Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens

Gesetzliche Grundlagen

§ 39 Abs. 1 StG
Art. 32 Abs. 1 DBG


1           Grundsätzliches

Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erzielung und Erhaltung des Vermögens oder der Sicherung und Einforderung von Erträgen des beweglichen Ver-mögens dienen, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.


Abzugsfähig sind die Kosten für:

  • Die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Beistand, Erbschaftsverwaltung), Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter (passives Depot-management);
  • Die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Safes);
  • Kosten für die Einforderung von Vermögenserträgen (Inkassospesen, Affidavitspesen, z.B. beim Einlösen von Coupons);
  • Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonto und dgl.;
  • Kontoeröffnungs- bzw. Saldierungsspesen;
  • Bankspesen für das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für aus-ländische Quellensteuern;
  • Die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses für Steuerzwecke;
  • Ausserordentliche Kosten zur Durchsetzung eines Einkommensanspruchs im Zusammen-hang mit Vermögenserträgen (z.B. Prozesskosten, um eine Zinszahlung zu erhalten);
  • Negativzinsen auf Bankeinlagen, nicht aber negative Renditen von Bundesobligationen.



Nicht abzugsfähige Kosten:

  • Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften (Kauf- und Verkaufskommissionen, Emissionsspesen für Obligationen, Gebühren, Courtagen, Umsatz- und Stempelabgaben);
  • Rücknahmegebühren bei Anlagefonds;
  • Gebühren, Strafzinsen oder Zinsabzüge für Rückzugsbedingungen diverser Kontoformen;
  • Vermittlungsprovisionen (z.B. beim Verkauf grosser Aktienpakete, kommt insbesondere bei nichtkotierten Aktien vor);
  • Entschädigung für Treuhandanlagen (Treuhandkommissionen);
  • Fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung;
  • Kosten für Vermögensverwaltungsmandate (aktives Depotmanagement);
  • Kosten für Steuer- und Anlageberatung;
  • Bankspesen für Wertschriftenbewertungen
  • Gebühren für Bankomat- oder Kreditkarten sowie Checks;
  • Intransparente Kosten für Banking Pakete, die i.d.R. Dienstleistungen abdecken, die nicht der Vermögensverwaltung dienen (z.B. Kosten für Kreditkarten, kostenlose Bargeldbezüge an Geldautomaten im In- und Ausland, Versicherungsgebühren, Schlüsselfundservice, Ticketservice, kostenlose Verpflegung in VIP-Lounges usw.);
  • Kosten der Buchhaltungsführung in Beistandsfällen;
  • Kosten für die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken (Grundbuchgebühren, Notariatskosten, Bankspesen);
  • Die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Asset allocation, Steuer-optimierung);
  • Sämtliche Kosten (v.a. Depotgebühren) in Verbindung mit der Vermögensverwaltung der freiwilligen privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie von Freizügigkeitsstiftungen;
  • Kosten für Vermögensumlagerung wie Titellieferungsspesen;
  • Kosten im Zusammenhang mit Wertschriften des Geschäftsvermögens.

Auslagen für eine Beratungstätigkeit in Finanz-, Anlage- und Steuerangelegenheiten gelten nicht als anrechenbare Kosten der Verwaltung durch Dritte, sondern als Kosten für die Le-benshaltung oder für die Anschaffung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen, die nicht abzugsfähig sind.


2 Berechnung

Weist die Bank die Kosten der Vermögensverwaltung und Anlageberatung als Gesamtbetrag aus (z.B. Portfolio-Management-Gebühren), können diese pauschal nur im folgenden Umfang als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden:

  • Max. 3 Promille von den ersten CHF 2‘000‘000 des Depotwerts (ohne Konten, ohne nicht-kotierte Wertschriften),
  • Max. 1,5 Promille von den nächsten CHF 6‘000‘000 des Depotwerts (ohne Konten, ohne nichtkotierte Wertschriften),
  • maximal CHF 15‘000.

Die Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen (Urteil KSG SGSTA.2021.31 vom 24. Januar 2022, Erw. 2, mit Hinweis auf KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.2).

Weil Bankspesen für grössere Kapitalanleger individuell ausgehandelt und tendenziell reduziert sind, wird die Pauschale ab CHF 2 Mio. halbiert. Für Wertschriftenvermögen ab CHF 8 Mio. ist der Pauschalabzug auf CHF 15'000 begrenzt, sodass Steuerpflichtige mit grossem beweglichem Vermögen nicht sachwidrig begünstigt werden.


Beispiel

Bei einem Wertschriftenvermögen von CHF 5'800'000 kann eine Pauschale von CHF 11'700 geltend gemacht werden, nämlich

3,0 Promille auf

CHF 2'000'000

CHF  6'000

1,5 Promille auf

CHF 3'800'000

CHF  5'700

Total

 

CHF 11'700

 

Zeigt sich anhand der eingereichten Belege, dass die abziehbaren Verwaltungskosten tiefer sind als die berechnete Abzugspauschale, so sind nur die effektiven Verwaltungskosten abziehbar; in diesem Fall ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Steuerpflichtige, die über der Pauschale liegende Vermögensverwaltungskosten geltend machen wollen, haben sowohl die tatsächlichen Aufwendungen für die Vermögensver-waltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Der Nachweis der Gewinnungs-kosteneigenschaft ist anhand geeigneter Unterlagen (Verträge, Reglemente, Abrechnungen) zu erbringen, aus denen nebst dem Umfang, auch die Art, der Verwendungszweck und die Zusammensetzung der mit dem Wertschriften- und Kapitalanlagevermögen zusammen-hängenden Kosten hervorgeht. Gelingt der Nachweis nicht, sind nur Kosten bis 3 Promille bzw. 1,5 Promille, aber maximal CHF 15'000 abziehbar.


3        Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.