Revisionsverfahren
- § 165 Nr. 1 Version vom 25.06.2026 (pdf, 53 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 165 StG
§ 166 StG
§ 167 StG
§ 168 StG
Art. 147 DBG
Art. 148 DBG
Art. 149 DBG
Art. 51 StHG
Weitere Grundlagen
Steuerinformationen der SSK, Rechtsmittel gegen Einkommens- und Vermögenssteuerveran-lagungen, August 2023
Inhalt
1 Allgemeines
1.1 Revisionsgründe
1.2 Fehlen eines Ausschlussgrundes
1.3 Verfahren
1.3.1 Form und Fristen
1.3.2 Interkantonale oder internationale Doppelbesteuerungskonflikte
2 Direkte Bundessteuer
1 Allgemeines
Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und dient der Aufhebung oder Abän-derung einer rechtskräftigen Verfügung, zugunsten der steuerpflichtigen Person. Die Re-vision kann auf Antrag der steuerpflichtigen Person (Einreichung eines Gesuchs) oder von Amtes wegen durch das Steueramt erfolgen (vgl. § 165 Abs. 1 StG sowie Art. 51 Abs. 1 StHG).
Formell rechtskräftige Verfügungen resp. Entscheide sind aus Gründen der Rechtssicherheit, des Vertrauensgrundsatzes und der Verfahrensökonomie nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen änderbar (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2011 vom 24. Februar 2012, Erw. 3.3). Vorausgesetzt wird einerseits eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder ein rechts-kräftiger Einsprache- oder Gerichtsentscheid (d.h. die Frist zur Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung resp. Einreichung eines Rechtsmittels gegen einen Entscheid ist verstrichen) sowie, dass die steuerpflichtige Person objektiv zu viel versteuert hat (sog. Überbesteuerung; vgl. zum Ganzen KSGE 2011 Nr. 11, Erw. 3; MARTIN E. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 147 N 6a).
1.1 Revisionsgründe
Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann gemäss
§ 165 Abs. 1 StG revidiert werden, wenn
• erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; (lit. a)
• die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr
bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise
wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; (lit. b)
• die Verfügung oder der Entscheid durch Publikation im Amtsblatt eröffnet worden ist;
(lit. c)
• wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst
hat; (lit. d)
• wenn bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten der
Kanton nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein
Besteuerungsrecht einschränken muss; (lit. e)
• wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gemäss
§ 50 Absatz 1 Buchstabe f, Absatz 2 und § 51 erst nach Rechtskraft der Veranlagung
erfüllt werden. (lit. f)
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, eine neue Rechtsprechung oder eine Praxis-
änderung stellen keine Revisionsgründe nach lit. a dar (vgl. Urteil des BGer 2C_963/2020 vom
7. Mai 2021, Erw. 2.2.1; Steuerinformationen der SSK, Rechtsmittel gegen Einkommens-
und Vermögenssteuerveranlagungen, August 2023, Ziff. 7.1.1).
1.2 Fehlen eines Ausschlussgrundes
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. § 165 Abs. 2 StG sowie § 51 Abs. 2 StHG).
Dabei sind hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt zu stellen. Die Revision bezweckt nicht, vermeidbare Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens nachholen zu können, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorliegen würde (sog. Subsidiarität der Revision; vgl. Urteil des BGer 2C_581/2011 vom 27. März 2012, Erw. 3.1). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Person ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass sie nach Erhalt der Veranlagungsverfügung diese überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (vgl. Urteil des BGer 2C_47/2016 und 2C_48/2016 vom 22. August 2016, Erw. 3.2). Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn aus Nachlässigkeit der steuerpflichtigen Person bzw. des Vertreters/der Vertreterin wesentliche Sachverhaltselemente im ordentlichen Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren nicht vorgebracht wurden (Deklarationsirrtum), oder wenn ein Fehler in der Steuererklärung aus Fahrlässigkeit nicht bemerkt wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2008 vom 12. September 2008, Erw. 5) oder wenn die steuerpflichtige Person bzw. ihr Vertreter/ihre Vertreterin den Sachverhalts- oder Rechtsirrtum der Behörde bei der Prüfung der eröffneten Steuerveran-lagung hätte sofort entdecken können (vgl. MARTIN E. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 147 N 24). Der Steuerpflichtige muss die Steuerveranlagung genau prüfen und allfällige Mängel mit den ordentlichen Rechtsmitteln rügen. Auch stellt die Rechtsunkenntnis der steuerpflichtigen Person kein Revisionsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 2A.11/2002 vom
