Sozialabzüge vom Vermögen

Gesetzliche Grundlagen
§71 StG
§36 VV StG


1       Sozialabzüge vom Vermögen

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Sie betragen:


1.1    Für verheiratete Steuerpflichtige

Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenleben, für die der Kinderabzug gemäss Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, beträgt der Sozialabzug CHF 100‘000.


1.2    Andere Steuerpflichtige

Für die anderen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug CHF 60‘000. Darunter fallen auch Konkubinatspaare mit gemeinsamem Kind, die zusammen im gleichen Haushalt leben. So steht insbesondere auch demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug gemäss Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt wird, nur der Abzug von CHF 60'000 zu, da dieser Elternteil nicht alleine mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt, sondern zusammen mit dem anderen Elternteil.


1.3    Für jedes Kind und jede erwerbsunfähige Person

Für jedes Kind und jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, für die ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG (Kinderabzug) oder § 43 Abs. 1 lit. d StG (Unterstützungsabzug) gewährt wird, beträgt der Abzug CHF 20‘000. Bei getrennt besteuerten Eltern, bei denen der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug je hälftig aufgeteilt wird, wird auch der Sozialabzug hälftig geteilt.


2    Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen

Für Steuerpflichtige mit ungenügendem Reineinkommen und einem Reinvermögen von nicht mehr als CHF 200’000, die oder deren Ehegatten erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sind, werden die Sozialabzüge verdoppelt. Dementsprechend sind die Sozi-alabzüge bei der Vermögenssteuer wegen ungenügenden Reineinkommens nur zu ver-doppeln, wenn die Berechtigung zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente vorliegt. 
Ungenügend ist ein Reineinkommen dann, wenn es CHF 32’000 für die in § 71 Abs. 1 lit. a StG genannten Steuerpflichtigen (verheiratete Steuerpflichtige sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG gewährt wird) nicht übersteigt. Für die anderen Steuerpflichtigen ist das Reineinkommen ungenügend, wenn es CHF 24’000 nicht übersteigt.