Besteuerung von Ehegatten und eingetragenen Partnern

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Abs. 1 und 1bis StG
§ 14bis
§ 44 Abs. 2 lit. c StG
§ 78
§ 146
Art. 9 Abs. 1 und 1bis DBG
Art. 42 Abs. 3 DBG

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

 

Inhalt

1             Allgemeines

2             Grundsatz

3             Beginn und Ende der gemeinsamen Besteuerung

4             Gemeinsame oder getrennte Besteuerung

4.1          Voraussetzung der getrennten Besteuerung

4.1.1      Berechtigung zum Getrenntleben

4.1.2      Tatsächliche Trennung

4.1.3      Beweislast

4.2         Gemeinsame Besteuerung bei getrenntem Wohnsitz

4.2.1      Fallgruppen

4.2.2      Besteuerung im innerkantonalen Verhältnis

4.2.3      Besteuerung im interkantonalen Verhältnis

4.2.4      Besteuerung im internationalen Verhältnis

5             Direkte Bundessteuer

 

1            Allgemeines

Die Stellung eingetragener Partner und Partnerinnen im Sinne von Art. 2 PartG entspricht im Steuergesetz derjenigen von Ehegatten (§ 14bis Abs. 2 StG). Im Folgenden gelten deshalb die Ausführungen zu den Ehegatten auch für Personen in eingetragener Partnerschaft, soweit keine anderslautenden Aussagen gemacht werden.

 

2            Grundsatz

Die für die Ehepaarbesteuerung im Steuergesetz massgebenden §§ 14 Abs. 1 und 14bis Abs. 1 sehen ausdrücklich die Gemeinschaftsbesteuerung vor. Die Familie wird als wirtschaftliche Gemeinschaft betrachtet und bildet somit auch in steuerlicher Hinsicht eine Einheit. Die Einkommen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition oder Gemeinschaftsbesteuerung). Zudem werden die Einkünfte der minderjährigen Kinder, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen, zum ehelichen Einkommen hinzugerechnet (dazu siehe StB/SO § 14 Nr. 2).

Die Faktorenaddition findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehe, eingetragene Partnerschaft bzw. Familie nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch – und dies ist für das Steuerrecht, das wirtschaftliche Vorgänge zu beurteilen hat, in erster Linie wichtig – eine wirtschaftliche Einheit darstellt (Urteil BGer vom 07.04.1998, in Pra 87 Nr. 101 = NStP 1998, 49 [52]). Für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einheit Ehe, eingetragenen Partnerschaft bzw. Familie ist folglich die Gesamtheit der Einkünfte dieser Einheit heranzuziehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, N 5 zu Art. 9; Silvia Hunziker/Isabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], DBG, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 9).

Der Grundsatz der Familien-, Ehegatten- und Partnerschaftsbesteuerung tangiert die Stellung der in die gemeinsame Besteuerung einbezogenen Partner in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige nicht. So ist jeder Ehegatte trotz gemeinsamer Besteuerung ein eigenes Steuersubjekt; beide Ehegatten sind selbständige und gleichberechtigte Steuerpflichtige. Das gleiche tritt auch auf die Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften zu. Ebenso sind die unter elterliche Sorge stehenden minderjährigen Kinder selber Steuersubjekte (siehe StB/SO § 14 Nr. 2).

Im Gegensatz zu den Ehepaaren werden Konkubinatspaare stets individuell veranlagt. Ihre Einkommen werden nicht addiert, was angesichts des progressiven Steuertarifs zu Unterschieden in der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und gleichsituierten Konkubinatspaaren führen kann.

 

3             Beginn und Ende der gemeinsamen Besteuerung

Die gemeinsame Besteuerung wird durch die Heirat ausgelöst. Die Ehegatten unterliegen im Jahr der Heirat für die ganze Steuerperiode der gemeinsamen Besteuerung (§ 78 Abs. 1 StG). Beim Tod eines Ehegatten endet die Ehe und somit auch die Gemeinschaftsbesteuerung. Der überlebende Ehegatte wird ab dem Todestag für den Rest der Steuerperiode separat veranlagt (§ 78 Abs. 3 StG). Für verwitwete Personen gilt jedoch im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren auf jeden Fall der Tarif für Verheiratete bzw. das Ehegattensplitting (§ 44 Abs. 1 lit. c StG). Anschliessend ist der Grundtarif von § 44 Abs. 1 anwendbar, ausser wenn sie mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (§ 44 Abs. 2 lit. b StG).