11. Februar 2002, Erw. 2).
Die steuerpflichtige Person muss sich zudem das Verhalten ihres Steuervertreters/ihrer Steuervertreterin entgegenhalten und vollumfänglich anrechnen lassen (vgl. Urteil des
BGer 2A.617/2022 vom 7. Januar 2003, Erw. 3 und Urteil des BGer 2A.11/2002 vom
11. Februar 2002, Erw. 2).
Auch berechtigen eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine falsche Würdigung des Sachverhalts durch das Steueramt nicht zur Revision, da das Revisionsverfahren nicht den Zweck verfolgt, einen als unrichtig erachteten rechtskräftigen Entscheid einer erneuten rechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. MARTIN E. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 147 N 24).
Der Ausschlussgrund der mangelnden Sorgfalt gilt für sämtliche Revisionsgründe von § 165 Abs. 1 lit. a bis lit. f StG, also selbst wenn die Veranlagungsbehörde tatsächlich eine erheb-liche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen hat (vgl. KSGE 2011 Nr. 4, Erw. 5.1; KSG 2017 Nr. 12, Erw. 3.3).
Wer nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwen-digen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt (vgl. Urteil des BGer 2A.55/2002 vom 30. Oktober 2002, Erw. 3, mit Hinweisen sowie Urteil des BGer 2A.587/2002 vom 11. März 2023, Erw. 1.3).
Im Falle von interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten ist die Revision ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinnver-schiebung ist, die der Antragsteller absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat (vgl. § 165 Abs. 2 StG, 2. Teilsatz).
1.3 Verfahren
1.3.1 Form und Fristen
Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der betroffenen Verfügung oder des betroffenen Entscheids beim Steueramt des Kantons Solothurn in schriftlicher Form eingereicht werden. Das Revisionsgesuch muss den Revisionsgrund und die Beweismittel sowie Angaben darüber enthalten, welche Abänderung des früheren Entscheids verlangt wird. Zudem ist glaubhaft zu machen, dass seit der Entdeckung des Revisionsgrundes noch keine 90 Tage verflossen sind (vgl. § 166 Abs. 1 StG, § 167 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 51 Abs. 3 und 4 StHG).
Die vorgenannten Fristen können werden unterbrochen, noch erstreckt werden (sog. Verwirkungsfristen; vgl. MARTIN E. LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 148 N 3). Nach Ablauf der Fristen wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
1.3.2 Interkantonale oder internationale Doppelbesteuerungskonflikte
Bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten (wenn der Kanton Solothurn nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sein Besteuerungsrecht einschränken muss) beginnt die 90-tägige Frist, mit der Eröffnung der betroffenen Verfügung oder des betroffenen Entscheides des andern zweitveranlagenden Kantons zu laufen (vgl. Urteil des BGer 2C_398/2020 vom 5. Februar 2021, Erw. 4.2.2); im internationalen Verhältnis nach Mitteilung der Verständigungsvereinbarung.
Handelt es sich bei einer interkantonalen Doppelbesteuerung beim Steueramt des Kantons Solothurn um den zweitveranlagenden Kanton, ist die interkantonale Doppelbesteuerung im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens innert 30 Tagen mittels Einsprache geltend zu machen.
2 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundesssteuer ist identisch. Der Gesetzeswortlaut des Steuer-gesetzes des Kantons Solothurn enthält gegenüber dem DBG drei zusätzliche explizit aufge-listete Revisionsgründe (vgl. § 165 Abs. § lit. c, lit. e und lit. f).