Einzelfragen Nr. 2
Covid-19, Steuerperioden 2020 / 2021
- Covid 19 Version vom 20.10.2021 (pdf, 214 KB)
Gesetzliche Grundlagen
Diverse
Weitere Grundlagen
• RRB 2020/432 vom 23. März 2020, Notverordnung über die Überbrückungshilfe für
Selbstständigerwerbende infolge der Corona-Pandemie;
• RRB 2020/527 vom 7. April 2020, Soforthilfe für Kindertagesstätten während der
COVID-19-Pandemie: Verwendung des Bettagsfrankens 2020 und von Mitteln aus
Erbschaften; Aufruf an die Gemeinden für Solidaritätsbeiträge;
• RRB 2020/529, Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen
des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (CorKulturV);
• RRB 2020/599 vom 21. April 2020, Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen
Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) bei
Kindertagesstätten;
• RRB 2020/666, Zinserlass bei kantonalen Mietobjekten und Baurechtsverhältnissen
während Corona-Pandemie;
• Eidgenössische Steuerverwaltung, Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016,
Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016:
Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug.
Inhalt
1 Allgemeines
2 Unselbständigerwerbende
2.1 Entschädigung Kurzarbeit und Taggelder
2.2 Entschädigung Home-Office
2.3 Abzug für das Arbeitszimmer bei Home-Office
2.4 Fahrkosten für die Benutzung des Autos
2.5 Verpflegungskosten
2.6 Berufskostenpauschale
3 Selbständigerwerbende
3.1 Kredite
3.2 Entschädigung für Erwerbsausfall (Taggelder)
3.3 Überbrückungshilfe für Selbständigerwerbende
3.4 Zinserlass bei kantonalen Mietobjekten
3.5 Mietzinsreduktion von Geschäftsräumen
3.6 Ausfallentschädigungen für Kulturuntenehmen und Kulturschaffende
3.7 Soforthilfe für Kindertagesstätten
4 Kinderdrittbetreuungskosten
5 Lohnausweis
5.1 Allgemeines
5.2 Geschäftswagen
5.3 Vergünstigte Mahlzeiten
5.4 Verpflegung und Unterkunft
5.5 Kurzarbeitsentschädigung
5.6 Spesenvergütungen
1 Allgemeines
Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie ergeben sich zahlreiche steuerrechtliche Fragen, die im Folgenden beantwortet werden. Trotz den
weitreichenden Auswirkungen der vom Bund und den Kantonen beschlossenen Massnahmen ergeben sich keine grundsätzlichen Änderungen der bisherigen
Praxis im Steuerrecht. Die Regelung gilt für die Steuerperioden 2020 und 2021.
2 Unselbständigerwerbende
2.1 Entschädigung Kurzarbeit und Taggelder
In der Regel werden solche Entschädigungen direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind folglich im Lohnausweis bereits enthalten. In der Steuererklärung ist diese Entschädigung bei einem Haupterwerb unter Ziff. 100 / 101, bei einem Nebenerwerb unter Ziff. 110 / 111 zu deklarieren.
Falls die Entschädigung nicht direkt vom Arbeitgeber ausgerichtet wurde, ist sie in der Steuererklärung unter Ziff. 230 / 231 zu deklarieren. In diesem Fall hat die Ausgleichskasse eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.
2.2 Entschädigung Home-Office
Für Steuerpflichtige, die bisher eine Entschädigung ihres Arbeitgebers für Home-Office erhalten haben, ergibt sich gegenüber der bisherigen steuerrechtlichen Würdigung keine Änderung.
• Steuerperiode 2020: Entschädigen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden mit einer Spesenpauschale für Home-Office aufgrund der Aufforderung des Bundesrates, möglichst im Home-Office zu arbeiten, werden diese bis zu einem monatlichen Betrag von CHF 50 als nicht steuerbare Spesenentschädigung akzeptiert (max. CHF 500). Pauschalspesen für die Tätigkeit im Home-Office sind im Lohnausweis auszuweisen (Ziff. 13.2.3 oder Ziff. 15).
