Naturalbezüge

Gesetzliche Grundlagen

§ 21 StG
§ 23 StG
StVO Nr. 14
Art. 16 DGB
Art. 18 DBG  

 

Weitere Grundlagen

  • Merkblatt der ESTV N1/2007 über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern.
  • Merkblatt der ESTV NL1/2007 über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft.
  • Merkblatt der ESTV N2/2007 über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden.

 

1    Grundlage

Naturalbezüge sind Einkünfte, die der steuerpflichtigen Person nicht in Form von Geld zufliessen, sondern in Form von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen. Naturaleinkünfte, deren Nutzung normalerweise mit Kosten verbunden ist und die der steuerpflichtigen Person unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis zufliessen, gelten gestützt auf § 21 Abs. 2 StG als steuerbare Einkünfte. Die im Gesetz enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend. So kommen als Naturaleinkünfte insbesondere die unentgeltliche oder verbilligte zur Verfügungstellung einer Dienstwohnung, die freie oder vergünstigte Verpflegung und Unterkunft, Benutzung des Geschäftsfahrzeuges für private Zwecke oder die Gewährung von Mitarbeiterrabatten etc. in Betracht. 
Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers (inkl. Naturalbezügen) steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Aus Gründen der Praktikabilität müssen aber gewisse Leistungen des Arbeitgebers nicht deklariert werden. Vgl. dazu Rz. 61, 62 und 72 WLA. 
Die zugeflossenen Naturalbezüge sind für die Besteuerung nach dem Marktwert zu bemessen. Verpflegung und Unterkunft sind gemäss § 1 StVO Nr. 14 grundsätzlich mit dem Betrag zu bewerten, den der Arbeitnehmende anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert). 


2      Bewertung einzelner Naturalbezüge

2.1    Bewertung von Verpflegung und Unterkunft


Für erwachsene Personen und Kinder sind in der Regel die Ansätze gem. § 2 bzw. § 3 StVO Nr. 14 anzuwenden.


2.2    Amts- und Dienstwohnungen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen gemäss §§ 2 und 3 StVO Nr. 14 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag zu deklarieren, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird (§ 3bis StVO Nr. 14). Der ortsübliche Mietwert der Wohnung ist in der Regel nach der Steuerverordnung Nr. 15 zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine Einzelbewertung vorzunehmen. 
Bei Amts- und Dienstwohnungen ist dem Bezugszwang, Immissionen, dem Verzicht auf eigene Wünsche, der Überdimensionierung etc. durch tiefere Ansätze angemessen Rechnung zu tragen.


2.3    Rabatte für Angestellte bei Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs

Angestellte von Unternehmungen, die dem Verband des öffentlichen Verkehrs angehören, haben Anspruch auf Fahrvergünstigungen Personal (FVP). Die bedeutenste ist das Generalabonnement Fahrvergünstigungen Personal (GA-FVP). 
Die vergünstigte Abgabe des GA-FVP stellt eine steuerbare Gehaltsnebenleistung dar. Als steuerbares Einkommen ist bei den Angestellten ein Privatanteil von 30 % des Einzelhandelspreises zu deklarieren und im Lohnausweis zu bescheinigen. Wird das GA-FVP gratis oder zu reduzierten Preisen auch an Angehörige abgegeben, stellt die Differenz zwischen dem selber bezahlten Preis und dem Einzelhandelspreis eine steuerbare Gehaltsnebenleistung beim Angestellten dar (vgl. auch SO StB § 33 Nr. 1).


2.4    Rabatte für Angestellte von Versicherungsgesellschaften (ohne Krankenversicherer)

Auf Prämien für (Sach-) Schadenversicherungen sind bis zu 25 % Rabatt pro Angestellten und Familienangehörigen im gleichen Haushalt steuerlich unbeachtlich. Bei Lebensversicherungen beträgt der steuerlich unbeachtliche Rabatt maximal 20 %, höchstens CHF 1'500 pro Jahr. Ist der Rabatt höher, stellt der überschiessende Teil steuerbares Einkommen dar und ist auf dem Lohnausweis aufzuführen. Rabatte auf gebundenen Vorsorgeversicherungen (Säule 3a) sind steuerbar.

 
2.5    Rabatte für Angestellte von Krankenversicherern
Rabatte auf Prämien von obligatorischen Krankenversicherungen stellen steuerbares Einkommen dar. Im überobligatorischen Bereich sind Rabatte bis zu 50 % der Bruttoprämien von Versicherungen für Angestellte und ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen ohne Steuerfolge zulässig. Bei Spital-Zusatzversicherungen „privat“ ist ein Rabatt bis höchstens CHF 1'000 steuerfrei. Soweit Rabatte die genannten Beträge übersteigen, sind sie als Einkommen steuerbar.


2.6    Naturalbezüge in der Land- und Forstwirtschaft

Für die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile im Bereich der Land- und Fortswirtschaft gilt das Merkblatt der ESTV NL 1/2007 (vgl. StB SO § 23 Nr. 6).


2.7    Naturalbezüge bei Selbständigerwerbenden

Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch die Naturalbezüge jeglicher Art, die die steuerpflichtige Person aus dem eigenen Betrieb bezogen hat, namentlich der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung im Geschäftshaus oder Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke. Vgl. dazu auch das Merkblatt der ESTV N1/2007.


2.7.1    Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke

Als Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke ist der Mehrwert als Einkommen zu besteuern, der bei der Ausführung der Arbeiten durch fremde Arbeitskräfte bzw. ausserhalb des eigenen Geschäftes hätte ausgelegt werden müssen.
Die im Merkblatt N 1/2007 angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsansätze dar, von denen in Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.


2.7.2    Private Benützung des Geschäftsautos

Als Naturalbezug gilt auch die Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges zu privaten Zwecken. Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten oder pauschal ermittelt werden (vgl. Urteil KSG SGSTA.2005.123 vom 7. Dezember 2009). 
Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind diese durch die Steuerpflichtigen nachzuweisen. Der Nachweis kann mit einem fortlaufend und lückenlos geführten Fahrtenkontrollbuch erbracht werden. Dabei ist von einem Kilometeransatz gemäss TCS oder von einer proportionalen Verteilung der Autokosten (inkl. Abschreibung oder Leasingaufwand) aufgrund der Erfolgsrechnung auszugehen.
Werden die Kosten pauschal geltend gemacht, gilt für die Bestimmung des Privatanteils für die private Benützung des Geschäftsautos die Mehrwertsteuerpraxis. Pro Monat sind demnach 0.9 % bzw. pro Jahr 10.8 % des Anschaffungspreises exkl. MWST als Einkommen aus Naturalbezügen zu besteuern, mindestens aber CHF 150 pro Monat bzw. CHF 1'800 pro Jahr. 1)  
Pro Person wird grundsätzlich maximal ein Fahrzeug in der Buchhaltung akzeptiert. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in einem Konnex zur Geschäftstätigkeit steht. In Ausnahmefällen werden sachwidrige Rechtsgestaltungen und die daraus resultierenden Aufwendungen untersucht und diese im Rahmen der geschäftsmässigen Begründetheit steuerlich korrigiert. Somit wird inskünftig auch bei Autos mit einem Neuwert über CHF 100'000 der Privatanteil auf dem gesamten Kaufpreis (exkl. MWST) bemessen (pro Monat 0.9 % bzw. pro Jahr 10.8 %). 

1) Bis und mit Steuerperiode 2021 0.8% bzw. 9.6%.


3    Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich identisch.