Lotteriegewinne
- § 31 Nr. 2 Version vom 10.12.2020 (pdf, 228 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 StG
§ 32 StG
§ 41 StG
§ 13 VV StG
Art. 16 DBG
Art. 23 DBG
Art. 24 DBG
Art. 33 DBG
Inhalt
1 Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen
1.1 Definitionen, Begriffserklärung
1.1.1 Geldspiele
1.1.2 Lotterien
1.1.3 Sportwetten
1.1.4 Geschicklichkeitsspiele
1.1.5 Grossspiele
1.1.6 Kleinspiele
1.1.7 Spielbankenspiele
2 Besteuerung
2.1 Überblick
2.2 Deklaration, Fälligkeit
2.3 Bewertung von Naturalgewinnen
2.4 Abzug von Einsatzkosten
2.5 Bundessteuer
3 Besteuerung bis und mit Steuerperiode 2018
3.1 Allgemeines
3.2 Deklaration, Fälligkeit
3.3 Bewertung von Naturalgewinnen
3.4 Gratiswettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen
3.5 Spielbankengewinne
3.6 Bundessteuer
1 Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen
1.1 Definitionen, Begriffserklärung
Nachfolgend werden verschiedene Begriffe gemäss Art. 3 des seit dem 1. Januar 2019 gel-tenden Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz vom 29. September 2017; BGS; SR 935.51) erläutert.
1.1.1 Geldspiele
Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.
1.1.2 Lotterien
Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer hohen Anzahl Personen offen-stehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird.
1.1.3 Sportwetten
Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Ver-laufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses.
1.1.4 Geschicklichkeitsspiele
Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.
1.1.5 Grossspiele
Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkanto-nal oder online durchgeführt werden.
1.1.6 Kleinspiele
Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere).
1.1.7 Spielbankenspiele
Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
2 Besteuerung
2.1 Überblick
Alle Gewinne aus Lotterien, Glücksspielen oder Geschicklichkeitsspielen sind in der Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren, auch die steuerfreien Gewinne. Naturalgewinne wie Autos, Reisen, Edelmetalle usw. sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben.
Mehrere Gewinne innerhalb einer Steuerperiode werden nicht zusammengezählt, vielmehr wird jeweils auf den einzelnen Betrag (Gewinn) abgestellt.
Ort bzw. Kategorie des Spiels | Beispiele | Wie wird der Gewinn besteuert? |
Spiele in Casinos/Spielbanken in der Schweiz | ||
Spieler ist vor Ort im Casino anwesend beim Spiel (keine Spiele über Online-Portal) |
| Gewinne sind steuerfrei (nur in zugelassenen Spielbanken in der Schweiz). Erfolgt die Teilnahme an Pokerspielen gewerbsmässig, sind die Gewinne steuerbar. |
Kleinspiele in der Schweiz | ||
Kleinlotterien Maximaler Einzeleinsatz CHF 10 und maximale Summe aller Einsätze CHF 100'000 (bzw. 500'000 bei überregionaler Bedeutung) |
| Gewinne sind steuerfrei |
Lokale Sportwetten Maximaler Einzeleinsatz CHF 200 und maximale Summe aller Einsätze CHF 20’000 |
| Gewinne sind steuerfrei |
Kleine Pokerturniere Maximales Startgeld CHF 200 und maximale Summe aller Startgelder CHF 20'000 pro Turnier sowie Begrenzung der Anzahl der Turniere pro Tag und Veranstaltungsort und deren Gesamtstartgelder |
| Gewinne sind steuerfrei |
Kleine Pokerturniere Maximales Startgeld CHF 200 und maximale Summe aller Startgelder CHF 20'000 pro Turnier sowie Begrenzung der Anzahl der Turniere pro Tag und Veranstaltungsort und deren Gesamtstartgelder |
| Gewinne sind steuerfrei | |
Tombola Summe aller Einsätze maximal CHF 50’000 |
| Gewinne sind steuerfrei | |
Grossspiele in der Schweiz | |||
Lotterien, Spiele und Sportwetten, die interkantonal, also in mehr als nur einem Kanton, durchgeführt werden |
| Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'000'000. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns. | |
Lotterien und Sportwetten, die online durchgeführt werden |
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Geld- und Glücksspiele, die automatisiert durchgeführt werden, also Spiele an Spielautomaten |
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Onlinespiele bei Casinos/Spielbanken in der Schweiz | |||
Spiele auf Online-Portalen von Schweizer Casinos |
| Bei diesen Gewinnen gilt ein Freibetrag von bis zu CHF 1'000'000. Besteuert wird lediglich der den Freibetrag übersteigende Anteil des Gewinns. | |
Gewinnspiele zur Verkaufsförderung in der Schweiz | |||
Lotterien und Geschicklichkeitsspiele von Detailhändlern oder Medienunternehmen |
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2.2 Deklaration, Fälligkeit
Die der Verrechnungssteuer unterliegenden Bargewinne aus inländischen Lotterien und anderen Geldspielen sind im Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne A, und zwar brutto, zu deklarieren. Ausserdem sind sie in der Spalte ganz links mit dem Code „L“ zu bezeich-nen.
