Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte im Privatvermögen

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 67 StG
§ 34 VV StG

 

Weitere Grundlagen

Kreisschreiben SSK Nr. 28 vom 28.08.2008: Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

 

1             Grundsätzliches

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht. Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Beteiligungspapiere (Aktien, Stammanteile an GmbH, Genossenschaftsanteile) ohne Kurswert. Deren Wert wird gemäss Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgrund der steuerlich geprüften Ergebnisse der zwei letzten Geschäftsjahre ermittelt. Das bedeutet, dass für die Veranlagung der Aktionäre zuerst die Veranlagung der Aktiengesellschaft und die anschliessende Bewertung abgewartet werden muss. Weil die Gesellschaften ihre Steuererklärungen in der Regel erst sechs Monate oder mehr nach Abschlussdatum einreichen, führt dies regelmässig zu Verzögerungen bei der Veranlagung der natürlichen Personen, die Wertpapiere nicht kotierter Gesellschaften besitzen. Um solche Verzögerungen zu vermeiden, sollen diese Beteiligungspapiere zum Vorjahreswert der Vermögensveranlagung zu Grunde gelegt werden. Da nach Gesetz aber ein Anspruch auf Bewertung auf das Ende der aktuellen Steuerperiode besteht, ist die Veranlagung aufgrund des Gegenwartswertes vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person dies ausdrücklich verlangt. Daran ist in den Folgeperioden festzuhalten, um das Ausnützen von Wertschwankungen zu verhindern. Zugleich nimmt die steuerpflichtige Person die Verzögerungen bei der Veranlagung in Kauf, die sich aus der Bewertung der Beteiligungspapiere ergeben.

 

2             Änderung der Verhältnisse

Wenn sich die Verhältnisse für die Bewertung der Wertpapiere grundlegend geändert haben, wenn also Wertveränderungen nicht bloss auf besseren oder schlechteren Geschäftsgang zurückzuführen sind, sind die Beteiligungsrechte immer zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode zu bewerten. Das trifft beispielsweise zu bei Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Änderungen der Kapitalstruktur (Schaffung oder Aufhebung von Stimmrechtsaktien), Neugründungen, Umwandlungen, Fusionen, Spaltungen usw. In den Folgejahren kann hier aber wieder zur Vergangenheitsbewertung zurückgekehrt werden.