Einzelfragen Nr. 3

Steuerbezug während der Corona-Pandemie

 

1         Anwendungsbereich

Das vorliegende Merkblatt zeigt den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen Personen die gesetzlichen Möglichkeiten für Hilfestellungen bei Zahlungsschwierigkeiten mit den Steuern auf. Es ersetzt das frühere Merkblatt «Kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich Steuerperioden 2019 und 2020» und gilt zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021.


2         Bezahlen der Steuern
 
2.1      Besondere Zahlungserleichterungen für Einzelunternehmen,
           Personengesellschaften und juristische Personen im Rahmen der
           Härtefallverordnung


Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen, welche wegen eines Härtefalls finanzielle Unterstützungen gestützt auf die solothurnische Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO; [BGS 101.6]) erhalten, werden besondere Zahlungserleichterungen gewährt.
Das Steueramt des Kantons Solothurn erhebt auf den direkten Bundessteuern und den Staatsteuern dieser betroffenen Unternehmen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 keinen Verzugszins.
Vorbezugsforderungen werden nicht gemahnt. Für definitive Steuern sind die betroffenen Unternehmen angehalten, eine allfällige Stundung zu beantragen, wenn sie einer solchen bedürfen (siehe dazu auch Ziffer 2.2 hienach). Andernfalls gelten die normalen Zahlungsfristen.
Für den Bezug der Gemeindesteuern sind die Gemeinden zuständig. Zahlungserleichterungen betreffend Gemeindesteuern richten sich nach dem Steuerreglement der jeweiligen Gemeinde und sind bei der zuständigen Gemeindebehörde zu beantragen. Auch die Erhebung von Verzugszinsen für fällige Gemeindesteuern liegt in der Autonomie der entsprechenden Gemeinde.


2.2      Zahlungserleichterungen ausserhalb der Härtefallverordnung

Die Corona-Pandemie bzw. die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen können eine «erhebliche Härte» darstellen, die Zahlungserleichterungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen rechtfertigt (vgl. Art. 166 Abs. 1 DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR 642.11]; § 181 Abs. 1 StG [Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; SR 614.11]).
So können im Einzelfall Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden:
•    für die direkten Bundessteuern und die Staatssteuern: bei der Abteilung Bezug des Steueramts des Kantons Solothurn;
•    für die Gemeindesteuern: bei der zuständigen Abteilung der Gemeinde.
Gestundete Beträge sind nach den vom Eidg. Finanzdepartement und dem Regierungsrat festgelegten Bestimmungen und Zinssätzen zu verzinsen. In Einzelfällen und wenn ein Härtefall vorliegt, kann von der Verzinsung abgesehen werden. Es gelten hier die gleichen Bestimmungen wie bei einem (vollständigen oder teilweisen) Steuererlass. Die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung werden im Zeitpunkt des Gesuches geprüft, die damaligen Verhältnisse werden mitberücksichtigt.


2.3        Zahlungserleichterungen ausserhalb der Härtefallverordnung

2.3.1     Direkte Bundessteuern


Der Bundesrat hatte den Verzugszinssatz für die direkten Bundessteuern vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0.0% gesenkt. In diesem Zeitraum fielen keine Verzugszinsen an.
Der Vorbezug der direkten Bundessteuern 2020 ist im Februar 2021 erfolgt. Die direkten Bundessteuern 2020 sind per 1. März 2021 fällig geworden. Die Verzugszinspflicht beginnt per 31. März 2021 zu laufen, also 30 Tage danach. Für das Kalenderjahr 2021 gilt ein Verzugszinssatz von 3.0%.


2.3.2      Staatssteuern

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hatte den Verzugszinssatz für die Staatssteuern vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0.0% gesenkt. In diesem Zeitraum fielen keine Verzugszinsen an.
Der Vorbezug der Staatssteuern 2020 ist im Februar 2020 erfolgt. Die Staatssteuern 2020 sind per 31. Juli 2020 verfallen. Für den Zeitraum zwischen August 2020 und Dezember 2020 werden keine Verzugszinsen erhoben. Seit dem 1. Januar 2021 wird wieder ein Verzugszins erhoben.
Für das Kalenderjahr 2021 gilt ein Verzugszinssatz von 3.0%.


