Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungen

§ 29 Abs. 1 StG
Art. 22 Abs. 1 DBG

 

Weitere Grundlagen

Art. 18 OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung1)

Vorbehältlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 21 Abs. 1 OECD Muster-abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 1)

Einkünfte einer in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

1) Den zitierten Bestimmungen des Musterabkommens gehen die jeweiligen Bestimmungen des im konkreten Fall anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vor.

Rundschreiben der ESTV betreffend Quellensteuer (jährliche Neuauflage): Regelung der Zuwei­sung der Renten und Kapitalabfindungen im internationalen Verhältnis.


1             Grundsatz

Leistungen von ausländischen staatlichen Sozialversicherungseinrichtungen an Bezüger mit Wohnsitz in der Schweiz sind in der Schweiz zu versteuern.

Von den Leistungen ausländischer Sozialversicherung sind vorliegend die auf Grund ei­nes öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ru­hegehälter zu unterscheiden, die in der Regel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat des Empfängers steuerbar sind.

2             Anwendungsfälle

Leistungen von ausländischen staatlichen Sozialversicherungseinrichtungen sind den Leistungen der AHV gleichgestellt. Bei den folgenden Staaten handelt es sich im We­sentlichen um folgende Leistungen, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist:

2.1         Dänemark

Folkepension (socialpension, staatliche soziale Einheitsrente).

Altersrente des ATP-Systems (Arbeijdsmarkeds tillaegspension - Arbeitsmarkt-Zusatzpen­sion): Die Rente wird durch Dänemark besteuert, ist in der Schweiz aber satzbestimmend zu berücksichtigen (Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA-DK; in Kraft seit 22. November 2010). Ruhegehälter, die am 21. August 2009 bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt in die Schweiz verlegt haben, werden ausschliesslich in der Schweiz besteuert.

2.2         Deutschland

Sozialversicherungsleistungen und ähnliche Vergütungen,  die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind nach Art. 18 DBA-DE in der Schweiz zu versteuern. Die folgende Aufstellung ist nicht abschliessend:

  • Renten der Rentenversicherung der Arbeiter.
  • Renten der Bundesversicherungsanstalt der Angestellten.
  • Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung (Bergleute).
  • Renten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland.

Renten der Berliner Ärzteversorgung gelten demgegenüber als Ruhegehalt aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis. Sie sind als Leibrente nach § 29 Abs. 2 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40% zu besteuern. Die Berliner Ärzteversorgung ist - im Unterschied zur Rentenversicherung gemäss deutschem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI; www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvi/1.html) - nicht mit der schweizerischen AHV gleichzustellen. Nach § 6 SGB VI sind zwar Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit. Die berufsständische Versicherung ersetzt also im Ergebnis die gesetzliche Rentenversicherung. Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nun aber die Berliner Ärzteversorgung nicht im Umlageverfahren, sondern - wie die schweizerische berufliche Vorsorge nach BVG - im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Berliner Ärzteversorgung ist sodann aber auch nicht mit einer schweizerischen BVG-Einrichtung gleichzustellen, da die Beiträge vom Versicherungsnehmer freiwillig und in frei wählbarer Höhe geleistet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19.02.2001, in StE B 27.1 Nr. 25). In diesem System ist es konsequent, die Beiträge nicht zum Abzug zuzulassen, die Versicherung jedoch als private Vorsorgeeinrichtung zu behandeln. Folglich sind die Leistungen daraus als Leibrenten zu besteuern. Zwar können in Deutschland seit 2005 die Beiträge an die Rentenversicherung abgezogen werden, und die Leistungen werden besteuert. Mit dem Systemwechsel wurden aber auf beiden Seiten lange Übergangsfristen vorgesehen, so dass eine Teilbesteuerung der deutschen Renten wenigstens zurzeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht abwegig ist.


2.3         Österreich

Sozialversicherungsleistungen und ähnliche Vergütungen,  die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind nach Art. 18 DBA-AT in der Schweiz zu versteuern. Dazu zählen Renten der Pensionsversicherung.

2.4         Italien

Sozialversicherungsleistungen und ähnliche Vergütungen,  die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind nach Art. 18 DBA-IT in der Schweiz zu versteuern. Dazu zählen namentlich Renten der Invaliden-, Alters- und Hin­terlassenenversicherung (Istituto Nazionale della Previdenza Sociale).

2.5         Frankreich

Sozialversicherungsleistungen und ähnliche Vergütungen,  die einer in der Schweiz ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sind nach Art. 20 Abs. 1 DBA-FR in der Schweiz zu versteuern. Dazu zählen etwa die folgenden Renten:

  • Renten der Sozialversicherung der Arbeitnehmer.
  • Renten der Altersbeihilfe und Altersversicherung der Selbständigerwerbend Kanada

Kanadische Sozialversicherungsrenten unterliegen in Kanada für dort nicht ansässige Personen einer Quellensteuer von maximal 15% (Art. 18 Ziff. 1 DBA-CAN in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Die Doppelbesteuerung von Sozialversicherungsrenten wird vermieden, in dem der Nettobetrag der Rente nur zu 2/3 besteuert wird (Art. 22 Ziff. 2 lit. d. DBA-CAN). Frühere Renten sind in der Schweiz zu 100% steuerbar, wobei die kanadische Quellensteuer (bisher 25%) als Gewinnungskos­ten zum Abzug zugelassen wird.

2.6        Kanada

2.7         USA

Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die eine in der Schweiz ansässige Per­son für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in der Schweiz besteuert werden (Art. 18 DBA-US).

Davon ausgenommen sind die Renten der US-amerikanischen Social Security und andere öffentliche Ruhegehälter, für die eine Sonderregelung gilt. Diese können gemäss Art. 19 Abs. 4 DBA-US (in Kraft seit 1. Februar 1998) mit einer Quellensteuer von 15% erfasst wer­den. Die Doppelbesteuerung wird nach Art. 23 Ziffer 1 lit. d DBA-US vermieden, indem der Nettobetrag der Rente nur zu 2/3 besteuert wird (56.67% der Bruttorente).

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in der Schweiz (Ansässigkeitsstaat gemäss DBA) erhält eine jährliche Rente der Social Security über umgerechnet CHF 10'000. Darauf wird eine US-Quellensteuer von 15% erhoben. Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

   
Rente     CHF    10'000
./. US-Quellensteuer (15 %) ./. CHF      1'500
Nettobetrag Rente     CHF      8'500
Entlastung um 1/3     CHF      2'833
Besteuerung in der Schweiz     CHF      5'667

Die US-Rente unterliegt mit dem Betrag von CHF 5'667 der Besteuerung in der Schweiz.

2.8         Niederlande

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, die eine in der Schweiz ansässige Person bezieht, können in der Schweiz besteuert werden (Art. 18 DBA-NL). Diese Renten können allerdings im Quellenstaat gemäss Art. 18 Abs. 1 DBA-NL (in Kraft seit 30. November 2020) mit einer Quellensteuer von bis zu 15 % erfasst werden. Die Doppelbesteuerung wird nach Art. 22 Ziff. 5 lit. c DBA-NL vermieden,indem der Nettobetrag der Rente auf Antrag nur zu 2/3 besteuert wird.

2.9         Andere Staaten

In anderen Fällen sind ausländische Quellensteuern, die mangels DBA oder aufgrund der besonderen Umstände nicht zurückgefordert werden können, als Gewinnungskosten abziehbar (KSG St 1992/86 vom 22. August 1994 i.S. S.; KSG St 1988/66 vom 1. Juli 1991 i.S. F.).

3           Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.