Schulden
- § 70 Nr. 1 Version vom 13.02.2017 (pdf, 101 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 70 StG
1 Schulden
1.1 Allgemein
Es können die gesamten, am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht im In- und Ausland bestehenden Schulden geltend gemacht werden. Bloss voraussehbare, anwartschaftliche Schulden können nicht in Abzug gebracht werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, ZH-Kommentar, § 46 N. 10).
Das Bestehen von Schulden ist eine steuermindernde Tatsache und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Abzugsfähig sind nur die am Stichtag bestehenden Schulden, für die der Steuerpflichtige als Hauptschuldner rechtlich haftbar ist. Bestehen Steuerschulden (inkl. Nachsteuerforderungen) am Bemessungsstichtag, können sie als Schulden abgezogen werden.
Abzugsfähig sind nicht bloss die Schulden, für die ein Steuerpflichtiger haftet, sondern auch die Schulden der Personen, deren Vermögen er zu versteuern hat. Ist ein Steuerpflichtiger Nutzniesser an einem Vermögenswert, hat er nicht nur die Aktiven zu versteuern, sondern kann auch die damit verbundenen Schulden in Abzug bringen.
1.2 Verlustscheine
Für Forderungen, die einem Gläubiger im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ungedeckt geblieben sind, werden Verlustscheine ausgestellt (Art. 149 und 265 SchKG). Solche in Verlustscheinen verurkundete Forderungen können vom Schuldner steuerlich in Abzug gebracht werden, wenn mit der Erfüllung dieser Forderungen ernsthaft gerechnet werden kann, d.h. wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Lage des Schuldners hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ist im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen. Kriterien dazu sind etwa das Vorhandensein von pfändbarem Vermögen, das dazu führt, dass neue (erleichterte) Betreibungen erfolgversprechend erscheinen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_255/2010 vom 11. März 2011, in: StR 2011, 606).
2 Privatschulden
Als Schulden gelten Verpflichtungen gegenüber Dritten, für die der Steuerpflichtige und sein Ehegatte oder die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kinder am massgebenden Stichtag als Hauptschuldner gehaftet haben. Waren sie zusammen mit andern für eine Schuld haftbar, so können sie nur den auf sie fallenden Anteil abziehen.
Die Schulden sind unter Angabe der Gläubiger mit genauer Adresse, des Zinssatzes und der in der Steuerperiode fällig gewordenen Schuldzinsen auf dem Schuldenverzeichnis aufzuführen. Die Bescheinigungen sind beizulegen. Im Verzeichnis nicht aufgeführte Schulden und Schuldzinsen können nicht abgezogen werden.
Bei Privaten gelten insbesondere als laufende Schulden:
- Steuern der Steuerperiode,
- laufende Rechnungen,
- Hypotheken.
Nicht als Schuld gilt der kapitalisierte Wert von wiederkehrenden Leistungen (wie bspw. Alimente usw.).
3 Geschäftsschulden
Es dürfen nur Schulden angegeben werden, die am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres tatsächlich bestanden haben. Nicht als Schulden gelten die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sowie die bloss buchmässigen Passiven, denen keine Schuldverpflichtungen zugrunde liegen (Reservefonds; Bewertungsposten - diese sind bereits bei der Bewertung der Aktiven zu berücksichtigen; Wohlfahrtsfonds, die nur rechnungsmässig ausgeschieden sind, d.h. keine Schuld gegenüber einer rechtlich verselbständigten Vorsorgeeinrichtung darstellen usw.)
Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde ist ein detailliertes Verzeichnis der Schulden mit Angabe der Gläubiger und der geleisteten Sicherheiten einzureichen. Die Verzinsung der Schulden ist nachzuweisen.