 

4             Gemeinsame oder getrennte Besteuerung

4.1         Voraussetzung der getrennten Besteuerung

Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§§ 14 Abs. 1 und 14bis Abs. 1 StG). Im Umkehrschluss werden Ehegatten mit getrenntem Wohnsitz getrennt besteuert, sofern sie

  • zum Getrenntleben berechtigt (rechtlich getrennt) sind oder
  • tatsächlich getrennt leben.

4.1.1      Berechtigung zum Getrenntleben

Nach dem geltenden Eherecht ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben:

  • wenn und solange als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Mit der Gefährdung der Persönlichkeit sind die physische und psychische Gesundheit und Integrität, die Bewegungsfreiheit, die Ehre, der gute Ruf, die Achtung der Privat- und Intimsphäre gemeint (Ivo Schwander, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 175 ZGB). Eine Gefahr für die Gesundheit kann bei sehr ungesun­den Lebensbedingungen, beim Risiko der Übertragung von lebensbedrohenden oder besonders schmerzhaften oder langwierigen Krankheiten vorliegen. Hingegen bilden Unannehmlichkeiten, Aufregungen, Kummer und zweitweiliger Ärger, die das Zusammenleben mit sich bringen kann, für sich keinen zureichenden Grund zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (BGE 79 II 126 f.)
  • für die Dauer des Prozesses, wenn die Scheidungs- oder Trennungsklage eingereicht ist (Art. 275 i.V.m. Art. 62 ff. ZPO).

Für die Berechtigung, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, genügt das Vorliegen eines im Gesetz genannten Grundes; einer richterliche Ermächtigung bedarf es nicht (Ivo Schwander, Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 175 ZGB).

Trennen sich die Ehegatten im Hinblick auf eine Scheidung, sind die Voraussetzungen zum Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB auch dann erfüllt, wenn die Klage noch nicht eingereicht ist (Art. 275 ZPO; aArt. 137 ZGB).

4.1.2      Tatsächliche Trennung

Ehegatten leben tatsächlich getrennt, wenn sie getrennte Haushalte führen und überdies keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr besteht. Das ist der Fall, wenn sich die Unterstützung des einen an den andern Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beträgen (Alimente, Unterhaltszahlungen) erschöpft oder ganz wegfällt (BGE 121 I 19 = ASA 65, 593 = StR 1995, S. 287 = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1 = ZStP 1995, S. 292; Danielle Yersin, Le domicile des epoux et la double imposition intercantonale, in: StR 1988, S. 344; Peter Locher, Neues Eherecht und Ehegattenbesteuerung, in: ASA 56, 18). Eine faktische Trennung ist solange ausgeschlossen, als die Ehegatten über eine gemeinsame Wohnstätte verfügen. Denn in einem solchen Fall ist wenigstens bezüglich der Wohnung von der Gemeinschaftlichkeit der Mittel auszugehen (Silvia Hunziker/ Isabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], DBG, 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 9). Sind die Ehegatten auf Grund eines gerichtlichen Urteils für eine bestimmte und unbestimmte Zeit getrennt (Art. 117 ZGB), führt die Wiedervereinigung, also das erneute Führen eines gemeinsamen Haushalts, zur Aufhebung der Trennung.

4.1.3      Beweislast

Die Steuerbehörde kann vom Normalfall der ungetrennten Ehe ausgehen, der in der Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht (Gotthard Steinmann, Veranlagung der tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, in: ASA 52, 22). Der Umstand, dass die Ehegatten je über ein eigenes Hauptsteuerdomizil verfügen, bedeutet nicht, dass eine faktisch getrennte Ehe vorliegt, die zu einer getrennten Besteuerung der Ehegatten führen müsste (BGE 138 II 300 Erw. 2.2, BGE 121 I 19 Erw. 5.c; Silvia Hunziker/Isabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], DBG, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 9; ausführlicher dazu gleich anschliessend in Ziffer 4.2). Verlangt ein Ehegatte die getrennte Besteuerung, hat er die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 nachzuweisen. Er kann, falls die Berechtigung zum Getrenntleben nicht durch gerichtliche Verfügung festgestellt ist, diese den Steuerbehörden gegenüber selbständig nachweisen.

