Gewinn- und Kapitalsteuer juristische Personen

Gesetzliche Grundlagen

§ 95bis StG
§ 106bis StG
Art. 66a DBG  


1             Ausgangslage
1.1          Bisheriges Recht
1.2          Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen
               mit  ideellen Zwecken
2             Ideelle Zwecksetzung
2.1          Abgrenzung der ideellen von den wirtschaftlichen Zwecken
2.2          Abgrenzung der ideellen von den gemeinnützigen Zwecken
2.3          Abgrenzung der ideellen von den öffentlichen Zwecken
2.4          Abgrenzung der ideellen Zwecke von Kultuszwecken
3             Betroffene juristische Personen
3.1          Vereine
3.2          Stiftungen
3.3          Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
4             Verfahren
4.1          Übergangsregelung für Vereine
4.2          Gesuch mit Steuererklärung
4.3          Entscheid
4.4          Keine Steuererklärung mehr

 

 

1             Ausgangslage


1.1         Bisheriges Recht

Im bisherigen Recht sind u.a. juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit (§ 90 Abs. 1 lit. i StG). Befreit sind ebenso juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen (§ 90 Abs. 1 lit. ibis StG). Die gleichen Steuerbefreiungen gelten auch bei der direkten Bundessteuer (Art. 56 lit. g und h DBG). Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, grösstenteils Vereine, sind hingegen grundsätzlich steuerpflichtig. Zu beachten ist aber, dass die Mitgliederbeiträge von Vereinen nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (§ 95 Abs. 1 StG) und Gewinne unter CHF 5‘000 nicht besteuert werden (§ 102 StG). Ebenso bleibt Eigenkapital von Vereinen unter CHF 200‘000 unbesteuert (§ 108 Abs. 1 StG).


1.2         Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen
              mit ideellen Zwecken

Am 20. März 2015 haben die Eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Gewinnbesteuerung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken verabschiedet (AS 2015 2947). Dieses sieht bei der direkten Bundessteuer vor, dass Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken nicht besteuert werden, sofern sie höchstens CHF 20‘000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (Art. 66a DBG). Die gleichlautende Regelung hat der Kantonsrat mit Beschluss vom 9. Mai 2017 in das kantonale Recht aufgenommen (§ 95bis StG). Zusätzlich wird unter den gleichen Vor­aussetzungen auch Kapital bis zu einem Betrag von CHF 200‘000 nicht besteuert (§ 106bis StG). Juristische Personen mit ideellen Zwecken bleiben aber grundsätzlich steuerpflichtig. Übersteigt ihr steuerbarer Gewinn oder ihr steuerbares Kapital diese Grenzwerte, so unterliegt deshalb der gesamte Gewinn bzw. das gesamte Kapital der Steuer. Die neuen Bestimmungen sind ab 1. Januar 2018 in Kraft.

Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, sind überwiegend Vereine. Sie werden deshalb durch das neue Recht in erster Linie begünstigt. Ausnahmsweise können auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in den Genuss des Besteuerungsverzichts für Gewinne bis CHF 20‘000 und Kapital bis CHF 200‘000 kommen.


2             Ideelle Zwecksetzung

Gewinne bis zu CHF 20‘000 und Kapital bis CHF 200‘000 werden nicht besteuert, wenn die juristische Person ideelle Zwecke verfolgt und sofern Gewinn und Kapital ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Ideeller Zweck bedeutet, dass die juristische Person nicht beabsichtigt, materielle Gewinne zu erzielen, sondern dass sie ideelle Werte wie die Pflege von Gemeinschaft, soziale, politische, kulturelle oder sportliche Anliegen vertritt oder fördert. Eine juristische Person mit ideeller Zwecksetzung verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist auch nicht gemeinnützig. Im Vordergrund steht das gemeinsame Erlebnis, die Pflege eines Hobbys, die gemeinsame Freizeitgestaltung, beispielsweise in Musikgesellschaften, Gesangsvereinen, Jodlerklubs, Theatergruppen, Turn- oder Schützenvereinen und andern Sportclubs usw. Wie diese Beispiele zeigen, kommen die Mitglieder zusammen, um die Geselligkeit zu pflegen und gemeinsam eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, von der in der Regel nur sie profitieren.


2.1         Abgrenzung der ideellen von den wirtschaftlichen Zwecken

Eine juristische Person verfolgt wirtschaftliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit auf die Führung eines Fabrikations-, Handels-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder sonstigen Geschäftsbetriebs ausgerichtet ist, wenn sie Liegenschaften oder andere Vermögenswerte verwaltet, nutzt und damit handelt, und sich dabei gewinnorientiert verhält. Vereine verfolgen nicht nur dann wirtschaftliche Zwecke, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sondern auch dann, wenn sie sich für die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen. Zu nennen sind Industrie-, Handels-, Gewerbe- sowie andere Wirtschafts- und Branchenverbände, Gewerkschaften, Hauseigentümer- und Mieterverbände, Automobilclubs usw.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass juristische Person, insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Gewinne bis CHF 20‘000 und Kapital bis CHF 200‘000 nicht besteuert werden. Das gilt beispielsweise auch für die Betriebsgesellschaft einer Sportstätte, die Sportanlagen an Vereine oder Einzelpersonen vermietet, oder für juristische Personen, die im professionellen Sportbetrieb tätig sind.

