Steuersätze
- § 44 Nr. 1 Version vom 28.04.2017 (pdf, 307 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 44 StG
§ 4 VV
§ 26 VV StG
Art. 36 DBG
Weitere Grundlagen
- Kreisschreiben Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 21. Dezember 2010
Inhalt
1 Allgemeines
Tarife
1.1Allgemeines
1.1.1Splittingtarif (Tarif S)
1.1.2Grundtarif (Tarif G)
1.1.3Berechnung der Steuer
1.2Fallkonstellationen
2Direkte Bundessteuer
3Allgemeines
3.1Fallkonstellationen
3.2
1 Allgemeines
Im Bereich der Steuern wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden. Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben.
Art. 127 Abs. 2 BV verlangt, dass die Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Aus diesem Grundsatz wird die progressive Belastung der Steuerpflichtigen abgeleitet.
1.1 Tarife
1.1.1 Allgemeines
Für die Bestimmung des anzuwendenden Tarifs sind analog der bei der Festsetzung der Sozialabzüge geltenden Regelung die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Änderungen der persönlichen Verhältnisse während einer Steuerperiode haben somit unmittelbare Auswirkung auf die ganze laufende Steuerperiode.
1.1.2 Splittingtarif (Tarif S)
Der Splittingtarif kommt bei folgenden Personengruppen zur Anwendung:
- für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;
- für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
- für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und in den beiden darauf folgenden Jahren.
Für die Bestimmung des Steuersatzes wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt (§ 44 Abs. 2 StG).
Auf den Veranlagungen wird der Tarif S als Tarif „Verheiratet“ bezeichnet.
1.1.3 Grundtarif (Tarif G)
Der Grundtarif kommt bei allen Steuerpflichtigen zur Anwendung, für die nicht der Tarif nach Ziff. 1.1.2 zur Anwendung gelangt (§ 44 Abs. 1 StG).
Auf den Veranlagungen wird der Tarif G als Tarif „Alleinstehend“ bezeichnet.
1.2 Berechnung der Steuer
Beispiel
Eine geschiedene Person lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Kind. Ihr steht der Kinderabzug zu. Sie erzielt in der Steuerperiode 2016 ein steuerbares Einkommen von CHF 48‘120. Wie hoch ist die Staatssteuer, die sie zu entrichten hat.
Lösung:
Es kommt aufgrund § 44 Abs. 2 lit. b StG der Splittingtarif zur Anwendung, da die geschiedene Person mit ihrem Kind zusammenlebt, für das sie den Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG bekommt.
Für die Bestimmung des Steuersatzes ist das Einkommen von CHF 25‘326.315789 (CHF 48‘120 :1,9) massgebend.
von den ersten 10'000 Franken 0.00% 0.000000
von den nächsten 3'000 Franken 5.00% 150.000000
von den nächsten 4'000 Franken 6.00% 240.000000
von den nächsten 7'000 Franken 7.00% 490.000000
von den nächsten 1‘326 Franken 8.00% 106.105263
total 986.105263
dies ergibt einen Steuersatz von 3.893599%. Die einfache Staatssteuer beträgt gerundet CHF 1‘873.60 (48‘120 x 3.893599%). Der Steuersatz für die Staatssteuer beträgt 104%, so dass dies eine Staatssteuer von CHF 1‘948.55 ergibt.
