Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Gesetzliche Grundlagen
§ 47bis StG
§ 159bis StG
Art. 37a DBG


1         Allgemeines

Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA, SR 822.41) ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Als eine der Massnahmen sieht Art. 2 BGSA für kleine Arbeitsentgelte ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, AIV, Familienzulagen in der Landwirtschaft) und Steuern vor. Dieses ist ähnlich dem Quellensteuerverfahren ausgestaltet.

Am 1. Januar 2018 ist die Revision des Gesetzes, welche die Eidg. Räte am 17. März 2017 beschlossen haben, in Kraft getreten. Die neue Regelung schränkt den Anwendungsbereich des vereinfachten Abrechnungsverfahrens klar ein.


2          Voraussetzungen

Arbeitgeber können das vereinfachte Abrechnungsverfahren für die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Personen in Anspruch nehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Art. 2 BGSA):
–      der einzelne Lohn übersteigt den BVG-Mindestlohn nicht;
–      die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmenden des Betriebes übersteigt den zweifachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente nicht;
–      die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet;
–      die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden ordnungsgemäss eingehalten.

Nicht anwendbar ist das vereinfachte Verfahren für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie für die Mitarbeit von Ehegatten und Kindern im eigenen Betrieb (Art. 2 Abs. 2 BGSA).

Der BVG-Mindestlohn und die maximale jährliche Lohnsumme (=zweifacher Betrag der maximalen AHV-Altersrente) betragen:

Jahr

BVG-Mindestlohn

maximale Lohnsumme

2012

20‘880

55‘680

2013 – 2014

21‘060

56‘160

2015 –

21‘150

56‘400

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber darüber, ob er das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden will oder nicht. Die Arbeit­nehmenden haben kein Wahlrecht.

Das BGSA hat zum Zweck, die Schwarzarbeit in Kleinstbetrieben bzw. in Privathaushalten zu bekämpfen. Die Möglichkeit der vereinfachten Abrechnung von Sozialabgaben und Steuern ist gedacht für kleine Entgelte an Arbeitnehmende in Betrieben, die typischerweise im Billiglohnsegment tätig sind. Mit Arbeitnehmer sind Dritte und nicht etwa Gesellschafter gemeint. Deshalb, und weil die bisherige Regelung zum Teil missbräuchlich benutzt wurde, um Steuern zu sparen, können Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das vereinfachte Abrechnungsverfahren ab 1. Januar 2018 aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht mehr beanspruchen. Ebenso ist es ausgeschlossen, Löhne für die Mitarbeit von Ehegatten oder Kindern im eigenen Betrieb über das vereinfachte Verfahren abzurechnen. Die neue gesetzliche Regelung hat damit die bisherige Praxis ersetzt, die in Missbrauchsfällen die vereinfachte Abrechnung verweigert hat.

3       Höhe der Steuer und Auswirkungen auf die Veranlagung

Die Steuer beträgt total 5 % der Bruttoeinkünfte, nämlich 4.5 % für die Staats- und Gemeindesteuern (§ 47bis Abs. 1 StG) und 0.5 % für die direkte Bundessteuer (Art. 37 Abs. 1 DBG). Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.

Bei ordnungsgemässer Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens sind mit der Steuer von total 5 % sämtliche Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Kirchensteuer) sowie die direkte Bundessteuer abgegolten (§ 47bis Abs. 2 StG und Art. 37 Abs. 1 DBG). Das bedeutet u.a.:

-       Das im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerte Einkommen wird im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht einbezogen.
-       Es ist in der Steuererklärung nicht als steuerbares Einkommen auszuweisen und wird für die Bestimmung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
-       Für die Ermittlung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug wird es nicht angerechnet.
-       Entsprechend entfallen auch die im Zusammenhang mit diesem Einkommen stehenden Abzüge (Anteil Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen, Zweiverdienerabzug, Abzug für Beiträge an Säule 3a).

Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ist für die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkommen die ergänzende oder nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss § 114sexies StG sowie §§ 5 und 6 StVO Nr. 3 ausgeschlossen, ebenso die Berücksichtigung zusätzlicher Abzüge im Zusammenhang mit diesen Einkünften gemäss § 4 StVO Nr. 3 (sog. Tarifkorrektur).

4       Internationale Verhältnisse

Besonderheiten gelten für Grenzgänger. Gemäss Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland (SR 0.672.913.62) darf die Steuer im Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, 4.5 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland werden deshalb 10 % der vom Einkommen abgezogenen Steuern auf Antrag zurückerstattet. Ein entsprechendes Gesuch ist bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen beim Steueramt des Kantons Solothurn, Quellensteuer, Postfach, 4509 Solothurn. Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Frankreich, welche die entsprechende Bestätigung ihrer Steuerbehörde vorlegen, ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht anwendbar, da sie in der Schweiz nicht besteuert werden.

5      Ergänzende Hinweise

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkommen sind jedoch für die individuelle Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, für Stipendien, Direktzahlungen in der Landwirtschaft usw. von Bedeutung. Das Steueramt ist deshalb berechtigt, diese Einkünfte den dafür zuständigen Behörden bekannt zu geben.

Ein Merkblatt mit dem Anmeldeformular und weiteren Erläuterungen, insb. über das Verfahren mit der Ausgleichskasse, kann bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bezogen bzw. von der Internetseite heruntergeladen werden (www.akso.ch / Merkblätter; Nr. 2.07).

6      Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch. Der Steuersatz beträgt 0.5 %.