• Steuerperiode 2021: Entschädigen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden mit einer Spesenpauschale für Home-Office aufgrund der Aufforderung des Bundesrates, möglichst im Home-Office zu arbeiten, werden diese bis zu einem monatlichen Betrag von CHF 50 als nicht steuerbare Spesenentschädigung akzeptiert (max. CHF 600), sofern der Pauschalabzug bei den übrigen Berufskosten geltend gemacht wird. Pauschalspesen für die Tätigkeit im Home-Office sind im Lohnausweis auszuweisen (Ziff. 13.2.3 oder Ziff. 15).
2.3 Abzug für das Arbeitszimmer bei Home-Office
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung kann ein Abzug für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers nur unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Einerseits wird gefordert, dass die steuerpflichtige Person regelmässig einen wesentlichen Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Andererseits muss die steuerpflichtige Person in ihrer Privatwohnung über einen separaten Raum verfügen, der zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Der ersten Bedingung gleichgesetzt wird die Aufforderung des Bundesrates, möglichst im Home-Office zu arbeiten. Die zweite Bedingung gilt als erfüllt, wenn zwar kein separater Raum für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ein Raum dafür aber dauerhaft umfunktioniert wurde.
• Steuerperiode 2020: Im Sinne einer verfahrensökonomischen Lösung und unter Berücksichtigung der besonderen Situation werden grundsätzlich keine zusätzlichen Abzüge für das Arbeitszimmer gewährt, zumal solche Kosten durch den Pauschalabzug für übrige Berufskosten bereits gedeckt sind. Stattdessen können weiterhin die üblichen Berufsauslagen (insb. Arbeitsweg mit Velo und ÖV sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung), welche bei einer Tätigkeit am angestammten Arbeitsplatz angefallen wären, in der Steuererklärung 2020 deklariert werden.
• Steuerperiode 2021: Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privatwohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wenn der berechnete Abzug für das Home-Office mit allfällig weiteren übrigen Berufskosten den Pauschalabzug übersteigt, kommen die effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug. Eine Kumulation von effektiven Kosten mit dem Pauschalabzug ist nicht möglich.
2.4 Fahrkosten für die Benutzung des Autos
• Steuerperiode 2020: Steuerpflichtige, die von Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 mit dem Auto anstatt dem ÖV an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Kosten für das Auto zum Abzug bringen, weil aufgrund der behördlichen Massnahmen eine Nutzung des ÖV in diesem Zeitraum nicht als zumutbar erachtet wird. Das Kantonale Steueramt kann eine Bestätigung des Arbeitsgebers verlangen, um zu prüfen, ob der Arbeitnehmer während dieser Zeit tatsächlich am bisherigen Arbeitsort tätig war.
Für Steuerpflichtige, die zur Gruppe besonders gefährdeter Personen gemäss Auflistung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) gehören, wird vermutet, dass für sie die Nutzung des ÖV bis zum 31. Dezember 2020 nicht zumutbar ist. Sie können daher die Kosten für das Auto anstatt für den ÖV zum Abzug bringen. Dazu muss auf Verlangen nachgewiesen werden, dass die Arbeit tatsächlich am Arbeitsort und nicht im Home-Office ausgeübt worden ist. Dies kann beispielsweise mittels Bestätigung des Arbeitgebers erfolgen. Angehörige der Risikogruppe haben ein entsprechendes Arztzeugnis der Steuererklärung beizulegen.
• Steuerperiode 2021: Grundsätzlich gilt wieder die bis zur Steuerperiode 2019 angewandte Praxis. Abziehbar sind grundsätzlich nur die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für das öffentliche Verkehrsmittel. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist dann nicht zumutbar, wenn mit einem privaten Fahrzeug eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt wird. Zumutbar ist, dass bei variabler oder gleitender Arbeitszeit eine Abstimmung auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel vorgenommen wird.
