Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Gesetzliche Grundlagen

§ 24 Abs. 5 StG
§ 24bis StG
§ 9bis Abs. 1 VV StG
Art. 18 Abs. 2 DBG
Art. 18b DBG

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 23a der ESTV vom 31.01.2020; Teilbesteuerung der Einkünfte aus
    Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen.
     

Inhalt

1     Allgemeines   
2      Voraussetzungen   
2.1    Subjektive Voraussetzungen   
2.2    Objektive Voraussetzungen   
3       Einkünfte aus Beteiligungsrechten   
3.1    Ausschüttungen   
3.2    Veräusserungsgewinne   
4       Zurechenbare Aufwendungen   
4.1    Grundsatz   
4.2    Direkter Beteiligungsaufwand   
4.3    Finanzierungsaufwand   
4.4    Verwaltungsaufwand   
5       Berechnung Teilbesteuerungsabzug   
5.1    Spartengewinn   
5.2    Spartenverlust   
6       Beteiligungsrechte im gewillkürten Geschäftsvermögen   
7       Direkte Bundessteuer   
  

 

1 Allgemeines

Im Geschäftsvermögensbereich wurde im Zug der Unternehmenssteuerreform II ein Teil-besteuerungsverfahren zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung eingeführt. Gemäss § 24bis StG sind sämtliche geldwerte Vorteile aus Beteiligungen an Kapitalgesell-schaften und Genossenschaften von mindestens 10% im Geschäftsvermögensbereich nach Abzug des zurechenbaren Aufwands nur im Umfang von 70% (bis 31.12.2020: 50%) steuer-bar. Zu den privilegierten Einkünften gehören auch die Veräusserungsgewinne auf solcher-massen qualifizierenden Beteiligungen, wenn diese mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren (§ 24bis Abs. 2 StG). Die Entlastung im Geschäftsvermögen erfolgt im Unterschied zur Entlastung im Privatvermögen (siehe Steuerbuch: Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen, § 26 Nr. 3) nur auf dem Nettoergebnis aus Beteiligungen. Zur Ermittlung dieses Nettoergebnisses ist eine Spartenrechnung zu führen, in welcher alle qualifizierten Beteiligungen zu berücksichtigen sind.

2      Voraussetzungen

2.1    Subjektive Voraussetzungen


Die Teilbesteuerung der Nettoeinkünfte aus qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsver-mögens einer natürlichen Person setzt deren Steuerpflicht in der Schweiz kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit voraus. Die Beteiligungsrechte der Inhaberin oder des Inhabers eines Einzelunternehmens, Teilhaberin oder Teilhabers einer Personengesellschaft oder von jemand mit Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen haben zum entsprechenden Geschäftsvermögen zu gehören.

2.2    Objektive Voraussetzungen

Für Kapitalerträge- und gewinne sind an sich die objektiven Voraussetzungen gleich. Ein Unterschied besteht nur bezüglich Haltedauer, indem für Kapitalgewinne zusätzlich eine minimale Haltedauer verlangt wird, wogegen es bei den Kapitalerträgen nur auf den Realisierungszeitpunkt (Fälligkeit) ankommt.

Für die Teilbesteuerung kommen nur Beteiligungsrechte in Betracht, die mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Eigentum oder Nutzniessung) ausmachen. Damit besteht eine Differenz zu § 24 Abs. 5 StG, wo für gewill-kürtes Geschäftsvermögen 20%-Beteiligungen erforderlich sind. Zur Berechnung der Beteili-gungsquote werden die Beteiligungsrechte in ehelichen Gemeinschaften und eingetragenen Partnerschaften sowie solche von Kindern unter elterlicher Sorge mit jenen der Sorgerechts-inhaber zusammengerechnet, solange sie zusammen veranlagt werden.

Hält eine steuerpflichtige Person Beteiligungsrechte sowohl im Privat- als auch im Geschäfts-vermögen, werden diese für die Ermittlung der erforderlichen Quote zusammengerechnet. Die Erträge werden allerdings je nachdem gemäss § 24bis StG (Geschäftsvermögen) oder gemäss § 26 Abs. 1 lit. b StG (Privatvermögen) teilbesteuert.

Bei Personengesellschaften erfolgt eine anteilsmässige Zuteilung der Beteiligungsrechte an den Teilhaber oder die Teilhaberin. Nur wenn ein Teilhaber oder eine Teilhaberin selber die Quote von 10% erreicht, kommt er oder sie damit in den Genuss der Teilbesteuerung.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren (vgl. Ziffer 3.2).

Als Beteiligungsrechte im Sinn der objektiven Voraussetzungen gemäss § 24bis StG gelten insbesondere:

  • Aktien;
  • Stammanteile an einer GmbH;
  • Genossenschaftsanteile;
  • Partizipationsscheine;
  • Anteile am Kapital einer SICAF (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital).

Keine Beteiligungsrechte sind insbesondere:

  • Genussscheine und Bezugsrechte;
  • Obligationen;
  • Darlehen und Vorschüsse;
  • Hybride Finanzierungsinstrumente;
  • Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (z.B. Anteile am Kapital einer SICAV [Investmentgesellschaft mit variablem Kapital]).
     

3      Einkünfte aus Beteiligungsrechten

3.1    Ausschüttungen


Erträge aus Beteiligungsrechten sind:

  • ordentliche (z.B. Dividende) und ausserordentliche Gewinnausschüttungen (z.B. Anteile
    am Ergebnis einer Teilliquidation);
  • Ausschüttungen auf Partizipations- und Genussscheinen;
  • alle übrigen offenen Gewinnausschüttungen;
  • verdeckte Gewinnausschüttungen, sofern diese bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder
    Genossenschaft aufgerechnet und somit besteuert wurden.

