Steuersätze

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 44 StG
§ 4 VV
§ 26 VV StG
Art. 36 DBG

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 21. Dezember 2010

 

Inhalt

1             Allgemeines

31.1          Tarife

 41.1.1      Allgemeines

41.1.2      Splittingtarif (Tarif S)

41.1.3      Grundtarif (Tarif G)

41.2          Berechnung der Steuer

42             Fallkonstellationen

 53             Direkte Bundessteuer

73.1          Allgemeines

73.2          Fallkonstellationen

 

 8 1             Allgemeines

Im Bereich der Steuern wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden. Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben.

Art. 127 Abs. 2 BV verlangt, dass die Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Aus diesem Grundsatz wird die progressive Belastung der Steuerpflichtigen abgeleitet.

1.1         Tarife

1.1.1      Allgemeines

Für die Bestimmung des anzuwendenden Tarifs sind analog der bei der Festsetzung der Sozialabzüge geltenden Regelung die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Änderungen der persönlichen Verhältnisse während einer Steuerperiode haben somit unmittelbare Auswirkung auf die ganze laufende Steuerperiode.

1.1.2      Splittingtarif (Tarif S)

Der Splittingtarif kommt bei folgenden Personengruppen zur Anwendung:

  • für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;
  • für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
  • für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren.

Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt (§ 44 Abs. 2 StG).

Auf den Veranlagungen wird der Tarif S als Tarif „Verheiratet“ bezeichnet.

1.1.3      Grundtarif (Tarif G)

Der Grundtarif kommt bei allen Steuerpflichtigen zur Anwendung, für die nicht der Tarif nach Ziff. 1.1.2 zur Anwendung gelangt (§ 44 Abs. 1 StG).

Auf den Veranlagungen wird der Tarif G als Tarif „Alleinstehend“ bezeichnet.

1.2         Berechnung der Steuer

Beispiel

Eine geschiedene Person lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Kind. Ihr steht der Kinderabzug zu. Sie erzielt in der Steuerperiode 2016 ein steuerbares Einkommen von CHF 48‘120. Wie hoch ist die Staatssteuer, die sie zu entrichten hat.

Lösung:

Es kommt aufgrund § 44 Abs. 2 lit. b StG der Splittingtarif zur Anwendung, da die geschiedene Person mit ihrem Kind zusammenlebt, für das sie den Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG bekommt.

Für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Einkommen von CHF 25‘326.315789 (CHF 48‘120 :1,9) massgebend.

von den ersten 10'000 Franken           0.00%                0.000000
von den nächsten 3'000 Franken        5.00%            150.000000
von den nächsten 4'000 Franken        6.00%            240.000000
von den nächsten 7'000 Franken        7.00%            490.000000
von den nächsten 1‘326 Franken        8.00%            106.105263
total                                                                                 986.105263

dies ergibt einen Steuersatz von 3.893599%. Die einfache Staatssteuer beträgt gerundet CHF 1‘873.60 (48‘120 x 3.893599%). Der Steuersatz für die Staatssteuer beträgt 104%, so dass dies eine Staatssteuer von CHF 1‘948.55 ergibt.

 

2             Fallkonstellationen

 

Elterliche Sorge

Unterhaltszahlungen

Tarif

Tarif G: Grundtarif
Tarif S: Splittingtarif

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) ohne Kinder

 

 

S

 

 

 

 

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern

 

 

 

1 Haushalt, gemeinsames Kind

 

 

S

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

 

 

 

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern

 

 

 

1 Haushalt, gemeinsames  volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern

 

 

S

1 Haushalt, gemeinsames  volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden

 

 

S

1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt

 

 

S

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

 

 

 

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Allein

Ja

 

·       Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Allein

Nein

 

·       Inhaber elterlicher Sorge

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Gemeinsam

Ja

 

·       Empfänger Unterhaltszahlungen

 

 

S

·       Leistender Unterhaltszahlungen

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Gemeinsam

Nein

 

·       Elternteil, der mit dem Kind (überwiegend) zusammenlebt, bei alternierender Obhut: Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen)

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Allein

Ja

 

·       Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Allein

Nein

 

·       Inhaber der elterlichen Sorge

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Gemeinsam

Ja

 

·       Empfänger Unterhaltszahlungen

 

 

S

·       Leistender Unterhaltszahlungen

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Gemeinsam

Nein

 

·       Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen)

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

 

 

 

