Allgemein

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 21 StG
Art. 16 DBG

 

1            Grundsatz

Sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen gestützt auf § 21 StG ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommenssteuer (Einkommensgeneralklausel). In den auf diese Einkommensgeneralklausel folgenden Bestimmungen zählt das Steuergesetz beispielhaft verschiedene steuerbare Einkünfte auf. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend, sodass die Bestimmung von § 21 StG einen Auffangtatbestand darstellt, unter den die in der Aufzählung nicht genannten Einkünfte fallen. Die im Anschluss an § 21 StG genannten Einkünfte lassen sich in vier Gruppen einteilen: 

  • Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (§§ 22 - 25 StG). 
  • Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§§ 26 - 28 StG). 
  • Einkünfte aus Vorsorge (§§ 29 - 30 StG). 
  • Übrige Einkünfte (§ 31 StG).

 

2           Einkünfte                   

2.1        Form der Einkünfte

Einkommen kann sowohl als Geld (Bargeld oder sonstige im Zahlungsverkehr übliche Zahlungsmittel wie WIR, Bitcoin etc.) als auch in Form von Naturalleistungen (private Benut-zung Geschäftsfahrzeug, Warenbezug, Kost und Logis, Mietzinsvergünstigungen durch die Arbeitgeberin etc.) zufliessen. Für die Bewertung vgl. StB SO § 21 Nr. 2. 
Aufgrund der Einkommensgeneralklausel spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. So sind unter anderem auch über das Internet erwirtschaftete Einkünfte in Geld oder in Form von Naturalleistungen steuerbar (selbständiges Erwerbseinkommen oder übriges Einkommen). Darunter fällt auch sogenanntes passives Einkommen (Einkünfte, die im Internet, nach einem initialen Aufwand, dauerhaft und automatisiert anfallen). 
 

2.2        Eigenleistungen

Eigenleistungen können steuerbare Einkünfte darstellen (vgl. StB SO § 23 Nr. 1).


2.3         Wegfall von Schuldverpflichtungen

Nicht nur zugeflossene Vermögenswerte, sondern auch wegfallende Schuldverpflichtun-gen im Bereich des Vermögens können im Einzelfall als Einkommen besteuert werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Schuldverpflichtung im Zeitpunkt des Wegfalls werthaltig war. Ebenso ist in solchen Fällen zu prüfen, ob der Erlass einer werthaltigen Schuldverpflichtung nicht eine Schenkung darstellt, bei der zwar keine Einkommenssteu-er anfällt, unter Umständen aber eine Schenkungssteuer. 

Beispiele

a)     Erlassen die Eltern ihrem Sohn Schulden, liegt eine (steuerfreie) Schenkung vor. Eine Einkommenssteuer wird nicht erhoben.

b)     Erlässt hingegen eine Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Schulden, liegt steuerbares Einkommen im Umfang des Schuldenerlasses vor.

c)     Ebenso ist auf steuerbares Einkommen im Umfang des Schuldenerlasses zu schliessen, wenn ein aussenstehender Gläubiger einem Selbständigerwerbenden Schulden erlässt.

d)    Der Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stellt für diesen steuerbares Einkommen dar (BGE 142 II 197).


2.4        Einkünfte aus rechts- oder sittenwidriger Tätigkeit

Grundsätzlich sind alle Einkünfte, unbekümmert aus welcher Quelle sie stammen, steuerbar. Somit unterliegen auch Erträge aus widerrechtlichen Handlungen (Diebstahl, Raub, Erpressung, ungetreue Geschäftsführung etc.) der Besteuerung (StE 1998 B 21.1 Nr. 6; BGE 70 I 254, Erw. 1; Urteil des BGer 2C_342/2016 vom 23. Dezember 2016, Erw. 3.5.1, m.w.H., betr. Besteuerung von Einkünften aus einem Schneeballsystem). Ebenso sind auch Ein-künfte, die aus einer sittenwidrigen (bspw. Vereinbarung über das Bezahlen von Schmiergeld) oder verbotenen Handlung stammen, steuerbar. Das Steuerrecht ist wertneutral. Die Steuerfreiheit der aus widerrechtlicher oder sittenwidriger Quelle stammenden Einkünfte würde eine Privilegierung des strafbaren oder sittenwidrigen Verhaltens durch den Staat bedeuten (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_616/2016 vom 3. November 2016, in: ASA 85 S. 384 ff. sowie StR Nr. 2/2017 S. 153 ff.). 


3             Ausnahmen

3.1         Steuerfreie Einkünfte

Im Gegensatz zu der nicht abschliessenden Aufzählung steuerbarer Einkünfte nennt das Steuergesetz in § 32 abschliessend die steuerfreien Einkünfte. Steuerfrei sind ausschliesslich die dort genannten Einkünfte. 


3.2         Abgrenzung zur Schenkung und Erbschaft

Einkommenssteuerfrei ist der Vermögensanfall durch Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung. Diese Tatbestände lösen aber unter Umständen eine Erbschaftsteuer, eine Nachlasstaxe oder eine Schenkungssteuer aus (nur Staat). 
Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen. Neben den üblichen Zuwendungen von Todes wegen wie Erbeinsetzung (mittels Erbvertrag oder Testament) oder Vermächtnis sind vor allem die Schenkung auf den Todesfall, die Errichtung einer Stiftung auf den Tod und die Nacherbeneinsetzung zu nennen. Auch Ansprüche aus Versicherungen, die zufolge Todes übergehen, sind Gegenstand der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht der Einkommenssteuer unterliegen. 
Bei der Nachlasstaxe bildet das Vermögen des Erblassers ein letztes Mal vor der Verteilung auf die Erben Gegenstand der Steuer. Entsprechend wird die Steuer nach der Höhe des gesamten Nachlasses bemessen. 
Als Schenkung gelten alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. 


4             Kapitalgewinne

4.1         Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

 

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (bspw. Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften; umgekehrt können aber namentlich auch keine Verluste aus Wertschriftengeschäften in Abzug gebracht werden). Vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken mit der Grundstückgewinnsteuer (nur Staat).

 

4.2         Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen

Liegt gewerbsmässiger Liegenschaften- oder Wertschriftenhandel vor, unterliegen die erzielten Gewinne der Einkommenssteuer (vgl. StB SO § 23 Nr. 4 und Nr. 5). 


5             Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist mit Ausnahme der Besteuerung von Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen identisch.