Werden Kosten für das private Fahrzeug geltend gemacht und wird ein Teil der Arbeit im Home-Office erledigt, werden die Anzahl Arbeitstage bei einem 100 % Pensum prozentual gemäss dem Anteil Home-Office gekürzt, sofern dieser Anteil 20 % oder mehr beträgt.
Beispiel
Anteil Home-Office | Arbeitstage |
---|---|
10 % | 220 |
20 % | 176 |
30 % | 154 |
Die Steuerpflichtigen können anstelle einer pauschalen Kürzung der Arbeitstage auch den Nachweis der tatsächlich an der Arbeitsstätte erbrachten Arbeitstage erbringen. Der Arbeitgeber hat diese Anzahl Tage zu bestätigen (Feiertage, Ferientage oder Kranheitstage gelten dabei nicht als Arbeitstage).
2.5 Verpflegungskosten
• Steuerperiode 2020: Es werden bei gleichbleibender Arbeit (Ort und Umfang) die gleich hohen Verpflegungskosten wie im Vorjahr gewährt, auch wenn ein Teil der Arbeit im Home-Office erfolgte.
Sofern dem Steuerpflichtigen aufgrund der vorübergehenden Schliessung der Kantine über mehrere Wochen höhere Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstehen, kann er diese im Veranlagungsverfahren mittels entsprechender Belege geltend machen, obwohl ein Kreuz in Feld G des Lohnausweises angebracht ist. Das Kantonale Steueramt kann eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangen, falls nicht ein entsprechender Hinweis in Ziff. 15 des Lohnausweises angebracht wurde.
• Steuerperiode 2021: Grundsätzlich gilt wieder die bis zur Steuerperiode 2019 angewandte Praxis. Abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung. Für die Mittagsverpflegung können CHF 15 pro Tag oder CHF 3‘200 pro Jahr abgezogen werden. Nur der halbe Abzug von CHF 7.50 pro Tag bzw. CHF 1‘600 ist zulässig, wenn der Arbeitgeber Hauptmahlzeiten durch Beiträge in bar oder durch Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers vergünstigt eingenommen werden können.
Sofern dem Steuerpflichtigen aufgrund der vorübergehenden Schliessung der Kantine über mehrere Wochen höhere Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstehen, kann er diese im Veranlagungsverfahren mittels entsprechender Belege geltend machen, obwohl ein Kreuz in Feld G des Lohnausweises angebracht ist. Das Kantonale Steueramt kann eine Bestätigung des Arbeitgebers verlangen, falls nicht ein entsprechender Hinweis in Ziff. 15 des Lohnausweises angebracht wurde.
Wird ein Teil der Arbeit im Home-Office erledigt, werden die Kosten der Mittagsverpfelgung bei einem 100 % Pensum prozentual gemäss dem Anteil Home-Office gekürzt, sofern dieser Anteil 20 % oder mehr beträgt.
Beispiel:
Anteil Home-Office | Arbeitstage |
---|---|
10 % | 220 |
20 % | 176 |
30 % | 154 |
Die Steuerpflichtigen können anstelle einer pauschalen Kürzung der Kosten für die auswertige Verpflegung auch den Nachweis der tatsächlich an der Arbeitsstätte erbrachten Arbeitstage erbringen. Der Arbeitgeber hat diese Anzahl Tage zu bestätigen (Feiertage, Ferientage oder Kranheitstage gelten dabei nicht als Arbeitstage).
2.6 Berufskostenpauschale
Eine Kürzung der Berufskostenpauschale erfolgt aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht, auch wenn sich die Berufskosten im Falle einer reduzierten Tätigkeit während des Lockdowns verringert haben.