2.3.3      Gemeindesteuern

Die Fälligkeit und die Verzinsung der Gemeindesteuern richtet sich nach dem Steuerreglement der jeweiligen Gemeinde.


2.4         Steuererlass

Wenn trotz Zahlungserleichterungen und trotz Verzicht auf Verzugszinsen das Bezahlen der Steuern für den Steuerpflichtigen weiterhin eine grosse Härte infolge einer Notlage bedeutet, so besteht die Möglichkeit, im Einzelfall einen teilweisen oder vollständigen Steuererlass zu beantragen.

Das entsprechende Gesuch ist zu richten:
•    für die direkten Bundessteuern und die Staatssteuern: an die Erlassabteilung des Finanzdepartements;
•    für die Gemeindesteuern: an die zuständige Abteilung der Gemeinde.

Natürliche Personen können zusätzlich für noch nicht definitiv veranlagte Steuern Erlass im Veranlagungsverfahren beantragen. Es gilt das Merkblatt «Steuererlass im Veranlagungsverfahren». Dieses kann auf der Homepage des Steueramts des Kantons Solothurn eingesehen werden.

•    Link für Steuererklärung 2019
•    Link für Steuererklärung 2020


3         Einreichen der Steuererklärung


3.1      Natürliche Personen mit persönlicher Zugehörigkeit


Der ordentliche Abgabetermin ist der 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres. Eine kostenlose Fristverlängerung kann wie gewohnt bis zum 31. Juli des auf die Steuerperiode folgenden Jahres beantragt werden. Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens 30. November des auf die Steuerperiode folgenden Jahres muss beantragt werden und ist kostenpflichtig (CHF 30.00).
Steuererklärungen, die erst nach Februar 2021 zugestellt werden, sind innert 30 Tagen einzureichen (§ 52 Abs. 1 VV STG [Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.12]).
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäss Solothurner Steuerbuch § 140 Nr. 2


3.2       Juristische Personen mit persönlicher Zugehörigkeit

Der ordentliche Abgabetermin ist der 30. Juni des auf die Steuerperiode folgenden Jahres. Eine kostenlose Fristverlängerung kann wie gewohnt bis zum 31. Oktober des auf die Steuerperiode folgenden Jahres beantragt werden. Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens 30. November des auf die Steuerperiode folgenden Jahres muss beantragt werden.
Steuererklärungen, die erst nach Februar 2021 zugestellt werden, sind innert 90 Tagen einzureichen (§ 52 Abs. 1 VV STG [Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern; BGS 614.12]).
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäss Solothurner Steuerbuch § 140 Nr. 2


3.3        Natürliche und juristische Personen mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Bei einer rein wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Kanton Solothurn (ausserkantonaler Wohnsitz bzw. Sitz) gelten nachfolgende Abgabetermine:
•    Natürliche Personen: bis 30. November (ohne Antrag einer Verlängerungsfrist)
•    Juristische Personen: bis 31. Oktober (Bestätigung des Sitzkantons beibringen)

Es gelten im Übrigen die Bestimmungen gemäss Solothurner Steuerbuch § 140 Nr. 2


3.4        Hinweis zu Fristverlängerungen

Um eine effiziente Verarbeitung von Fristverlängerungsgesuchen auch während der Corona-Pandemie zu gewährleisten, wird um eine Fristverlängerung via Online-Formular gebeten. Auch kostenpflichtige Fristverlängerungen können online beantragt werden. Die Steuerpflichtigen erhalten so eine direkte Bestätigung, wenn das Gesuch bewilligt und im System erfasst wurde.

Die Online-Formulare sind unter folgenden Links abrufbar:
•    Link für Natürliche Personen
•    Link für Juristische Personen