Kapital- und Liquidationsgewinne, inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne (§ 47ter StG)

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 24 StG

§ 47ter StG

§ 28 VV StG   

Art. 18 Abs. 2 DBG 

Art. 18 Abs. 4 DBG 

Art. 18a DBG

Art. 37b DBG

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 28 „Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit“ der Eidg. Steuerverwaltung vom 03.11.2010
  • Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne vom 17.02.2010 (LGBV; SR 642.114)

 

Inhalt

1             Kapitalgewinne

1.1          Allgemeines

1.2          Geschäftsvermögen

1.3          Veräusserung, Verwertung, buchmässige Aufwertung

1.4          Berechnung und schematische Darstellung

2             Liquidationsgewinn

2.1          Allgemeines

2.2          Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne

2.2.1      Schematische Darstellung der Liquidationsgewinnbesteuerung

2.2.2      Besteuerung des fiktiven Einkaufs und des übrigen Liquidationsgewinns

3             Direkte Bundessteuer

 

1             Kapitalgewinne

1.1         Allgemeines

Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen gehört zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weil dabei stille Reserven realisiert werden.

1.2         Geschäftsvermögen

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, welche ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Dies bedeutet, dass gemischt genutzte Objekte, welche vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, vollumfänglich dem Geschäftsvermögen zugewiesen werden. Weiterführend siehe StB SO § 24 Nr. 2.

1.3         Veräusserung, Verwertung, buchmässige Aufwertung

Die echte, buchmässige oder die steuersystematische Realisation (Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten) von stillen Reserven gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen des Geschäftsvermögens, an welcher die steuerpflichtige Person zu mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist und die sich mindestens ein Jahr in ihrem Eigentum befunden haben, werden im Umfang von 50% nach Abzug der zuteilbaren Kosten besteuert. Weiterführend siehe StB SO § 24bis Nr. 1.

1.4         Berechnung und schematische Darstellung

Der Kapitalgewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös oder Verkehrswert und dem Einkommenssteuerwert (steuerlich massgebender Buchwert) eines Vermögensgegenstands. Der Einkommenssteuerwert entspricht den Anlagekosten abzüglich der steuerlich anerkannten Abschreibungen. Schematisch kann der Kapitalgewinn wie folgt dargestellt werden:

Verkaufserlös

oder

Verkehrswert

 

Wertzuwachs-gewinn

 

 

 

Kapitalgewinn

 

Anlagekosten

 

Abschreibungen

 

 

 

Einkommens-steuerwert / Buchwert

 

Einkommens-steuerwert / Buchwert

 

 

 

 

Zum Verkaufserlös gehören auch alle weiteren Leistungen, welche die erwerbende Person neben dem Kaufpreis in irgendeiner Form erbringt. Wiederkehrende Leistungen sind zu kapitalisieren (ausgenommen das unentgeltlich eingeräumte Wohnrecht, welches vollständig von der berechtigten Person als ordentliches Einkommen zu versteuern ist).

 

2             Liquidationsgewinn bei Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit

2.1         Allgemeines

Die bei Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Kapitalgewinne (zu welchen auch die Gewinne aus der Überführung ins Privatvermögen gehören) sind als Liquidationsgewinne zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar.

Bei der Überführung von Grundstücken des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen werden auf Antrag der steuerpflichtigen Person nur die wiedereingebrachten Abschreibungen besteuert. Die Besteuerung der übrigen stillen Reserven auf diesen Grundstücken (Wertzuwachsgewinn) wird bei der späteren Veräusserung als selbständiges Einkommen besteuert. Näheres dazu im Solothurner Steuerbuch bei § 24 Nr. 3.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung ins Privatvermögen.

Bei der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (die ausserhalb einer Bauzone nach Artikel 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist) werden höchstens die wiedereingebrachten Abschreibungen als Liquidationsgewinn besteuert. Darüber hinaus erzielte Gewinne unterliegen  der Grundstückgewinnsteuer.

Nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Geschäftsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören und die in der Bauzone liegen, unterliegen bei der Veräusserung bzw. Verwertung nicht der Grundstückgewinnbesteuerung, sondern der ordentlichen Einkommenssteuer (BGE 138 II 32; weitere Informationen siehe Kreisschreiben Nr. 38 der ESTV vom 17. Juli 2013).

2.2         Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne

Erfolgt die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge vorgerückten Alters (nach vollendetem 55. Altersjahr) oder Invalidität definitiv, unterliegen die Liquidationsgewinne einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer.

Zum Liquidationsgewinn gehören die in den letzten zwei Jahren (sog. Liquidationsperiode) realisierten stillen Reserven. Nicht zum Liquidationsgewinn gehören die ordentlichen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die übrigen nicht aus der Liquidation stammenden Einkünfte.

Die steuerpflichtige Person kann einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs stellen. Dieser fiktive Einkauf soll der Vorsorgelücke entsprechen und ist durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen.

Im Übrigen ist auf das Kreisschreiben Nr. 28 der ESTV vom 03.11.2010 zu verweisen.

2.2.1      Schematische Darstellung der Liquidationsgewinnbesteuerung

2.2.2      Besteuerung des fiktiven Einkaufs und des übrigen Liquidationsgewinns

Für den übrigen Liquidationsgewinn und für den fiktiven Einkauf erfolgt je eine separate Veranlagung. Die Besteuerung des fiktiven Einkaufs ist im Vergleich zum übrigen Liquidationsgewinn stets geringer.

2.2.2.1   Besteuerung übriger Liquidationsgewinn

Für die Bestimmung des Steuersatzes wird der übrige Liquidationsgewinn durch Vier geteilt. Der Steuersatz hat mindestens 4% (Staatsteuer) zu betragen. Als Berechnungsgrundlage gilt der ordentliche Tarif nach § 44 StG (Staat).

2.2.2.2   Besteuerung des fiktiven Einkaufs

Die Besteuerung erfolgt wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 47 StG. Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit Kapitalleistungen aus Vorsorge, die in der gleichen Periode anfallen.

 

3             Direkte Bundessteuer

Die vorstehenden Angaben gelten mit den folgenden Abweichung auch für die direkte Bundessteuer.

3.1         Besteuerung übriger Liquidationsgewinn

Für die Bestimmung des Steuersatzes wird der übrige Liquidationsgewinn bei der direkten Bundessteuer durch Fünf geteilt. Der Steuersatz hat mindestens 2% zu betragen. Als Berechnungsgrundlage gilt der ordentliche Tarif nach Art. 36 DBG.

3.2         Besteuerung des fiktiven Einkaufs

Die Besteuerung erfolgt wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge nach Art. 38 Abs. 2 DBG.