Einkünfte aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)

Gesetzliche Grundlagen

§ 30 Abs. 1 StG 
Art. 22 Abs. 1 DBG

 

Weitere Grundlagen

Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17.7.2008, Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a

Diverse Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Anbieter von Produkten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

 

 

1             Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)

Leistungen der gebundenen Vorsorge werden in der Regel als Kapitalleistung ausbezahlt. Sie können aber auch in Rentenform erfolgen. Sie unterliegen vollumfänglich der Einkommenssteuer. Der Anspruch fällt nicht in den Nachlass, da der Begünstigte einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung bzw. Bankenstiftung hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 22 N 42). Bei einer Vorsorgeversicherung ergibt sich dies auch aus Art. 78 VVG, da die begünstigte Person ein eigenes, vom Erbrecht unabhängiges Recht auf den Versicherungsanspruch hat (Regina Aebi-Müller, Was uns das (zur amtlichen Publikation bestimmte) Urteil BG vom 28. Januar 2014 [9C_523/2013] über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014, Ziff. 1 ff.).

 

2        Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.