Erlass im Veranlagungsverfahren
- § 182 Nr. 2 Version vom 19.03.2026 (pdf, 49 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 182 StG
§ 2 StVO Nr. 6
§ 5 StVO Nr. 6
§ 6 StVO Nr. 11
§ 14bis StVO Nr. 11
§ 14ter StVO Nr. 11
Inhalt
1 Einleitung
2 Heimbewohner
2.1. Definition des dauernden Heimbewohners
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Meldung der Ausgleichskasse an das Steueramt
2.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige(-n) Person(-en)
2.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren
2.3.1 Einzelperson
2.3.2 Ehegatten oder eingetragene Partner
3 Dauernde Empfänger von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe
3.1 Definition des dauernden Empfängers von Unterstützungsleistungen der öffentlichen
Sozialhilfe
3.2 Verfahrensablauf
3.2.1 Meldung des Amtes für Gesellschaft und Soziales an das Steueramt
3.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige Person
3.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren
4 Entscheid des Steueramtes über den Steuererlass im Veranlagungsverfahren
5 Direkte Bundessteuer
1 Einleitung
Im Kanton Solothurn besteht die Möglichkeit, den nachfolgenden Personenkreisen die direkten Staatssteuern im Veranlagungsverfahren zu erlassen mit Verbindlichkeit für die Gemeindesteuern (§ 183 Abs. 2 lit. a und b StG i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO Nr. 11):
- Personen, die dauernd in einem Heim wohnen und Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen; und
- Personen, die dauernd Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten.
Angehörige der vorgenannten Personenkreise weisen unter gewissen Voraussetzungen eine andauernde Zahlungsunfähigkeit auf, weshalb die Bezahlung der Steuern regelmässig zu einer grossen Härte würde, die einen Steuererlass rechtfertigt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für diese Personen die Möglichkeit eines Steuererlasses im Veranlagungsverfahren geschaffen. Dadurch wird ein Steuererlass möglich, ohne vorgängig eine Veranlagungsverfügung zu eröffnen bzw. ohne ein gesondertes Erlassverfahren durchzuführen, womit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie Rechnung getragen wird.
Der Verfahrensablauf sowie die an einen Steuerlass im Veranlagungsverfahren gestellten Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Personenkreis, weshalb nachfolgend im Einzelnen darauf eingegangen wird.
2 Heimbewohner
2.1 Definition des dauernden Heimbewohners
Als dauernder Heimbewohner gilt eine Person, die dauerhaft in einem staatlich anerkannten Alters-, Pflege- oder Behindertenheim wohnt. Als dauerhaft gilt das Wohnen bzw. der Aufenthalt, wenn die Person ihren Lebensmittelpunkt langfristig in das Heim verlegt hat und sich nicht nur vorübergehend (bspw. zum Ferienaufenthalt oder zur Kurzzeitpflege) dort aufhält.
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Meldung der Ausgleichskasse an das Steueramt
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) meldet dem Steueramt die ausgerichteten Ergänzungsleistungen gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 8. Oktober 2006 [AHVG; SR 831.10] sowie §§ 81 ff. des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2017 [SG, BGS 831.1], sofern die Empfänger der Ergänzungsleistungen Anspruch auf Steuererlass im Veranlagungsverfahren (§ 182 Abs. 3 StG) haben. Die Regelung gilt ab der Steuerperiode 20251.
Die Meldung der AKSO an das Steueramt ersetzt die Gesuchstellung durch die steuerpflichtige(-n) Person(-en). In der Folge ist für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei dauernden Heimbewohnern die Stellung eines Erlassgesuches ab der Steuerperiode 2025 nicht mehr notwendig.
2.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige(-n) Person(-en)
Die steuerpflichtige(-n) Person(-en) haben dem Steueramt fristgerecht eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die Meldung der AKSO an das Steueramt befreit in der betreffenden Steuerperiode nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.
2.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren
Die Voraussetzungen an einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren unterscheiden sich bei dauernden Heimbewohnern, je nachdem ob das Gesuch durch eine Einzelperson oder durch Ehegatten bzw. eingetragene Partner gestellt wird.
2.3.1 Einzelperson
Als Einzelperson gilt eine Person, die individuell besteuert wird. Dazu zählen Alleinstehende sowie rechtlich oder tatsächlich getrennte, geschiedene oder verwitwete Ehegatten bzw. eingetragene Partner.