2 Fallkonstellationen
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Tarif Tarif G: Grundtarif |
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) ohne Kinder |
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| S |
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|
|
|
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern |
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|
1 Haushalt, gemeinsames Kind |
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| S |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
|
|
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|
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern |
|
|
|
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern |
|
| S |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden |
|
| S |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt |
|
| S |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
|
|
|
|
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern |
|
|
|
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Ja |
|
· Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Nein |
|
· Inhaber elterlicher Sorge |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
|
· Empfänger Unterhaltszahlungen |
|
| S |
· Leistender Unterhaltszahlungen |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
|
· Elternteil, der mit dem Kind (überwiegend) zusammenlebt, bei alternierender Obhut: Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen) |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Ja |
|
· Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Nein |
|
· Inhaber der elterlichen Sorge |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
|
· Empfänger Unterhaltszahlungen |
|
| S |
· Leistender Unterhaltszahlungen |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
|
· Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen) |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
|
|
|
|
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern |
|
|
|
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind |
| ja |
|
· Elternteil, bei dem das Kind wohnt, wenn ein Anspruch auf Kinderabzug besteht |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Nein |
|
· Elternteil, bei dem das Kind wohnt |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
|
· Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit höheren Reineinkommen |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
|
|
|
|
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
|
· Elternteil |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Ja |
|
· Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Nein |
|
· Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug |
|
| S |
· Andere Elternteil |
|
| G |
|
|
| |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
|
· Elternteil |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
|
· Elternteil |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
3 Direkte Bundessteuer
3.1 Allgemeines
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist nicht identisch. Es kommen drei verschiedene Tarife zur Anwendung. Für Alleinstehende gilt der Grundtarif (Art. 36 Abs. 1 DBG). Für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die nicht mit Kindern zusammenleben, gilt der Verheiratetentarif (Abs. 2). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt der Elterntarif (Abs. 2bis) zur Anwendung. Dabei wird der nach Art. 36 Abs. 2 DBG ermittelte Steuerbetrag um CHF 251 pro Kind bzw. pro unterstützungsbedürftige Person ermässigt.
3.2 Berechnung der Steuer
Beispiel
Eine geschiedene Person lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Kind. Ihr steht der Kinderabzug zu. Sie erzielt in der Steuerperiode 2016 ein steuerbares Einkommen von CHF 48‘120. Wie hoch ist die Staatssteuer, die sie zu entrichten hat.
Lösung:
Es kommt aufgrund Art. 2bis DBG der Elterntarif zur Anwendung, da die geschiedene Person mit ihrem Kind zusammenlebt.
bis CHF 28‘300 0.00
und für je weitere CHF 100 Einkommen CHF 1
48‘100 - 28‘300 = 19‘800
19‘800 : 100 = 198
198 x 1 = 198 198.00
Abzug pro Kind -251.00
total 0.00
3.3 Fallkonstellationen
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Tarif Tarif G: Grundtarif |
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) ohne Kinder |
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| V |
|
|
|
|
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern |
|
|
|
1 Haushalt, gemeinsames Kind |
|
| E |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
|
|
|
|
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern |
|
|
|
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern |
|
| E |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden |
|
| V |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt |
|
| V |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
|
|
|
|
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern |
|
|
|
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Ja |
|
· Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Nein |
|
· Inhaber elterlicher Sorge |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
|
· Empfänger Unterhaltszahlungen |
|
| E |
· Leistender Unterhaltszahlungen |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
|
· Elternteil, der mit dem Kind (überwiegend) zusammenlebt, bei alternierender Obhut: Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen) |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Ja |
|
· Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Nein |
|
· Inhaber der elterlichen Sorge |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
|
· Empfänger Unterhaltszahlungen |
|
| E |
· Leistender Unterhaltszahlungen |
|
| G |
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Tarif Tarif G: Grundtarif |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
|
· Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen) |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
|
|
|
|
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern |
|
|
|
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind |
| ja |
|
· Elternteil, bei dem das Kind wohnt, wenn ein Anspruch auf Kinderabzug besteht |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Nein |
|
· Elternteil, bei dem das Kind wohnt |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
|
· Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit höheren Reineinkommen |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
|
|
|
|
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
|
· Elternteil |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Ja |
|
· Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Nein |
|
· Elternteil mit Anspruch auf den Kinderabzug |
|
| E |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
|
· Elternteil |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
|
· Elternteil |
|
| G |
· Andere Elternteil |
|
| G |
1 Haushalt, nicht gemeinsames Kind |
|
| Es sind die Verhältnisse zwischen den beiden nicht verheirateten Eltern des Kindes massgebend. |
Bestehen unterschiedliche Verhältnisse zu mehreren Kindern und treffen deshalb für die Eltern oder einen Elternteil mehrere Fallkonstellationen zu, sind für die Gewährung des Elterntarifs die Beziehungen zu jedem einzelnen Kind zu berücksichtigen. Es ist die für die steuerpflichtige Person günstigste Konstellation massgebend.