Lotteriegewinne

Gesetzliche Grundlagen
§ 31 StG
§ 32 StG
§ 41 StG
§ 13 VV StG
Art. 16 DBG
Art. 24 DBG
Art. 33 DBG


Inhalt

1         Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen
1.1      Definitionen, Begriffserklärung
1.1.1   Geldspiele
1.1.2   Lotterien
1.1.3   Sportwetten
1.1.4   Geschicklichkeitsspiele
1.1.5   Grossspiele
1.1.6   Kleinspiele
1.1.7   Spielbankenspiele
2         Besteuerung
2.1      Überblick
2.2      Deklaration, Fälligkeit
2.3      Bewertung von Naturalgewinnen
2.4      Abzug von Einsatzkosten
2.5      Bundessteuer
3         Besteuerung bis und mit Steuerperiode 2018
3.1      Allgemeines
3.2      Deklaration, Fälligkeit
3.3      Bewertung von Naturalgewinnen
3.4      Gratiswettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen
3.5      Spielbankengewinne
3.6      Bundessteuer

 

1        Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen

 

1.1     Definitionen, Begriffserklärung

Nachfolgend werden verschiedene Begriffe gemäss Art. 3 des seit dem 1. Januar 2019 gel-tenden Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz vom 29. September 2017; BGS; SR 935.51) erläutert.

 

1.1.1   Geldspiele

Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.

 

1.1.2   Lotterien

Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offen-stehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird.

 

1.1.3   Sportwetten

Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Ver-laufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses.

 

1.1.4   Geschicklichkeitsspiele

Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.

 

1.1.5   Grossspiele

Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkanto-nal oder online durchgeführt werden.

 

1.1.6   Kleinspiele

Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere).

 

1.1.7  Spielbankenspiele

Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.

 

2        Besteuerung

 

2.1     Überblick

Alle Gewinne aus Lotterien, Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen sind in der Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren, auch die steuerfreien Gewinne. Naturalgewinne wie Autos, Reisen, Edelmetalle usw. sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben. 
Mehrere Gewinne innerhalb einer Steuerperiode werden nicht zusammengezählt, vielmehr wird jeweils auf den einzelnen Betrag (Gewinn) abgestellt.
 

Ort bzw. Kategorie

des Spiels

Beispiele

Wie wird der Gewinn besteuert?

Spiele in Casinos/Spielbanken in der Schweiz

Spieler ist vor Ort im Casino anwesend beim Spiel (keine Spiele über Online-Portal)

  • Roulette
  • Baccara
  • Black Jack
  • Poker

Gewinne sind steuerfrei (nur in zugelassenen Spielbanken in der Schweiz). Erfolgt die Teilnahme an Pokerspielen gewerbsmässig, sind die Gewinne steuerbar.

Kleinspiele in der Schweiz

Kleinlotterien

Maximaler Einzeleinsatz CHF 10 und maximale Summe aller Einsätze CHF 100'000 (bzw. 500'000 bei überregionaler Bedeutung)

  • Grosslotto des örtlichen Sportvereins

Gewinne sind steuerfrei

Lokale Sportwetten

Maximaler Einzeleinsatz CHF 200 und maximale Summe aller Einsätze CHF 20’000

  • Pferdewette bei Pferde-
    rennen

Gewinne sind steuerfrei

Kleine Pokerturniere

Maximales Startgeld CHF 200 und maximale Summe aller Startgelder CHF 20'000 pro Turnier sowie Begrenzung der Anzahl der Turniere pro Tag und Veranstaltungsort und deren Gesamtstartgelder

  • Lokales Pokerturnier

Gewinne sind steuerfrei

Tombola

Summe aller Einsätze maximal CHF 50’000

  • Tombola eines örtliches Vereins

Gewinne sind steuerfrei

Grossspiele in der Schweiz

Lotterien, Spiele und Sportwetten, die interkantonal, also in mehr als nur einem Kanton, durchgeführt werden

  • Los für Euromillions gekauft am Kiosk
  • Wettschein für eine Sportwette gekauft am Kiosk

Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'000'000. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns.

