Betriebsvermögen Selbständigerwerbender
- § 66 Nr. 2 Version vom 09.02.2018 (pdf, 178 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 66 Abs. 1 StG
§ 68 Abs. 2 StG
§ 33 Abs. 1 VV StG
Art. 14 Abs. 3 StHG
Inhalt
1 Allgemeines
1.1 Einkommenssteuerwert
1.1.1 Buchführende Selbständigerwerbende
1.1.2 Nichtbuchführende Selbständigerwerbende
2 Einzelne Vermögenswerte des Betriebsvermögens Selbständigerwerbender
2.1 Kasse, Bargeld, Kryptowährungen und Edelmetalle
2.2 Vorräte und Waren
2.3 Angefangene Arbeiten
2.4 Kunden- und andere Guthaben
2.5 Bewegliches Anlagevermögen
2.6 WIR-Guthaben
2.7 Immaterialgüterrechte
2.8 Goodwill
2.9 Viehhabe
1 Allgemeines
Nach den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben in Art. 14 Abs. 3 StHG sind das gesamte bewegliche Geschäftsvermögen sowie die immateriellen Güter zum Einkommenssteuerwert zu bewerten. Im Solothurner Steuergesetz wird diese Vorgabe in § 66 Abs. 1 StG und § 68 Abs. 2 StG umgesetzt. § 66 Abs. 1 StG zählt beispielhaft Viehhabe, Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Wertpapiere als bewegliches Geschäftsvermögen bzw. als Fahrnis im Geschäftsvermögen auf. Dieses ist nach dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert zu bewerten; ganz im Unterschied zur Fahrnis, die zum Privatvermögen gehört, und deshalb gemäss § 61 Abs. 2 StG grundsätzlich zum Verkehrswert besteuert wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. StB SO § 66 Nr. 1). Gemäss § 68 Abs. 2 StG schliesslich sind immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen gehören, auch zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert zu bewerten.
1.1 Einkommenssteuer
Als Einkommenssteuerwerte gelten die steuerrechtlich akzeptierten Buchwerte aus der Handelsbilanz, die allenfalls korrigiert werden müssen, wenn in der Handelsbilanz Abschreibungen oder Rückstellungen vorgenommen wurden, die steuerrechtlich nicht anerkannt werden können. Von den Buchwerten abweichende Einkommenssteuerwerte werden in einer Steuerbilanz geführt. Die Einkommenssteuerwerte sind letztlich für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit massgebend.
1.1.1 Buchführende Selbständigerwerbende
Bei den buchführenden Selbständigerwerbenden entspricht der für die Einkommenssteuer massgebende Wert dem steuerrechtlich korrigierten Buchwert (vgl. StB SO § 23 Nr. 2).
1.1.2 Nichtbuchführende Selbständigerwerbende
Bei den nichtbuchführenden Selbständigerwerbenden muss ein theoretischer Buchwert hergeleitet werden (§ 33 Abs. 1 VV StG). Dabei wird auf den Anschaffungswert abgestellt. Die Anschaffungskosten bestehen aus dem bezahlten Kaufpreis und den angefallenen Beschaffungskosten (wie Fracht-, Zoll- und Montagekosten). Dem Anschaffungswert werden die wertvermehrenden Aufwendungen hinzugerechnet und die theoretisch vorgenommenen Abschreibungen zu den im Steuerbuch über die Abschreibungen, Rückstellungen und Rücklagen (StB SO § 35 Nr. 1) aufgeführten Abschreibungssätzen abgezogen.
2 Einzelne Vermögenswerte des Betriebsvermögens Selbständigewerbender
Das Geschäftsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit dienen (vgl. StB SO § 24 Nr. 2). Die gesonderten Angaben der im eigenen Betrieb angelegten Aktiven und der Geschäftsschulden haben den Zweck, den Veranlagungsbehörden die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals und dessen Meldung an die zuständige Ausgleichskasse zu ermöglichen.
