Allgemeines
- § 60 Nr. 1 Version vom 13.02.2017 (pdf, 103 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 60 StG
§ 61 StG
§ 66 Abs. 2 StG
§ 33 Abs. 3 und 4 VV StG
1 Allgemeines
Es ist das gesamte im In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) des Steuerpflichtigen steuerbar. Bei Verheirateten unterliegt das Vermögen beider Ehegatten der Besteuerung, ohne Rücksicht auf den Güterstand. Ebenso haben die Eltern das Vermögen aller ihrer unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden, minderjährigen Kinder zu versteuern, auch wenn diese für ihr Erwerbseinkommen selbständig besteuert werden.
Das Vermögen ist nach dem Stand und Wert am 31. Dezember (oder am Ende der Steuerpflicht) anzugeben. Die Aktiven sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu Verkehrswerten anzugeben. Die Vermögenswerte sind auch dann einzusetzen, wenn sich nach dem Abzug der Schulden oder Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt.
2 Steuerbares Vermögen
Zum steuerbaren Vermögen gehören bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Treuhandvermögen. Als steuerbares bewegliches Vermögen gelten beispielsweise Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge, Material, Waren, Viehhabe, Wertsachen, Sammlungen, Wertschriften, Beteiligungen, geldwerte Forderungen und Rechte aller Art sowie Versicherungswerte (Rückkaufswerte). Zu den steuerbaren unbeweglichen Vermögenswerten zählen alle Arten von Grundstücken im Sinne von Artikel 655 ZGB (Liegenschaften, Baurechte, Miteigentumsanteile an Grundstücken etc.).
Steuerbar sind nicht nur die sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindenden Vermögensbestandteile sondern auch Vermögenswerte, an denen der Steuerpflichtige lediglich ein Nutzniessungsrecht hat. Das Nutzniessungsgut wird steuerlich dem Nutzniesser zugerechnet.
Treuhandvermögen wird steuerrechtlich dem Treugeber zugerechnet. Vorausgesetzt wird dazu allerdings, dass das Bestehen eines Treuhandverhältnisses einwandfrei nachgewiesen ist. Verlangt wird eine schriftliche Vereinbarung aus der Zeit der Begründung des Treuhandverhältnisses, in der Treugeber und Treuhänder genau bezeichnet werden. Ebenso ist das Treugut genau zu bezeichnen. Damit ein Treuhandverhältnis steuerrechtlich anerkannt werden kann, müssen ihm ernsthafte wirtschaftliche Motive zugrunde liegen. Diese Motive fehlen etwa, wenn das Treuhandverhältnis auf die Umgehung ausländischer Steuern abzielt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, ZH-Kommentar, VB zu §§ 16-37a N 50 ff., m.w.H.).
3 Steuerfreies Vermögen
Von der Vermögenssteuer ausgenommen sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände (§ 66 Abs. 2 StG).
Zum Hausrat gehören die Gebrauchsgegenstände des Alltags wie Möbel, Teppiche, Bilder, Kücheneinrichtung, Geschirr, Radio- und Fernsehgeräte, Bücher und Gartengeräte, d.h. jene Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen.
Persönliche Gebrauchsgegenstände sind die persönlichen Effekten des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen wie Kleider, Uhren, Foto- und Filmapparate sowie Sportgeräte.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen demgegenüber namentlich Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. Solche Sachwerte sind zum Verkehrswert zu versteuern.
Steuerfrei sind anwartschaftliche oder nicht rückkaufsfähige Ansprüche auf periodische Leistungen. Dazu gehören beispielsweise:
- die nichtrückkaufsfähigen Lebens- und Rentenversicherungen;
- die nicht auf Versicherungsvertrag beruhenden Leibrenten und die Pfrundrechte;
- die Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- die Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge vor ihrer Fälligkeit.
4 Direkte Bundessteuer
Der Bund kennt keine Vermögenssteuer.