Abgabe der Steuererklärung
- § 140 Nr. 2 Version vom 20.10.2021 (pdf, 185 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 140 StG
§ 52 VV StG
Art. 124 DBG
Inhalt
1 Die ordentliche Abgabefrist
2 Fristerstreckungsverfahren
2.1 Allgemeines
2.2 Form des Gesuches
2.3 Erstreckung der Abgabefrist, Gebühren
2.3.1 Natürliche Personen
2.3.2 Juristische Personen
3 Versäumte Abgabefrist, Mahnung
4 Busse bei Nichteinreichung der Steuererklärung
1 Die ordentliche Abgabefrist
Die Steuerpflichtigen haben alljährlich eine Steuererklärung einzureichen (§ 140 Abs. 1 StG; Art. 124 Abs. 1 DBG). Das Kantonale Steueramt stellt ihnen die Steuererklärungen zu diesem Zweck vor dem 1. März jeden Jahres zu. Die Abgabetermine lauten:
Natürliche Personen
- Wohnsitz im Kanton Solothurn: bis 31. März
- Wohnsitz ausserhalb Kanton Solothurn: bis 30. November
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
- Sitz im Kanton Solothurn: bis 31. Juli1
Juristische Personen
- Sitz im Kanton Solothurn: bis 30. Juni
- wirtschaftliche Zugehörigkeit im Kanton: 31. Oktober
1Gilt ab der Steuerperiode 2021
Nach dem Februar zugestellte Steuererklärungen sind
- von natürlichen Personen innert 30 Tagen
- von juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften innert 90 Tagen nach Erhalt einzureichen (§ 52 Abs. 1 VV StG).
2 Fristerstreckungsgesuch
Das Kantonale Steueramt kann die Abgabefristen auf schriftliches und begründetes Gesuch hin angemessen erstrecken (§ 52 Abs. 1 VV StG).
2.1 Allgemeines
Das Steueramt hat den Auftrag, bis Ende Kalenderjahr 85 % der Veranlagungen der natür-lichen Personen und 70 % der juristischen Personen zu erstellen. Das liegt nicht nur im Interesse von Kanton und Gemeinden, sondern auch im Interesse der Steuerzahlenden. Dem Auftrag kann es nur nachkommen, wenn die Steuererklärungen zeitgerecht eingehen. Es kann daher die Frist zum Einreichen der Steuererklärung nicht beliebig lange erstrecken.
Gesuche um Fristerstreckung sind vor Ablauf bzw. spätestens am letzten Tag der Abgabefrist einzureichen. Auf verspätete Gesuche kann das Steueramt nicht eintreten. In diesen Fällen setzt es eine Nachfrist (siehe Ziff. 3 hienach).
2.2 Form des Gesuches
Die Fristerstreckung kann auf folgenden Wegen beantragt werden:
- Im Internet unter steueramt.so.ch über das Menü „Fristverlängerung online“.
- Mit den Fristverlängerungskarten, welche der Steuererklärung beiliegen.
- Per E-Mail an scanning.so@fd.so.ch (natürliche Personen) bzw. sekretariat-jp@fd.so.ch (juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften).
- Mit schriftlichem Gesuch. Dieses ist einzureichen an:
für natürliche Personen: | für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften |
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Steueramt des Kantons Solothurn Bezug und Register Werkhofstrasse 29 c 4509 Solothurn | Steueramt des Kantons Solothurn Sekretariat Juristische Personen Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn |
Anzugeben sind die gewünschte Frist und
- von natürlichen Personen die PersID, der Name und Vorname sowie der Wohnort,
- von juristischen Personen die PersID oder die Unternehmensidentifikationsnummer (UID), die Firma und der Sitz.
Gesuche, die mittels einer Liste für mehrere Personen eingereicht werden, müssen diese Mindestangaben für jede Person enthalten.
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2.3 Erstreckung der Abgabefrist, Gebühren
2.3.1 Natürliche Personen
2.3.1.1 Mit Wohnsitz im Kanton Solothurn
Die Abgabefrist wird wie folgt erstreckt:
- Gesuche um Fristerstreckung bis am 31. Juli:
- Die Gesuche werden stillschweigend (ohne Antwortschreiben) und gebührenfrei bewilligt.
- Gesuche um Fristerstreckung bis längstens am 30. November:
- Die Gesuche sind zu begründen. Sie werden beantwortet. Es wird eine Gebühr von CHF 30 beim Steuerpflichtigen erhoben (§ 52 Abs. 2 VV StG).
