumindest indirekt in einem Zusammenhang mit der Erzielung des ausgewiesenen Ertrags der Unternehmung sind. Nicht abziehbar sind hingegen gemeinnützige Zuwendungen oder andere, persönlich motivierte Zuwendungen an sportliche oder kulturelle Institutionen. Solche Zuwendungen können allenfalls im Rahmen des persönlichen Abzugs nach § 41 Abs. 1 lit. l StG in Abzug gebracht werden.

3.3         Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit

Gewinnungskosten sind als steuermindernde Tatsachen nach der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen. Dieser Nachweis umfasst für Gewinnungskosten der selbständigerwerbenden Person nicht nur das Faktum, dass die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, sondern auch deren geschäfts- oder berufsmässige Begründetheit. Sie hat demnach darzutun, inwiefern eine Ausgabe einen engen Konnex zum Geschäftsbetrieb aufweist. Belege, aus denen der geschäftliche Zusammenhang nicht hervorgeht, genügen als Beweismittel nicht.

4             Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.