3 Selbständigerwerbende
3.1 Kredite
Die vom Bund, einem Kanton oder anderen Institutionen ausgerichteten Kredite, die zur Erfüllung der geschäftlichen Tätigkeit dienen, werden dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Allfällige zu bezahlenden Zinsen können abgezogen werden. Verzichtet der Gläubiger später auf die Rückzahlung des Darlehens, stellt dies dann steuerbares Einkommen dar.
3.2 Entschädigung für Erwerbsausfall (Taggelder)
Die Erwerbsausfallentschädigungen, welche Selbständigerwerbende aufgrund COVID-19 Pandemie erhalten, gelten als Ersatzeinkommen und sind als solche auch AHV-pflichtig. Somit können die Erwerbsausfallentschädigungen auch für die Berechnung des Abzugs für die Einzahlung in die Säule 3a berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 18, Ziff. 5.5).
Da auf den ausbezahlten Entschädigungen für den Erwerbsausfall bereits Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet wurden, ist dieses Einkommen gesondert vom Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit in der Steuererklärung unter Ziff. 230 / 231 zu deklarieren. Der Verlust aus selbständiger Tätigkeit kann mit dem übrigen Einkommen (dazu gehören auch Taggelder für Erwerbsausfall) verrechnet werden.
3.3 Überbrückungshilfe für Selbständigerwerbende
Die gestützt auf die Notverordnung über die Überbrückungshilfe für Selbständigerwerbende infolge der Corona-Pandemie ausgerichteten Beiträge aus dem Überbrückungsfonds sind steuerfrei. Es handelt sich um Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. d StG und Art. 24 lit. d DBG.
3.4 Zinserlass bei kantonalen Mietobjekten
Der vom Bau- und Justizdepartement gewährte Zinserlass führt zu einer Minderung der Ausgaben und ist in der Jahresrechnung des Selbständigerwerbenden entsprechend zu berücksichtigen.
3.5 Mietzinsreduktion von Geschäftsräumen
Das Amt für Wirtschaft beteiligt sich für die Dauer der vom Bund angeordneten Schliessung der Geschäfte mit einem Drittel an der Geschäftsmiete, sofern sich der Vermieter bzw. die Vermieterin ebenfalls mit einem Drittel beteiligt. Die Beteiligung des Kantons an den Mietzinsaufwendungen sowie der Zinserlass des Vermieters bzw. der Vermieterin führt zu einer Minderung der Ausgaben und ist in der Jahresrechnung des Selbständigerwerbenden entsprechend Zu berücksichtigen.
3.6 Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende
Die vom Amt für Kultur und Sport ausgerichteten Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende stellen steuerpflichtiges Einkommen dar und sind in der Jahresrechnung als ausserordentliches Einkommen zu berücksichtigen.
3.7 Soforthilfe für Kindertagesstätten
Die vom Departement des Innern ausgerichteten Überbrückungshilfen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar und sind in der Jahresrechnung als ausserordentliches Einkommen zu berücksichtigen.
4 Kinderdrittbetreuungskosten
Die selbstgetragenen, effektiv angefallenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung sind auch während der Coronavirus-Krise vollständig abziehbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
5 Lohnausweis
5.1 Allgemeines
Die im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie beschlossenen Massnahmen der Bundes- und Kantonsregierungen haben weitreichende Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Beim Ausfüllen des Lohnausweises ist den veränderten Verhältnissen wie folgt Rechnung zu tragen:
5.2 Geschäftswagen
Die Covid-19 Pandemie hat diesbezüglich keine Auswirkungen auf das Ausfüllen des Lohnausweises. Im Lohnausweis ist denjenigen Arbeitnehmenden, die über einen Geschäftswagen verfügen, weiterhin ein Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziff. 2.2. des Lohnausweises aufzurechnen. Der Privatanteil deckt die private Nutzung des Geschäftsautos ab, jedoch nicht den Arbeitsweg. Der geldwerte Vorteil entsteht daher unabhängig davon, ob der Arbeitnehmende am Arbeitsort oder zu Hause, oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet. Ebenfalls unverändert ist das Kreuz in Feld F zu setzen. In Ziff. 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt. Sofern der Arbeitgeber eine
pauschale Deklaration anhand der von der ESTV publizierten Erfahrungswerte (Beilage zu Mitteilung-002-D-2016-d vom 15. Juli 2016) vornimmt, kann der Arbeitnehmende im Veranlagungsverfahren einen höheren Anteil an Aussendiensttätigkeit aufgrund der Arbeit im Homeoffice nachweisen.