Die Gewinne sind in der Steuerperiode zu deklarieren, in welcher der Gewinnanspruch anfällt, z.B. beim Zahlenlotto am Tag der Ziehung. Das Auszahlungsdatum ist nicht massgebend.
2.3 Bewertung von Naturalgewinnen
Während von der Verrechnungssteuer in der Regel nur Geldtreffer erfasst werden, sind mit der Einkommenssteuer auch Naturaltreffer zu besteuern. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbetrag abzustellen. Wird er vom Gewinner in Naturalien bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend.
Wenn hingegen nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser nicht in Geld umgewandelt wird, muss der Verkehrswert des Naturalgewinns ermittelt werden. Es wird ein realistischer Wiederveräusserungswert ermittelt. Dabei wird der Art des Preises Rechnung getragen.
Folgende Ansätze können als Richtwerte gelten:
– Reisen: 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
– Autos: 75 % des Katalogpreises
– Übrige: im Einzelfall zu bestimmen
Naturalgewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind bis zu einem Verkehrswert von CHF 2‘000 steuerfrei (§ 13 Abs. 1 VV StG). Wird der Wert von CHF 2'000 überschritten, ist der Gewinn vollumfänglich steuerbar.
2.4 Abzug von Einsatzkosten
Von den einzelnen steuerpflichtigen Einkünften aus der Teilnahme an Geldspielen können 5 % der Bruttoerlöse, jedoch maximal CHF 5‘000 pro Gewinn, als Einsatzkosten abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 lit. o StG). Der Abzug erfolgt unter der Ziffer 575 «Weitere Abzüge» der Steuererklärung und ist entsprechend zu bezeichnen («Einsatzkosten Lotteriegewinne»).
Beispiel
Herr Glück gewinnt 2019 zweimal im Zahlenlotto. Im März gewinnt er CHF 1’120‘000 und im Mai CHF 1’080‘000. Als Einsätze können abgezogen werden:
vom Märzgewinn 5 % von 120'000 = 6'000 CHF 5’000
(Max. pro Gewinn)
vom Maigewinn 5 % von 80'000 = 4'000 CHF 4’000
Total abzugsfähig CHF 9’000
Auf den einzelnen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr in der Höhe von maximal CHF 25'000 abziehbar.
2.5 Bundessteuer
Die Regelung ist bei der Bundessteuer identisch.
3 Besteuerung bis und mit Steuerperiode 2018
3.1 Allgemeines
Seit dem 1. Januar 2014 (auf Bundesebene) und seit dem 1. Januar 2016 (§ 32 lit. m StG, auf Kantonsebene) sind Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen (Sport-Toto, Trio-Wette, Bingo, Glücksspiele mit Lotteriecharakter wie Kartenlotterie, Zahlenlotto, Tombola usw.) bis zu CHF 1‘000 steuerfrei.
Auch Gewinne aus der länderübergreifenden Lotterie „Euro Millions“ und deren für die Schweiz zentral von SWISSLOS ausbezahlten Gewinne sind einkommenssteuerpflichtig.