4.2         Gemeinsame Besteuerung bei getrenntem Wohnsitz

4.2.1      Fallgruppen

Haben Ehegatten einen je eigenen Wohnsitz, ohne dass die Voraussetzungen von Ziffer 4.1 nachgewiesen sind, werden sie gemeinsam besteuert. Folgende Fallgruppen sind etwa denkbar:

  • Beide Ehegatten wohnen z.B. aus beruflichen Gründen an verschiedenen Orten, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten, also je einen Wohnsitz haben. Sie legen ihre Mittel zusammen, und das Ehe- und Familienleben spielt sich einmal hier und einmal dort ab. Hier fehlt es sowohl an der Berechtigung zum Getrenntleben i.S.v. Art. 175 ZGB wie an der faktischen Trennung, weshalb die Ehe­gatten gemeinsam zu besteuern sind.
  • Die Eheleute führen getrennte Haushalte, verbringen ihre Freizeit wenigstens teil­weise gemeinsam, und auch der Lebensunterhalt wird aus gemeinsamen Mitteln bestritten, etwa indem der eine Gatte für den Unterhalt der übrigen Familienmit­glieder aufkommt, soweit ihn diese nicht selbst zu bestreiten vermögen. Hier liegt keine faktische Trennung gemäss Ziffer 4.1.2 vor. Die Ehegatten werden gemeinsam besteuert.

4.2.2      Besteuerung im innerkantonalen Verhältnis

Befinden sich die beide Wohnsitze der Ehegatten im Kanton Solothurn, erfolgt eine gemeinsame Veranlagung. Veranlagungsort ist der Wohnsitz des Ehemannes (§ 146 Abs. 1bis StG), bei Personen in eingetragener Partnerschaft der Wohnsitz des älteren Partners oder der älteren Partnerin (§ 146 Abs. 1ter StG). Zugunsten der Wohnsitzgemeinde der Ehefrau bzw. des andern Partners oder der andern Partnerin erfolgt eine Steuerausscheidung. Für die Steuerteilung zwischen den solothurnischen Gemeinden sind die Grundsätze über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung anwendbar (§ 250 Abs. 2 StG).

Sofern beide Ehegatten ihren Lebensunterhalt aus der gleichen Quelle bestreiten, findet zwischen dem Wohnsitz des Ehemannes und der Ehefrau eine Teilung der Steuerhoheit statt (Peter Locher, Doppelbesteuerung, § 3 I B 3 Nr. 16, wobei in diesem Fall (BE-TI) keine Rolle spielte, ob der Steuerpflichtige an seinem Arbeitsort eine leitende Stellung bekleidete oder nicht). Die hälftige Teilung erstreckt sich sowohl auf das Erwerbseinkommen als auch auf das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag (Leana Isler/Claudia Suter, Komm. Interkantonales Steuerrecht, § 27 N 11 ff.; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 20 N 13). Sofern weiteres, grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil steuerbares Einkommen vorhanden ist, muss konsequenterweise auch dieses in die Teilung mit einbezogen werden.

Eine abweichende Ausscheidung ist dann vorzunehmen, wenn jeder Ehegatte bei dauerndem Getrenntleben (unter Aufrechterhaltung der Ehe) aus seinem eigenen Einkommen lebt. Das wird dann angenommen, wenn sein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen mindestens CHF 30‘000 beträgt. In diesem Fall ist jeder Gemeinde das Einkommen des betreffenden Ehegatten und, wenn keine andere Aufteilung nachgewiesen wird, 50% des beweglichen Vermögens der Ehegatten zuzuweisen (Leana Isler/Claudia Suter, Komm. Interkantonales Steuerrecht, § 27 N 11 ff.; Ernst Höhn / Peter Mäusli, a.a.O., § 20 N 13). Die an einem Spezialsteuerdomizil steuerbaren Einkommens- und Vermögensbestandteile, z.B. Liegenschaften und Erträge daraus, Geschäftseinkommen, sind diesen Gemeinden nach den dafür vorgesehenen Regeln zuzuteilen.