Lotterien und Sportwetten, die online durchgeführt werden

  • Onlinespiele bei Swisslos

Geld- und Glücksspiele, die automatisiert durchgeführt werden, also Spiele an Spielautomaten

  • Spiele an Spielautomaten in Bar oder Restaurant

Onlinespiele bei Casinos/Spielbanken in der Schweiz

Spiele auf Online-Portalen von Schweizer Casinos

  • Swissonline-
    games
  • Grand Casino Bern online
  • Pokerturnier im Online-
    casino

Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'000'000. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns.

Gewinnspiele zur Verkaufsförderung in der Schweiz

Lotterien und Geschicklichkeitsspiele von Detailhändlern oder Medienunternehmen
(die Gewinne sind oft Sach- bzw. Naturalpreise)

  • Rubbellosaktion mit Geld- oder Sachpreisen (z.B. einem Auto)
  • Gewinnspiele in Fernseh- oder Radiosendungen
  • Kreuzworträtsel mit Gewinnmöglichkeiten in
    einer Zeitschrift
  • Mit einem Zeitschriften-Abo verbundene
    Gewinne
  • Bargewinne mit einem Wert von mehr als CHF 1'000 bzw. Naturalgewinne mit einem Verkehrswert von über CHF 2’000 werden voll besteuert (kein Freibetrag).
  • Bargewinne mit einem Wert von bis zu CHF 1'000 bzw. Naturalgewinne mit einem Verkehrswert von bis zu CHF 2'000 sind steuerfrei.


2.2     Deklaration, Fälligkeit

Die der Verrechnungssteuer unterliegenden Bargewinne aus inländischen Lotterien und anderen Geldspielen sind im Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne A, und zwar brutto, zu deklarieren. Ausserdem sind sie in der Spalte ganz links mit dem Code „L“ zu bezeich-nen.
Die Gewinne sind in der Steuerperiode zu deklarieren, in welcher der Gewinnanspruch anfällt, z.B. beim Zahlenlotto am Tag der Ziehung. Das Auszahlungsdatum ist nicht massgebend.

 

2.3     Bewertung von Naturalgewinnen

Während von der Verrechnungssteuer in der Regel nur Geldtreffer erfasst werden, sind mit der Einkommenssteuer auch Naturaltreffer zu besteuern. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbetrag abzustellen. Wird er vom Gewinner in Naturalien bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend.
Wenn hingegen nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser nicht in Geld umgewandelt wird, muss der Verkehrswert des Naturalgewinns ermittelt werden. Es wird ein realistischer Wiederveräusserungswert ermittelt. Dabei wird der Art des Preises Rechnung getragen.

Folgende Ansätze können als Richtwerte gelten:

–    Reisen:        50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
–    Autos:         75 % des Katalogpreises
–    Übrige:        im Einzelfall zu bestimmen

Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind bis zu einem Verkehrswert von CHF 2‘000 steuerfrei (§ 13 Abs. 1 VV StG). Wird der Wert von CHF 2'000 überschritten, ist der Gewinn vollumfänglich steuerbar.

 

2.4       Abzug von Einsatzkosten

Von den einzelnen steuerpflichtigen Einkünften aus der Teilnahme an Geldspielen können 5 % der Bruttoerlöse, jedoch maximal CHF 5‘000 pro Gewinn, als Einsatzkosten abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 lit. o StG). Der Abzug erfolgt unter der Ziffer 575 «Weitere Abzüge» der Steuererklärung und ist entsprechend zu bezeichnen («Einsatzkosten Lotteriegewinne»).

Beispiel
Herr Glück gewinnt 2023 zweimal im Zahlenlotto. Im März gewinnt er CHF 1’120‘000 und im Mai CHF 1’080‘000. Als Einsätze können abgezogen werden:
vom Märzgewinn        5 % von  120'000         = 6'000              CHF 5’000
                                                                                                      (Max. pro Gewinn)

vom Maigewinn          5 % von    80'000          = 4'000              CHF 4’000
Total abzugsfähig                                                                        CHF 9’000

Auf den einzelnen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr in der Höhe von maximal CHF 25'000 abziehbar.

 

2.5      Bundessteuer

Die Regelung ist bei der Bundessteuer identisch.