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

 

ja

 

·       Elternteil, bei dem das Kind wohnt, wenn ein Anspruch auf Kinderabzug besteht

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil

 

Nein

 

·       Elternteil, bei dem das Kind wohnt

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Ja

 

·       Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit höheren Reineinkommen

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

 

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Nein

 

·       Elternteil

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt

 

Ja

 

·       Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt

 

Nein

 

·       Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug

 

 

S

·       Andere Elternteil

 

 

G

 

 

 

 

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Ja

 

·       Elternteil

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Nein

 

·       Elternteil

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

3             Direkte Bundessteuer

3.1         Allgemeines

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist nicht identisch. Es kommen drei verschiedene Tarife zur Anwendung. Für Alleinstehende gilt der Grundtarif (Art. 36 Abs. 1 DBG). Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die nicht mit Kindern zusammenleben, gilt der Verheiratetentarif (Abs. 2). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt der Elterntarif (Abs. 2bis) zur Anwendung. Dabei wird der nach Art. 36 Abs. 2 DBG ermittelte Steuerbetrag um CHF 251 pro Kind bzw. pro unterstützungsbedürftige Person ermässigt.

3.2         Berechnung der Steuer

Beispiel

Eine geschiedene Person lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Kind. Ihr steht der Kinderabzug zu. Sie erzielt in der Steuerperiode 2016 ein steuerbares Einkommen von CHF 48‘120. Wie hoch ist die Staatssteuer, die sie zu entrichten hat.

Lösung:

Es kommt aufgrund Art. 2bis DBG der Elterntarif zur Anwendung, da die geschiedene Person mit ihrem Kind zusammenlebt.

bis CHF 28‘300                                                                   0.00
und für je weitere CHF 100 Einkommen CHF 1                        
48‘100 - 28‘300 = 19‘800
19‘800 : 100 = 198
198 x 1 = 198                                                                 198.00
Abzug pro Kind                                                            -251.00
total                                                                                     0.00

3.3         Fallkonstellationen

 

Elterliche Sorge

Unterhaltszahlungen

Tarif

Tarif G: Grundtarif
Tarif V: Verheiratetentarif
Tarif E: Elterntarif

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) ohne Kinder

 

 

V

 

 

 

 

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern

 

 

 

1 Haushalt, gemeinsames Kind

 

 

E

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

 

 

 

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern

 

 

 

1 Haushalt, gemeinsames  volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern

 

 

E

1 Haushalt, gemeinsames  volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden

 

 

V

1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt

 

 

V

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

 

 

 

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Allein

Ja

 

·       Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Allein

Nein

 

·       Inhaber elterlicher Sorge

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Gemeinsam

Ja

 

·       Empfänger Unterhaltszahlungen

 

 

E

·       Leistender Unterhaltszahlungen

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Gemeinsam

Nein

 

·       Elternteil, der mit dem Kind (überwiegend) zusammenlebt, bei alternierender Obhut: Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen)

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Allein

Ja

 

·       Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Allein

Nein

 

·       Inhaber der elterlichen Sorge

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Gemeinsam

Ja

 

·       Empfänger Unterhaltszahlungen

 

 

E

·       Leistender Unterhaltszahlungen

 

 

G

 

Elterliche Sorge

Unterhaltszahlungen

Tarif

Tarif G: Grundtarif
Tarif V: Verheiratetentarif
Tarif E: Elterntarif

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Gemeinsam

Nein

 

·       Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen)

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

 

 

 

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

 

ja

 

·       Elternteil, bei dem das Kind wohnt, wenn ein Anspruch auf Kinderabzug besteht

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil

 

Nein

 

·       Elternteil, bei dem das Kind wohnt

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Ja

 

·       Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit höheren Reineinkommen

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

 

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Nein

 

·       Elternteil

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt

 

Ja

 

·       Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt

 

Nein

 

·       Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug

 

 

E

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Ja

 

·       Elternteil

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Nein

 

·       Elternteil

 

 

G

·       Andere Elternteil

 

 

G

1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind

 

 

Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend.

 

Bestehen unterschiedliche Verhältnisse zu mehreren Kindern und treffen deshalb für die Eltern oder einen Elternteil mehrere Fallkonstellationen zu, sind für die Gewährung des Elterntarifs die Beziehungen zu jedem einzelnen Kind zu berücksichtigen. Es ist die für die steuerpflichtige Person günstigste Konstellation massgebend.