Bewegliches Vermögen

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 66 Abs. 2 StG
§ 33 VV StG
§ 68 Abs. 1 StG

 

1             Grundsätzliches

Steuerbar ist das gesamte im In- und Ausland liegende Vermögen (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) des Steuerpflichtigen, bei Verheirateten beider Ehegatten (ohne Rücksicht auf den Güterstand) und aller unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden minderjährigen Kinder, auch wenn diese für ihr Erwerbseinkommen selbständig besteuert werden. Das Vermögen ist nach dem Stand und Wert am 31. Dezember (bzw. am Ende der Steuerpflicht) anzugeben. Die Aktiven sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu Verkehrswerten anzugeben. Die Vermögenswerte sind auch dann einzusetzen, wenn sich nach dem Abzug der Schulden oder Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt.

 

2             Wertschriften und andere Kapitalanlagen

Siehe Solothurner Steuerbuch § 67 Nr. 1

 

3             Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Siehe Solothurner Steuerbuch § 69 Nr. 1

 

4             Anteile an unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen

Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen richtet sich nach den vorstehend erläuterten Bewertungsregeln. Der Anteil ist entsprechend dem besonderen Fragebogen einzusetzen.

 

5             Motorfahrzeuge

Der Steuerwert privater Motorfahrzeuge beträgt 50 % des Anschaffungswertes. Er reduziert sich jedes Jahr um 50 % des jeweiligen Restwertes.   

Beispiel

Autokauf 2014 für CHF 80‘000   --> Vermögenswert per 31.12.2014: CHF 40‘000
                                                        --> Vermögenswert per 31.12.2015: CHF 20‘000
                                                        --> Vermögenswert per 31.12.2016: CHF 10‘000

 

6      Übrigen Vermögenswerte, Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Kryptowährungen

Sie sind zu bezeichnen und in der Regel zum Verkehrswert einzusetzen. Steuerfrei sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Ist der Verkehrswert von Sammlungen nicht bekannt, ist er zu schätzen, oder es kann ein angemessener Versicherungswert herangezogen werden. Bei Briefmarken- oder Münzensammlungen kann beispielsweise vom Katalogwert ausgegangen werden.

Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoin sind ebenfalls zum Kurs per Ende der Steu-erperiode (i.d.R. per 31.12.) anzugeben. Die ESTV publiziert in ihrer Kursliste (https://www.ictax.admin.ch/) die Jahresendsteuerkurse für Bitcoin, Bitcoin Cash, Ethere-um, Litecoin und Ripple. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für die jeweilige Währung gängigsten Handelsplattform zu deklarieren. Kann weder ein solcher noch ein aktueller Bewertungskurs ermittelt werden, ist die Kryptowährung zum ur-sprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken anzugeben.