- Gesuche um Fristerstreckung über den 30. November hinaus:
Solche Gesuche werden grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Umständen bewil-ligt, die Gesuchstellende nicht zu vertreten haben. Ausserordentliche Umstände sind beispielsweise Unglücksfälle und längere, schwere Krankheiten. Die Gebühr beträgt für jede Fristerstreckung CHF 30. - Bei Steuererklärungen, die ausserhalb des ordentlichen Verfahrens zugestellt werden (Wegzug, Todesfall), wird die Frist bis 90 Tage nach der Zustellung stillschweigend und gebührenfrei erstreckt. Weitere Fristerstreckungen sind gebührenpflichtig.
Wird ein einziges Gesuch für mehrere Personen gestellt, ist die Gebühr für jede dieser Personen zu bezahlen (§ 52 Abs. 2 VV StG). Sie ist auch geschuldet, wenn das Gesuch abgewiesen wird. Die Gebühr wird beim Steuerpflichtigen erhoben
2.3.1.2 Mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solothurn
Personen, die im Kanton Solothurn weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, hier aber aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, haben im Kanton Solothurn bis zum 30. November eine Steuererklärung einzureichen. Für weitergehende Fristerstreckungen gelten die genannten Gebührensätze gleichermassen. Sie können jedoch einem Gesuch um Fristerstreckung eine Bestätigung beilegen, wonach im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton die Eingabefrist erstreckt worden ist. Oder es kann eine Kopie des Gesuches an diesen Kanton beigelegt werden. Wenn eine dieser Unterlagen vorliegt, gilt die Frist ohne Gebühr bis zum gleichen Datum erstreckt. Es erfolgt keine Bestätigung des Gesucheingangs.
2.3.1.3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Die Abgabefrist wird wie folgt erstreckt:
- Gesuche um Fristerstreckung bis längstens am 30. November:
Die Gesuche sind zu begründen. Sie werden beantwortet.
- Gesuche um Fristerstreckung über den 30. November hinaus:
Solche Gesuche werden grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Umständen bewilligt, die Gesuchstellende nicht zu vertreten haben.
- Bei Steuererklärungen, die ausserhalb des ordentlichen Verfahrens zugestellt werden, wird die Frist bis 90 Tage nach der Zustellung stillschweigend erstreckt.
2.3.2 Juristische Personen
Die Ausführungen über die natürlichen Personen treffen sinngemäss sowohl für die juristischen Personen mit Sitz im Kanton zu als auch für jene, die nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit hier steuerpflichtig sind. Abweichend von den natürlichen Personen gelten die folgenden Fristen:
- Stillschweigend und gebührenfrei bis 31. Oktober,
- mit Begründung, gegen Gebühr von CHF 30 bis längstens 30. November, darüber hinaus nur in Ausnahmefällen unter ausserordentlichen Umständen.
3 Versäumte Abgabefrist, Mahnung
Wird die Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht, wird die säumige Person einmal gemahnt und ihr eine Nachfrist von in der Regel 20 Tagen gesetzt, um das Versäumte nachzuholen (§ 140 Abs. 3 StG; Art. 124 Abs. 3 DBG). Die Gebühr von CHF 60 für die verursachten Umtriebe (§ 52 Abs. 3 VV StG) ist auch dann geschuldet, wenn die Steuererklärung inzwischen eingegangen ist, jedoch erst, nachdem die Mahnung erstellt war.
Nach der Mahnung kann ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist gestellt werden. Wird die Steuererklärung innert der erstreckten Nachfrist nicht eingereicht, so erfolgt in diesem Fall eine weitere Mahnung. Auch diese Mahnung kostet CHF 60.
Auch Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Wohnsitz oder Sitz werden gebührenpflichtig gemahnt, wenn sie kein Gesuch um Erstreckung der Eingabefrist eingereicht haben.
4 Busse bei Nichteinreichung der Steuererklärung
Wer die Steuererklärung trotz Mahnung innert der gesetzten Nachfrist nicht einreicht, wird mit Busse bestraft (§ 188 Abs. 1 StG; Art. 174 Abs. 1 DBG). Die Busse beträgt mindestens CHF 100 für natürliche Personen und CHF 200 für juristische Personen. Sie wird im Wiederholungsfall jeweils angemessen erhöht und kann bei Rückfall bis zu CHF 10‘000 betragen (§ 188 Abs. 2 StG; Art. 174 Abs. 2 DBG).