 

3        Besteuerung bis und mit Steuerperiode 2018

 

3.1     Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2014 (auf Bundesebene) und seit dem 1. Januar 2016 (§ 32 lit. m StG, auf Kantonsebene) sind Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (Sport-Toto, Trio-Wette, Bingo, Glücksspiele mit Lotteriecharakter wie Kartenlotterie, Zahlenlotto, Tombola usw.) bis zu CHF 1‘000 steuerfrei. 
Auch Gewinne aus der länderübergreifenden Lotterie „Euro Millions“ und deren für die Schweiz zentral von SWISSLOS ausbezahlten Gewinne sind einkommenssteuerpflichtig.
Mehrere Gewinne einer Steuerperiode werden nicht zusammengezählt, vielmehr wird immer nur der einzelne Betrag (Gewinn) betrachtet. Beim Betrag von CHF 1‘000 handelt es sich um eine Freigrenze (und keinen Freibetrag): Übersteigt ein einzelner Gewinn somit den Betrag von CHF 1‘000, ist der gesamte Gewinn (inkl. die ersten CHF 1‘000) gestützt auf Art. 23 lit. e DBG und § 31 lit. e StG steuerbar.

Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen können 5 % der Bruttoerlöse, jedoch maximal CHF 5‘000 pro Gewinn, als Einsätze abgezogen werden (§ 41 lit. o StG).

Beispiel
Herr Glück gewinnt 2018 zweimal im Zahlenlotto. Im März gewinnt er CHF 1’120‘000 und im Mai CHF 1’080‘000. Als Einsätze können abgezogen werden:
vom Märzgewinn           5 % von 120'000         = 6'000                   CHF 5’000
                                                                                                             (Max. pro Gewinn)
vom Maigewinn             5 % von   80'000          = 4'000                   CHF 4’000
Total abzugsfähig                                                                               CHF 9’000

 

3.2     Deklaration, Fälligkeit

Die der Verrechnungssteuer unterliegenden Lotteriegewinne sind im Wertschriftenver-zeichnis in der Kolonne A, und zwar brutto, zu deklarieren. Ausserdem sind sie in der Spalte ganz links mit dem Code „L“ zu bezeichnen.
Die Gewinne sind in der Steuerperiode zu deklarieren, in welcher der Gewinnanspruch anfällt, z.B. beim Zahlenlotto am Tag der Ziehung.

 

3.3     Bewertung von Naturalgewinnen

Während von der Verrechnungssteuer in der Regel nur Geldtreffer erfasst werden, sind mit der Einkommenssteuer auch Naturaltreffer zu besteuern. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbetrag abzustellen. Wird er vom Gewinner in Naturalien bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend.
Wenn hingegen nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser nicht in Geld umgewandelt wird, muss der Verkehrswert des Naturalgewinns ermittelt werden. Es wird ein realistischer Wiederveräusserungswert ermittelt. Dabei wird der Art des Preises Rechnung getragen.

Folgende Ansätze können als Richtwerte gelten:

–    Reisen:        50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
–    Autos:         75 % des Katalogpreises
–    Übrige:        im Einzelfall zu bestimmen

Naturalgewinne sind bis zu einem Verkehrswert von CHF 2‘000 steuerfrei (§ 13 Abs. 1 VV StG).

 

3.4     Gratiswettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen

Gratiswettbewerbe, Rätselspiele sowie Fragen- und Antwortspiele (z.B. Fernsehquiz) sind keine lotterieähnlichen Veranstaltungen. Gewinne aus solchen Spielen sind jedoch aufgrund von § 21 Abs. 1 StG (Einkommensgeneralklausel) steuerbar (vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zur parlamentarischen Initiative zu den Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen vom 24. Juni 2011, BBL 2011, S. 6525). Anders als bei Gewinnen aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltun-gen sind sämtliche Gewinne zu versteuern, also auch solche bis und mit CHF 1‘000.

 

3.5     Spielbankengewinne

Spielgewinne aus Glücksspielen in Spielbanken in der Schweiz sind gestützt auf eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung sowohl auf Ebene Bund als auch auf Ebene Kantone und Gemeinden (§ 32 lit. m StG) von der Einkommenssteuer befreit. Diese Befreiung gilt indessen nicht für Spielgewinne, die eine in der Schweiz ansässige - und deshalb unbeschränkt steuerpflichtige - Person in einer ausländischen Spielbank erzielt.

 

3.6     Bundessteuer

Die unter Ziffer 3 genannten Regelungen gelten bei der Bundessteuer von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018.

Aufgrund des Ausgleichs der kalten Progression weichen die Steuerfreibeträge von der Staatssteuer ab.