Hingegen können ein Sportverein oder eine Musikgesellschaft, die zur Hauptsache ideelle Zwecke verfolgen, auch einen untergeordneten wirtschaftlichen Zweck haben, indem sie beispielsweise bei Sportanlässen Getränke oder für das Jahreskonzert Eintrittskarten verkaufen. Die wirtschaftliche Betätigung muss jedoch klar untergeordnet sein. Verschafft eine juristische Person ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile, liegt keine ideelle Zwecksetzung vor.


2.2         Abgrenzung der ideellen von den gemeinnützigen Zwecken

Verfolgt eine juristische Person ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, so kann sie auf entsprechendes Gesuch hin generell von der Steuerpflicht befreit werden, unabhängig von der Höhe des Gewinnes und des vorhandenen Kapitals. Für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sind jedoch die Verfolgung eines Allgemeininteresses sowie die Uneigennützigkeit Voraussetzung. Im Gegensatz zur ideellen Zwecksetzung steht die Förderung des Allgemeinwohls im Vordergrund. Die juristische Person setzt sich nicht für die eigenen Interessen oder jener ihrer Mitglieder ein und handelt dadurch, dass sie Opfer für andere erbringt, sei es finanzieller Natur oder mittels persönlichem Einsatz der Mitglieder, vollkommen uneigennützig.


2.3         Abgrenzung der ideellen von den öffentlichen Zwecken

Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit werden können juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen. Das trifft zu, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die eigentlich dem Gemeinwesen obliegen und die es auf eine juristische Person übertragen hat. In aller Regel ist ein Leistungsauftrag vorhanden, und das Gemeinwesen ist an der juristischen Person beteiligt. Auf jeden Fall übt es die Aufsicht über deren Tätigkeit aus. Im Fall der Liquidation fällt der Liquidationserlös zurück an das Gemeinwesen. Sportvereine, politische Parteien usw. erfüllen keine öffentliche Aufgabe, sondern verfolgen in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder, weshalb sie nicht wegen öffentlicher Zwecksetzung steuerbefreit werden können.


2.4         Abgrenzung der ideellen Zwecke von Kultuszwecken

Eine juristische Person verfolgt Kultuszwecke, wenn sie ein Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegt und fördert. Dazu gehört die religiöse Verehrung einer höheren Macht, ein Bezug zum Göttlichen. Hat die Religion gesamtschweizerische Bedeutung, können die juristischen Personen, die sie pflegen und fördern, ebenfalls von der Steuerpflicht befreit werden. Fehlt es an der religiösen Verehrung einer höheren Macht, ist von weltanschaulichen oder philosophischen Zwecken auszugehen, die sich auf das Diesseitige beziehen. Diese gelten als ideelle Zwecke.


3             Betroffene juristische Personen

Grundsätzlich können nebst Vereinen und Stiftungen auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ideelle Zwecke verfolgen. Diese stellen jedoch die Ausnahme dar.


3.1         Vereine

Vereine sind die klassische Form für Organisationen mit ideellen Zwecken. Diese Vereine entrichten grösstenteils unter dem bisherigen Recht keine Steuern, weil sie die Minimalfaktoren (CHF 5‘000 Gewinn und CHF 200‘000 Kapital) nicht erreichen. Da die Grenze für den steuerbaren Gewinn ab 1. Januar 2018 von CHF 5‘000 auf CHF 20‘000 angehoben wird, werden Vereine nur noch in wenigen Fällen effektiv steuerpflichtig werden. Vor­aussetzung ist allerdings, dass der Gewinn und das Kapital ausschliesslich und unwiderruflich dem ideellen Zweck gewidmet sind.


3.2         Stiftungen

Stiftungen verfolgen eher selten ideelle Zwecke. Entweder sind sie gemeinnützig oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge tätig und können deshalb vollständig von der Steuerpflicht befreit werden. Oder sie haben wie bei den Familienstiftungen den Zweck, die Kosten der Erziehung, Ausbildung und Unterstützung von Familienangehörigen des Stifters und deren Nachkommen zu bestreiten. Damit kommen diesen wirtschaftliche Vorteile zu, die sich mit der ideellen Zwecksetzung nicht vereinbaren lassen.


3.3        Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Kapitalgesellschaften dürften nur ausnahmsweise betroffen sein, da sie in der Regel nicht ideelle, sondern klar wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Dazu gehören auch die Selbsthilfezwecke von Genossenschaften. Für Wohnbaugenossenschaften, die in gemeinnütziger Weise günstigen Wohnraum für sozial benachteiligte Mieter zur Verfügung stellen und zudem noch auf eine Verzinsung der Anteilsscheine verzichten, kommt eher eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit in Frage. Verfolgt eine Kapitalgesellschaft tatsächlich ideelle Zwecke, so ist zu prüfen, ob auch eine wirtschaftliche Tätigkeit vorhanden ist, und wenn ja, ob diese wirklich nur in einem sehr untergeordneten Rahmen stattfindet.