Dem Erlassgesuch einer Einzelperson wird stattgegeben, wenn sie in der betreffenden Steuerperiode kumulativ:
- als dauernder Heimbewohner bzw. dauernde Heimbewohnerin gemäss obiger Definition qualifiziert;
- Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezieht;
- ein Reinvermögen kleiner als CHF 25'000 aufweist; und
- weder Eigentum noch Nutzniessungen an Liegenschaften hat.
2.3.2 Ehegatten oder eingetragene Partner
Als Ehegatten oder eingetragene Partner gelten Personen, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft leben. Dem Erlassgesuch von Ehegatten und eingetragenen Partnern wird stattgegeben, wenn sie in der betreffenden Steuerperiode kumulativ:
- beide als dauernde Heimbewohner gemäss obiger Definition qualifizieren;
- beide Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen;
- gemeinsam ein Reinvermögen kleiner als CHF 40'000 aufweisen; und
- beide weder Eigentum noch Nutzniessungen an Liegenschaften haben.
3. Dauernde Empfänger von Unterstützungsleistungen der öffentlichen
Sozialhilfe
3.1 Definition des dauernden Empfängers von Unterstützungsleistungen der
öffentlichen Sozialhilfe
Als dauernde Empfänger von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe gelten Personen, die dauerhaft, d. h. während mindestens 9 Monaten der betreffenden Steuerperiode, Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe bezogen haben. Im Kanton Solothurn werden die Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe durch die Sozialregionen ausgerichtet (§ 26 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 27 Abs. 1 SG).
3.2 Verfahrensablauf
3.2.1 Meldung des Amtes für Gesellschaft und Soziales an das Steueramt
Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn (AGS) meldet dem Steueramt die ausgerichtete Sozialhilfe, sofern eine Person die Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren gemäss § 182 Abs. 3 StG erfüllt (§ 2 Abs. 2 StVO Nr. 6). Die Regelung gilt ab der Steuerperiode 2025.
Die Meldung des AGS an das Steueramt ersetzt die Gesuchstellung durch die steuerpflichtige Person. In der Folge ist für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei dauernden Empfängern von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe die Stellung eines Erlassgesuches ab der Steuerperiode 2025 nicht mehr notwendig2.
3.2.2 Einreichung der Steuererklärung durch die steuerpflichtige Person
Die steuerpflichtige Person hat dem Steueramt fristgerecht eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die Meldung des AGS an das Steueramt befreit die steuerpflichtige Person in der betreffenden Steuerperiode nicht von der Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.
3.3 Voraussetzungen für einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren
Der Steuererlass wird einer steuerpflichtigen Person gewährt, wenn sie in der betreffenden Steuerperiode kumulativ:
- als dauernde Empfängerin von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe gemäss obiger Definition qualifiziert; und
- weder Grundeigentum noch Nutzniessungen an Liegenschaften hat.
4 Entscheid des Steueramtes über den Steuererlass im
Veranlagungsverfahren
Das Steueramt entscheidet gestützt auf die Meldung der AKSO bzw. des AGS sowie die eingereichte Steuererklärung selbständig und mit endgültiger Wirkung über den Steuererlass im Veranlagungsverfahren. Es teilt seinen Entscheid der steuerpflichtigen Person und der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes mit. Sofern die Voraussetzungen für einen Steuererlass im Einzelfall erfüllt sind, wird der Steuererlass gewährt, indem die Veranlagungsbehörde das steuerbare Einkommen und Vermögen mit Null veranlagt und die Personalsteuer erlässt.
5 Direkte Bundessteuer
Anders als bei der Staatssteuer besteht im Bereich der direkten Bundessteuer keine Möglichkeit auf einen Steuererlass im Veranlagungsverfahren. Stattdessen kann ein Erlassgesuch gemäss Art. 167 DBG nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern gestellt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. A, Art. 167, N 15).
1 Bis zur Steuerperiode 2024 war für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren die
Einreichung eines Gesuches bei der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes notwendig.
Dem Gesuch war die letzte Verfügung der Ausgleichskasse über die Ergänzungsleistungen
inkl. Berechnungsblatt sowie eine vollständig ausgefüllte Steuerklärung beizulegen.
2 Bis zur Steuerperiode 2024 war für den Steuererlass im Veranlagungsverfahren die
Einreichung eines Gesuches bei der Einwohnergemeinde des Wohnsitzes notwendig.
Dem Gesuch war die Bestätigung der Sozialhilfebehörde über die Dauer und den Betrag der
öffentlichen Unterstützung sowie eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung beizulegen.