Keine Beteiligungsrechte sind insbesondere:

  • Tantiemen (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 22 Abs. 1 StG);
  • Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  • Ausgleichszahlungen aus dem "Securities Lending".
     

3.2    Veräusserungsgewinne

Das Gesetz verlangt bei der Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung eine minimale Haltezeit von einem Jahr. Dabei haben die beiden Erfordernisse (qualifizierte Beteiligung und minimale Haltezeit) kumulativ erfüllt zu sein (Urteil des BGer 2C_469/2015 vom 22. Februar 2016, E.3 ff.).

Diese Veräusserungsgewinne auf qualifizierten Beteiligungen profitieren ebenfalls von der Teilbesteuerung. Als solche gelten:

•    Kapitalgewinne auf qualifizierten Beteiligungen sowie dazugehörige Bezugsrechte;
•    Überführungsgewinne;
•    Aufwertungsgewinne;
•    Auflösung von Wertberichtigungen auf qualifizierten Beteiligungen.

Der Einkommenssteuerwert kann pro Beteiligungsrecht durchschnittlich oder für jeden Zu- oder Abgang einzeln ermittelt werden. Wird der Bestand einer qualifizierten Beteiligung für jeden Zu- oder Abgang einzeln nachgeführt, kann die Umschlagsmethode (FIFO, LIFO, HIFO) frei gewährt werden, muss aber konsequent beibehalten werden.

4    Zurechenbare Aufwendungen

4.1    Grundsatz

Teilbesteuert wird nicht das Brutto-, sondern das Nettobeteiligungsergebnis. Zur Ermittlung des Nettoergebnisses aus qualifizierenden Beteiligungsrechten ist eine Spartenrechnung zu führen. In dieser Rechnung sind alle qualifizierenden Beteiligungsrechte, d.h. auch ertrags-lose, zu berücksichtigen. In die Spartenrechnung fallen sämtliche Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungsrechten (vgl. Ziffer 3). Davon sind sämtliche den qualifizierenden Beteiligungs-rechten zurechenbaren Aufwendungen in Abzug zu bringen. Als solche Aufwendungen gelten:

  • der direkte Beteiligungsaufwand (vgl. Ziffer 4.2);
  • der Finanzierungsaufwand (vgl. Ziffer 4.3);
  • der Verwaltungsaufwand (vgl. Ziffer 4.4).
     

4.2    Direkter Beteiligungsaufwand

Als direkter Beteiligungsaufwand gelten sowohl die geschäftsmässig begründeten Ab-schreibungen und Rückstellungen (Wertberichtigungen) als auch die Veräusserungsverluste (Differenz zwischen Verkehrswert und höherem Einkommenssteuerwert) auf den quali-fizierten Beteiligungen.

4.3    Finanzierungsaufwand

Von den Einkünften aus Beteiligungsrechten sind weiter der darauf entfallende Finanzie-rungsaufwand derselben Steuerperiode sowie sonstige Aufwendungen, deren Ursache im steuerlich relevanten Fremdkapital liegt, in Abzug zu bringen. Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der von der steuerpflichtigen Person nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel. Fehlt der Nachweis der Mittel-verwendung, erfolgt eine proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten der privaten und geschäftlichen Aktiven. Die Aufteilung der geschäftlichen Schuldzinsen, welche auf die Beteiligungen und welche auf die anderen geschäftlichen Aktiven fallen, erfolgt nach Massgabe der Einkommenssteuerwerte der qualifizierenden Beteiligungsrechte zu den gesamten Aktiven des Geschäftsvermögens (am Ende der Steuerperiode).

4.4    Verwaltungsaufwand

Als Verwaltungsaufwand ist eine Pauschale von 5% vom Bruttobeteiligungsergebnis in Abzug zu bringen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten.

5    Berechnung Teilbesteuerungsabzug

5.1    Spartengewinn

Verbleibt nach Abzug aller zurechenbaren Aufwendungen auf den qualifizierenden Beteili-gungen ein Spartengewinn (Nettogewinn), so wird dieser nur zu 70% besteuert (bis 31.12.2020: 50%)

5.2    Spartenverlust1

Bei einem Spartenverlust muss differenziert werden:

a)    Soweit der Spartenverlust auf den Abzug des Finanzierungs- und des Verwaltungs-
       aufwandes zurückzuführen ist, verbleibt er vollumfänglich steuerlich abzugsfähig;
b)    Soweit der Spartenverlust auf den Abzug von Abschreibungen, Wertberichtigungen oder
       auf realisierte Kapitalverluste auf qualifizierenden Beteiligungsrechten zurückzuführen
       ist, kann er steuerlich nur zu 70% (bis 31.12.2020: 50%) berücksichtigt werden.

6    Beteiligungsrechte im gewillkürten Geschäftsvermögen

Nach § 24 Abs. 5 StG können natürliche Personen Beteiligungsrechte von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklären (siehe Steuerbuch: Geschäftsvermögen, § 24 Nr. 2). Die Einkünfte auf solchen Beteiligungsrechten im gewillkürten Geschäftsvermögen zählen steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Teilbesteuerung richtet sich somit danach, ob die Voraussetzungen von § 24bis StG erfüllt sind.

7    Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist grundsätzlich identisch. Die Teilbesteuerung im Umfang von 70% (vgl. Ziffer 1) gilt bereits ab 1. Januar 2020 (bis 31.12.2019: 50%).


1Vgl. dazu die Beispiele Nr. 2 und 3 im Anhang zum KS Nr. 23a vom 31. Januar 2020.