Beispiel: Daniel und Dora Dobler sind seit über 20 Jahren verheiratet. Bisher haben beide Ehegatten in Bettlach gewohnt. Anfangs 2017 hat Dora Dobler in Breitenbach eine eigene Wohnung bezogen und sich dort mit dem Heimatschein angemeldet (Wohnsitz). Sie arbeitet in Laufen/BL mit einem Pensum von 60%, erzielt dabei ein Jahreseinkommen von CHF 48‘000.— netto und betreut daneben ihre betagte, ebenfalls in Breitenbach wohnhafte Mutter. Daniel Dobler arbeitet weiterhin in Grenchen (Pensum 100%). Sein Erwerbseinkommen beträgt netto CHF 75‘000.—. Die Erträge aus beweglichem Vermögen belaufen sich auf insgesamt CHF 1‘500.—. Beide Ehegatten kommen je für die eigenen Lebenshaltungskosten selbst auf. Die Wochenenden ver-bringen sie meistens gemeinsam, teils in Breitenbach, teils in Bettlach; ebenso fahren sie einmal im Jahr gemeinsam in die Ferien.

Lösung: Der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dementspre-chend können Ehegatten, die sich dauernd je an einem unterschiedlichen Ort aufhal-ten, je einen eigenen Wohnsitz begründen. Trotzdem, und obwohl beide für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen, kann nicht von einer rechtlich und tatsächlich getrennten Ehe gesprochen werden, da sie weiterhin ein gemeinsames Familienleben pflegen und mindestens einen Teil ihrer Freizeit gemeinsam verbringen. Die gleichen Kriterien gelten auch für den steuerlichen Wohnsitz (§ 8 Abs. 2 StG), der sich für den Mann in Bettlach, für die Frau in Breitenbach befindet.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und damit gemein-sam veranlagt werden (§ 14 Abs. 1 StG), jedoch in zwei solothurnischen Gemeinden je einen selbständigen Wohnsitz begründen, sind je in ihren Wohnsitzgemeinden auf-grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Veranlagungsort ist der Wohnsitz des Ehemannes (§ 146 Abs. 1bis StG), also Bettlach.
Indessen jedoch ist eine Steuerteilung zwischen den beiden Wohnsitzgemeinden vorzunehmen. Die am Hauptsteuerdomizil zu versteuernden Einkünfte und Vermö-genswerte werden zur Hälfte zu Gunsten der anderen Wohnsitzgemeinde ausge-schieden, wenn die Ehegatten oder Partner ihren Lebensunterhalt aus der gleichen Quelle bestreiten. Ist jedoch jeder Ehegatte in der Lage, seinen Unterhalt je aus eigenen Mitteln zu bestreiten, werden die Einkünfte und Vermögenswerte dem Wohnsitz derjenigen Person zugewiesen, der sie zuzurechnen sind. Da die Erwerbs- oder Ersatz-einkünfte beider Gatten je mindestens CHF 30'000.— pro Jahr betragen, ist von der selbstständigen Bestreitung des Lebensunterhalts auszugehen. Die Vermögenserträge, die in der Regel nicht eindeutig dem einen oder andern Gatten zugewiesen werden können, werden hälftig aufgeteilt. Das ergibt die folgende Steuerausscheidung:

 

Total

Bettlach

 

Breitenbach

 

Erwerbseinkommen

123‘000

75‘000

 

48‘000

 

Fahrtkosten (Velo / öV)

- 1‘400

- 700

 

- 700

 

übrige Berufsauslagen

- 4‘250

- 2‘250

 

- 2‘000

 

Vermögensertrag

1‘500

750

 

750

 

Reineinkommen

118‘850

72‘800

61.25%

46‘050

38.75%

Versicherungsprämien

- 5‘000

- 3‘062

 

- 1‘938

 

Steuerbares Einkommen

113‘850

69‘738

 

44‘112

 


4.2.3      Besteuerung im interkantonalen Verhältnis

Ist die Ehe weder rechtlich noch faktisch getrennt, werden die Einkünfte und Vermögenswerte auch dann zusammengerechnet (Faktorenaddition), wenn beide Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz und damit auch ein Hauptsteuerdomizil in verschiedenen Kantonen begründen (§ 14 Abs. 1bis StG; Leana Isler/Claudia Suter, Komm. Interkantonales Steuerrecht, § 27 N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, N 19). Beide Ehegatten haben in ihrer Steuererklärung jeweils auch die Steuerfaktoren des andern anzugeben. Jeder Kanton nimmt eine Veranlagung nach seinem eigenen Recht vor, der er das Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Ehepartner zur Bestimmung des Steuersatzes unterwirft. Es ist eine Steuerausscheidung nach den Grundsätzen von Ziffer 4.2.2 vorzunehmen. Es gilt der Verheirateten-Tarif bzw. das Ehegattensplitting (§ 44 Abs. 2 StG).