2.1 Kasse, Bargeld, Kryptowährungen und Edelmetalle
Kasse, Bargeld und Edelmetalle sind zum Nominalwert anzugeben. Ausländisches Bargeld sowie Gold und andere Edelmetalle sind zu den jeweiligen Kurswerten mit Stand zum Ende der Steuerperiode anzugeben. Diese sind aus der Kursliste der EStV zu entnehmen (https://www.ictax.admin.ch).
Kryptowährungen wie Bitcoin sind ebenfalls zum Kurs mit Stand am Ende der Steuerperiode anzugeben. Für Bitcoin, Bitcoin Cash, Ethereum, Litecoin und Ripple publiziert die EStV Jahresendsteuerkurse, die ebenfalls der Kursliste entnommen werden können. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für die Währung gängigsten Handelsplattformen zu deklarieren. Kann kein aktueller Bewertungskurs ermittelt werden, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.
2.2 Vorräte und Waren
Zu den Vorräten gehören Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfabrikate und Fertigfabrikate. Das Warenlager ist wert- und mengenmässig vollständig und genau aufzunehmen. Es ist zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten.
Auf dem Wert des Warenlagers wird ein Drittel als privilegierte nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, so ermässigt sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens ein Drittel des Inventarwertes. Liegenschaften gelten nicht als Ware im Sinne von § 66 Abs. 1 StG und sind von dieser Regelung ausgenommen. Das Warendrittel wird zudem nicht gewährt auf Erzeugnissen, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden.
Auf geschätzten Inventaren besteht kein Anrecht auf Bildung von privilegierten Warenreserven.
2.3 Angefangene Arbeiten
Angefangene Arbeiten sind zum Einkommenssteuerwert einzusetzen. Zu den angefangenen Arbeiten gehören auch die abgeschlossenen, jedoch noch nicht fakturierten Aufträge und die ausgeführten, jedoch noch nicht fakturierten Aufträge.
2.4 Kunden- und andere Guthaben
Die Kundenguthaben (wie die Debitoren und abgeschlossene, aber noch nicht fakturierte Arbeiten und Aufträge) sind zum Bruttowert zu deklarieren. Für mutmassliche Verluste ist eine Wertberichtigung (Delkredere) zulässig. Ohne Nachweis erhöhter Verlustgefahr können 10% des Debitorenbestands berichtigt werden.
2.5 Bewegliches Anlagevermögen
Zum Betriebsmobiliar gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Mobilien und Fahrzeuge. Für die Besteuerung ist der Anschaffungswert, vermindert um die steuerlich zulässigen Abschreibungen, massgebend.
2.6 WIR-Guthaben
Auf WIR-Guthaben, das zum Nennwert in der Bilanz aufgenommen wurde, kann ohne besonderen Nachweis eine Berichtigung von 20% gewährt werden.
2.7 Immaterialgüterrechte
Immaterielle Güter wie Autorenrechte, Rechte an Patenten, Lizenzen, Mustern und Modellen sind zum Einkommenssteuerwert zu bewerten, sofern sie entgeltlich erworben und in der Bilanz aktiviert wurden.
2.8 Goodwill
Wurde ein Goodwill käuflich erworben (sog. derivativer Goodwill), ist dessen Aktivierung und erfolgswirksame Abschreibung zulässig. Derivativer Goodwill wird in der Regel innert fünf Jahren abgeschrieben. Selbstgeschaffener Goodwill hingegen kann nicht aktiviert und abgeschrieben werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 28 N. 10).
2.9 Viehhabe
Bei der Viehhabe des Geschäftsvermögens gelten in der Regel die im Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft (Form. 1.51) unter Ziffer 6 definierten Mittelwerte als Einkommenssteuerwerte. Weil es sich bei diesen Mittelwerten um moderate Ansätze handelt, ist die Vornahme von zusätzlichen Wertberichtigungen grundsätzlich nicht zulässig.