Mehrere Gewinne einer Steuerperiode werden nicht zusammengezählt, vielmehr wird immer nur der einzelne Betrag (Gewinn) betrachtet. Beim Betrag von CHF 1‘000 handelt es sich um eine Freigrenze (und keinen Freibetrag): Übersteigt ein einzelner Gewinn somit den Betrag von CHF 1‘000, ist der gesamte Gewinn (inkl. die ersten CHF 1‘000) gestützt auf Art. 23 lit. e DBG und § 31 lit. e StG steuerbar.
Von den steuerpflichtigen Einkünften aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen können 5 % der Bruttoerlöse, jedoch maximal CHF 5‘000 pro Gewinn, als Einsätze abgezogen werden (§ 41 lit. o StG).
Beispiel
Herr Glück gewinnt 2018 zweimal im Zahlenlotto. Im März gewinnt er CHF 1’120‘000 und im Mai CHF 1’080‘000. Als Einsätze können abgezogen werden:
vom Märzgewinn 5 % von 120'000 = 6'000 CHF 5’000
(Max. pro Gewinn)
vom Maigewinn 5 % von 80'000 = 4'000 CHF 4’000
Total abzugsfähig CHF 9’000
3.2 Deklaration, Fälligkeit
Die der Verrechnungssteuer unterliegenden Lotteriegewinne sind im Wertschriftenver-zeichnis in der Kolonne A, und zwar brutto, zu deklarieren. Ausserdem sind sie in der Spalte ganz links mit dem Code „L“ zu bezeichnen.
Die Gewinne sind in der Steuerperiode zu deklarieren, in welcher der Gewinnanspruch anfällt, z.B. beim Zahlenlotto am Tag der Ziehung.
3.3 Bewertung von Naturalgewinnen
Während von der Verrechnungssteuer in der Regel nur Geldtreffer erfasst werden, sind mit der Einkommenssteuer auch Naturaltreffer zu besteuern. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbestimmungen auch in Geld bezogen werden, ist auf den Geldbetrag abzustellen. Wird er vom Gewinner in Naturalien bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massgebend.
Wenn hingegen nur der Bezug des Naturaltreffers möglich ist und dieser nicht in Geld umgewandelt wird, muss der Verkehrswert des Naturalgewinns ermittelt werden. Es wird ein realistischer Wiederveräusserungswert ermittelt. Dabei wird der Art des Preises Rechnung getragen.
Folgende Ansätze können als Richtwerte gelten:
– Reisen: 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld: 100 %)
– Autos: 75 % des Katalogpreises
– Übrige: im Einzelfall zu bestimmen
Naturalgewinne sind bis zu einem Verkehrswert von CHF 2‘000 steuerfrei (§ 13 Abs. 1 VV StG).
3.4 Gratiswettbewerbe und ähnliche Veranstaltungen
Gratiswettbewerbe, Rätselspiele sowie Fragen- und Antwortspiele (z.B. Fernsehquiz) sind keine lotterieähnlichen Veranstaltungen. Gewinne aus solchen Spielen sind jedoch aufgrund von § 21 Abs. 1 StG (Einkommensgeneralklausel) steuerbar (vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zur parlamentarischen Initiative zu den Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen vom 24. Juni 2011, BBL 2011, S. 6525). Anders als bei Gewinnen aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltun-gen sind sämtliche Gewinne zu versteuern, also auch solche bis und mit CHF 1‘000.
3.5 Spielbankengewinne
Spielgewinne aus Glücksspielen in Spielbanken in der Schweiz sind gestützt auf eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung sowohl auf Ebene Bund als auch auf Ebene Kantone und Gemeinden (§ 32 lit. m StG) von der Einkommenssteuer befreit. Diese Befreiung gilt indessen nicht für Spielgewinne, die eine in der Schweiz ansässige - und deshalb unbeschränkt steuerpflichtige - Person in einer ausländischen Spielbank erzielt.
3.6 Bundessteuer
Die unter Ziffer 3 genannten Regelungen gelten bei der Bundessteuer von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018.