Für die direkte Bundessteuer, siehe Ziffer 5.

4.2.4      Besteuerung im internationalen Verhältnis

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz im Kanton, während der andere im Ausland wohnt, so unterliegt nur der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte der schweizerischen Steuerhoheit. Dabei ist er für sein gesamtes Einkommen zu besteuern. Auch im internationalen Verhältnis ist bei einer zivilrechtlich bestehenden Ehe trotz je eigenem Wohnsitz – bis zum Nachweis des Gegenteils – grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ehegatten nicht getrennt sind. Für die Frage des tatsächlichen Getrenntlebens und der Berechtigung dazu, vgl. Ziffer 4.1 vorne.

Die Anteile des im Ausland lebenden Ehegatten sind wie im interkantonalen Verhältnis satzbestimmend zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1bis StG) und falls nicht bekannt, ermessensweise zu schätzen (so auch KS ESTV Nr. 30 vom 21.12.2010, Ziffer 2.1 mit Hinweis auf das Urteil BGer 2C_523/2007 vom 05.02.2008). Im Unterschied zum interkantonalen Verhältnis werden jedoch nur die Einkünfte des Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz besteuert, diese aber vollständig. Es ist also keine Ausscheidung in dem Sinn vorzunehmen, dass dem in Ausland lebenden Ehegatten Einkommens- oder Vermögensteile des in der Schweiz lebenden Ehegatten zugerechnet würden (Urteil BGer 2A.421/2000 vom 11.05.2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12). Umgekehrt sind auch keine Einkünfte des im Ausland lebenden Ehegatten in der Schweiz zu besteuern. Es findet also keine hälftige Ausscheidung statt, wenn der eine oder andere Gatte nur über geringe Einkünfte verfügt und seinen Lebensunterhalt ganz oder zum Teil aus den Mitteln des andern bestreitet. Anwendbar ist auch hier der Ehegatten- bzw. Splittingtarif (§ 44 Abs. 2 StG).

Beispiel: Der hier lebende Ehemann verdient CHF 60‘000, die Ehefrau wohnt mit den Kindern im Ausland und erzielt mit einer Teilzeitbeschäftigung ein Einkommen von umgerechnet CHF 10‘000. Sie wird von ihrem Ehemann finanziell von der Schweiz aus unterstützt. In den Ferien kehrt er zu seiner Familie zurück. In diesem Fall ist von einer ungetrennten Ehe auszugehen. Der Ehemann ist im Kanton Solothurn für CHF 60‘000 steuerpflichtig, wobei das Einkommen der Ehefrau zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen wird (total CHF 70‘000).

 

5             Direkte Bundessteuer

Ob Ehegatten gemeinsam oder getrennt veranlagt werden, ist bei der direkten Bundessteuer gleich zu beurteilen wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Die gleichen Grundsätze gelten auch bezüglich der Tariffragen.

Im Unterschied zur Staatssteuer (Ziffer 3) wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des andern, also bereits im Jahr des Todes, grundsätzlich zum Alleinstehenden-Tarif besteuert (Art. 36 Abs. 1 DBG). Der Verheirateten- bzw. Elterntarif gelangt nur zur Anwendung, wenn er mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet (Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG).

In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten mit Wohnsitz in zwei verschiedenen Kantonen werden auch bei der direkten Bundessteuer gemeinsam veranlagt. Die gemeinsame Veranlagung erfolgt in jenem Kanton, in dem das Ehepaar seine überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen hat (Guido Jud, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], DBG, 3. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 105; KS ESTV Nr. 30 vom 21.12.2010, Ziffer 1.3; Art. 15 Abs. 1 der früheren Verordnung vom 16.09.1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1). Der finanzielle Ausgleich zwischen den beiden Wohnsitzkantonen geschieht im Repartitionsverfahren (Art. 197 Abs. 1 DBG). Die Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer ist mit dem anderen Kanton abzusprechen. Kann keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Art. 108 Abs. 1 DBG den Veranlagungsort.