4             Verfahren

Die steuerlichen Regelungen für juristische Personen, die nicht ideelle Zwecke verfolgen, bleiben unverändert. Das gilt insbesondere für Vereine, die sich wirtschaftlich betätigen oder die wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder vertreten (siehe Ziffer 2.1), ebenso auch für Stiftungen mit wirtschaftlichen Zwecken (Unternehmens- oder Anlagestiftungen) sowie für kollektive Kapitalanlagen (Anlagefonds) mit direktem Grundbesitz (§ 84 Abs. 1 lit. b StG). Die Steuersätze und die Freigrenzen, bis zu denen Gewinne (CHF 5‘000) und Kapital (CHF 200‘000) nicht besteuert werden (sogenannte Minimalfaktoren), ändern sich für sie nicht (§§ 102 und 108 Abs. 1 StG).


4.1         Übergangsregelung für Vereine

Im Hinblick auf die neue Regelung schreibt das Steueramt im Jahr 2018 sämtliche im Register erfassten Vereine an, die bisher nicht besteuert wurden, weil sie die bis anhin für sie geltenden Minimalfaktoren nicht erreicht haben. Sie werden mit der vorliegenden Publikation über die gesetzlichen Änderungen und das weitere Vorgehen informiert. Die Information erfolgt in zwei Stufen:

Bisher hat das Kantonale Steueramt periodisch das Erreichen der Minimalfaktoren überprüft. Eine solche Überprüfung wird es letztmals für die Steuerperiode 2017 im Frühjahr 2018 durchführen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird es auch die Frage des Zwecks untersuchen und die Vereine über das Ergebnis der Überprüfung und das weitere Vorgehen informieren.

Im Herbst 2018 orientiert es die übrigen Vereine. Diese können anhand der vorliegenden Publikation selber beurteilen, welche Besteuerungsart aufgrund ihrer Zwecksetzung für sie massgebend ist. Ist der Vereinszweck nach der Beurteilung des Steueramtes nicht ideeller Natur, so erhalten die Vereine für die Steuerperiode 2018 eine Steuererklärung. Sie haben die Möglichkeit, mit dieser ein Gesuch gemäss Ziffer 4.2. einzureichen. Wird der Vereinszweck durch das Steueramt als ideell beurteilt, so erhalten sie inskünftig keine Steuererklärung mehr (vgl. Ziffer 4.4 und 4.5). Die Vereine melden sich beim Steueramt, falls sie die für sie relevanten Minimalfaktoren überschreiten oder wenn sie den Vereinszweck ändern, und fordern die entsprechende Steuererklärung an.


4.2         Gesuch mit Steuererklärung

Reicht die juristische Person die Steuererklärung ein und möchte wegen der Verfolgung ideeller Zwecke für Gewinne bis zu CHF 20‘000 und Kapital bis zu CHF 200‘000 nicht besteuert werden, so sind der Steuererklärung neben der Jahresrechnung auch die aktuellen Statuten oder die Stiftungsurkunde und ein Tätigkeitsbericht einzureichen.

4.3         Entscheid

Wurden die erforderlichen Unterlagen eingereicht, prüft das Steueramt im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens, ob eine ideelle Zwecksetzung vorliegt und ob die Minimalfaktoren nicht überschritten werden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird dies dem Steuersubjekt mit der Veranlagung mitgeteilt. Ergibt die Überprüfung im Veranlagungsverfahren, dass aus Sicht des Steueramtes kein ideeller Zweck vorliegt, kann die Veranlagung mittels Einsprache angefochten werden, und der normale Rechtsmittelweg steht offen. So ist es der juristischen Person möglich, bei Bedarf auch im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen, ob sie ideelle Zwecke verfolgt.

 

4.4         Keine Steuererklärung mehr

Fällt der Entscheid positiv aus, so wird die juristische Person im Register als juristische Person mit ideellen Zwecken erfasst. Sie erhält in Zukunft keine Steuererklärung mehr, wenn anzunehmen ist, dass sie voraussichtlich die neuen Minimalfaktoren für juristische Personen mit ideellen Zwecken (Gewinn: CHF 20‘000, Kapital: CHF 200‘000) regelmässig nicht erreichen wird. Ausgenommen sind Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Diesen wird auch bei ideeller Zweckverfolgung aus technischen Gründen jährlich eine Steuererklärung zugestellt.


4.5         Verpflichtung, bei Überschreitung des Grenzwertes eine Steuererklärung
              einzureichen

Von dem Zeitpunkt an, ab dem die juristische Person wegen der Verfolgung von ideellen Zwecke keine Steuererklärung mehr erhält, ist sie verpflichtet, selber jährlich zu überprüfen, ob sie die neuen Minimalfaktoren für juristische Personen mit ideellen Zwecken (Gewinn: CHF 20‘000, Kapital: CHF 200‘000) erreicht hat. Diesfalls hat sie sich beim Steueramt zu melden und eine Steuererklärung anzufordern, auszufüllen und einzureichen.

 

5             Direkte Bundessteuer
Für die direkte Bundessteuer gilt das oben Ausgeführte.