Grabfonds

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 15 Abs. 1 StG

Art. 10 Abs. 1 DBG

 

1             Grundsatz

Die Erträge aus sogenannten Grabunterhaltsfonds oder –konti (Bankkonti etc.) sind grundsätzlich steuerbare Einkünfte. Der Fondsbestand zählt zum steuerbaren Vermögen.

Als Steuerpflichtige kommen namentlich die nachfolgend aufgeführten Personen, Unternehmen und Institutionen in Betracht, die mit dem Grabunterhalt direkt oder auch nur indirekt betroffen sind:

  • Erben (natürliche Personen);
  • Gärtnereien (natürliche oder juristische Personen);
  • Gärtnermeisterverband oder ähnlich organisierte Einrichtungen (juristische Personen);
  • Gemeinde- und Stadtverwaltungen (öffentlich-rechtliche Körperschaften).

 

2             Verrechnungssteuer

Die ordnungsgemässe Deklaration der privaten Wertschriftenerträge (Bankzinsen etc.) resp. die erfolgswirksame Verbuchung im Bereich des Geschäftsvermögens begründet einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 21, 22 und 24 VStG sowie aus Art. 51 VStV. Kleinere Grabunterhaltsfonds, die in Form eines Kundenguthabens bei einer Bank geführt werden und bei jährlicher Zinsvergütung weniger als CHF 200 Ertrag abwerfen, unterliegen nicht der Verrechnungssteuer (Art. 5 Abs. 1 lit. c VStG, Art. 16 VStV).

 

3             Steuerpflicht im Einzelnen

3.1         Erben als Steuerpflichtige

Die Erben haben grundsätzlich alle ihre Quote an den Erträgen als Einkommen und des Fondsbestands als Vermögen zu versteuern. Eine solche Stückelung ist angesichts der meist kleinen Beträge und der oft auch wechselnden Erben nicht sinnvoll. Die Erben haben deshalb die ihnen jeweils zustehenden, jährlichen Erträge aus dem Grabunterhaltsfonds sowie den auf sie entfallenden Vermögensanteil an einem Grabunterhaltsfonds nicht zu versteuern, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der mit der Verwaltung beauftragte Erbe hat Wohnsitz im Kanton Solothurn;
  • Auf dem Bankkonto ist die Zweckbestimmung (z.B. „Grabunterhaltsfonds“) ausdrücklich erwähnt;
  • Bei Eröffnung des Kontos beträgt der Kontostand max. CHF 6‘000 (Einzelgrab) bzw. max. CHF 10‘000 Familiengrab);
  • Der Grabunterhaltsfonds enthält keine Wertschriften; die jährlichen Ausgaben werden dem Grabunterhaltsfonds belastet, der jährlich im Bestand abnimmt.
  • Die Grabesruhe dauert mindestens 20 Jahre im Sinne von § 146 Abs. 1 lit. c SG.

Damit ein allfälliger Verrechnungssteueranspruch ordnungsgemäss geltend gemacht werden kann, hat der beauftragte Erbe die jährlichen Erträge des Grabunterhaltsfonds in seiner Steuererklärung unter Angabe des betreffenden Bankkontos im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Bestand und Ertrag des Fonds sind mit entsprechenden Bankbelegen nachzuweisen. Grabunterhaltsfonds, deren Erträge nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, müssen nicht deklariert werden.

3.2         Gärtnereien

Die Kapitalerträge der Grabunterhaltskonti stellen steuerbaren neutralen Erfolg (Finanzertrag) der Gärtnerei dar.

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann an die Gärtnerei erfolgen, wenn nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Abgeschlossener Grabunterhaltsvertrag zwischen den Erben, der Gärtnerei und der Bank mit der eindeutigen Regelung, dass die Gärtnerei zur Rückforderung der Verrechnungssteuer berechtigt ist;
  •  Jährlicher Kontoauszug der Bank mit Namen des Erblassers und des Erbenvertreters sowie der Gärtnerei, in dem der Bestand, die Belastung, die Zinsgutschrift und der Verrechnungssteuerabzug ersichtlich sind;
  • Separater Ausweis in Bilanz und Erfolgsrechnung mit den nachfolgenden Konti:

     o    Grabunterhaltsfonds (Sammelkonto Bank);

     o    Vorauszahlungen Kunden;

     o    Erlös aus Grabunterhalt;

     o    Kapitalertrag aus Grabunterhaltskonti;

     o    Debitor Verrechnungssteuer.

Problematisch sind Grabunterhaltsverträge ohne Rückforderungsrecht der Verrechnungssteuer zugunsten der Gärtnerei. Zum einen muss die erfolgswirksame Verbuchung der Kapitalerträge in der Gärtnerei überprüft werden, zum anderen haben in diesem Fall die Erben Anrecht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Sie haben die Jahreserträge somit im Wertschriftenverzeichnis auf Seite A und Seite B unten (gemäss Ziffer 3.1 hievor) zu deklarieren.

3.3         Gärtnermeisterverband

Beurteilung analog 3.2.

3.4         Gemeinde- und Stadtverwaltungen

Öffentliche Verwaltungen können die Verrechnungssteuer auf Grabunterhaltsfonds mit dem Formular Nr. 25 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern, wenn aus den abgeschlossenen Grabunterhaltsverträgen das Rückforderungsrecht klar hervorgeht.