5.3 Vergünstigte Mahlzeiten
Die Covid-19 Pandemie und die damit verbundene vorübergehende Schliessung einer Kantine, welche den Arbeitnehmern vergünstigtes Mittagessen abgibt, hat keine Auswirkungen auf das Ausfüllen des Lohnausweises. Der Arbeitgeber hat weiterhin das Kreuz in Feld G anzubringen. Eine vorübergehende Schliessung der Kantine ist unter Ziff. 15 des Lohnausweises festzuhalten.
5.4 Verpflegung und Unterkunft
Die Covid-19 Pandemie hat diesbezüglich keine Auswirkungen auf das Ausfüllen des Lohnausweises. In Ziff. 2.1 des Lohnausweises ist der Wert zu deklarieren, der dem Arbeitnehmenden dadurch zufliesst, dass er gratis Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber erhält. Als Wert ist nur zu deklarieren, was dem Arbeitnehmer effektiv aufgrund geleisteterArbeitstage zufliesst. Arbeitet der Arbeitnehmende aufgrund Kurzarbeit oder Homeoffice nicht im Hotel/Restaurant, muss auch keine Naturalleistung aufgerechnet werden.
5.5 Kurzarbeitsentschädigung
Kurzarbeitsentschädigungen sind gemäss Wegleitung grundsätzlich in Ziff. 7 des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer hat ein monatliches Gehalt von CHF 6‘000. Der Arbeitgeber meldet 50 % Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmenden eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2‘400 (80 %). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2‘400 ist in Ziff. 7, der Lohn von CHF 3‘600 in Ziff. 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziff. 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.
Arbeitgeber, die aus buchhalterischen Gründen die Kurzarbeitsentschädigung nicht in Ziff. 7 ausweisen können, deklarieren den gesamten Lohn inklusive Kurzarbeitsentschädigung in Ziff. 1. In den Bemerkungen von Ziff. 15 ist ein Hinweis auf die Kurzarbeitsentschädigung anzubringen, indem die Anzahl Tage genannt werden, an denen ganz- oder halbtags nicht gearbeitet wurde.
5.6 Spesenvergütungen
Pauschale Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen oder die geschäftliche Nutzung des Privatwagens werden auch während der vorübergehenden Tätigkeit im Home-Office aufgrund der Covid-19-Pandemie als Spesenersatz akzeptiert und sind in den Ziff. 13.2.1 (Repräsentationsspesen) und 13.2.2 (Autospesen) des Lohnausweises mit Betrag auszuweisen. Dasselbe gilt für die unter Ziff. 13.2.3 aufzuführenden «übrigen Pauschalspesen».
Bei einer vorübergehenden Pensenreduktion aufgrund von Kurzarbeit wird auf eine Kürzung (Aufrechnung) der Pauschalspesen verzichtet, sofern die Kurzarbeit nicht länger als 3 Monate dauerte. Hingegen ist bei einer Kurzarbeit von über 3 Monaten die pauschale Spesenentschädigung ab dem 4. Monat im Umfang der Kurzarbeit prozentual zu kürzen bzw. als Lohnbestandteil zu behandeln.
Pauschalspesen für die Tätigkeit im Home-Office sind im Lohnausweis auszuweisen (Ziff. 13.2.3 mit Vermerk «Home-Office» oder Ziff. 15).