Versicherungsprämien und Sparkapitalien

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 2 und 3 StG
§ 21 VV StG
Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis DBG

 

1             Einleitung

Steuerpflichtige können für sich und die von ihnen unterhaltenen Personen Versicherungsprämien und Sparzinsen in einem betragsmässig begrenzten Umfang in Abzug bringen. Der Abzug der Versicherungsprämien und Sparzinsen ist kombiniert, es spielt keine Rolle, in welchem Verhältnis Prämien und Zinsen zueinander stehen.

Als abzugsfähige Versicherungsprämien kommen Prämien von Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und freiwilligen Unfallversicherungen sowie Prämien für eine Nichtbetriebsunfallversicherung in Frage. Abzugsfähig sind sowohl periodisch bezahlte Prämien als auch Einmalprämien.

Ebenso sind Zinsen von Sparkapitalien abzugsfähig. Aufgrund der heutzutage regelmässig hohen Prämien der Krankenversicherungen können die Sparzinsen aber faktisch nicht mehr in Abzug gebracht werden, da der abzugsfähige Maximalbetrag bereits durch die Versicherungsprämien erreicht wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 33 N 137 f.).

Der Abzug kann insgesamt nicht höher sein als die Versicherungsprämien, die tatsächlich bezahlt werden. Werden bspw. Lenkungsabgaben via Krankenversicherungsprämien an die Bevölkerung zurückerstattet, vermindern sich dadurch die effektiv angefallenen Kosten (vgl. Urteil KSG SGSTA.2012.113 vom 13.05.2013 i.S. B.).

Steuerpflichtige, für die keine Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet wurden (2. Säule, Beiträge an patronale Vorsorgeeinrichtungen, Risikobeiträge an die 2. Säule, Säule 3a), können den erhöhten Versicherungsprämienabzug geltend machen. Es besteht kein Wahlrecht, die (tieferen) Beiträge an die berufliche Vorsorge nicht geltend zu machen, um dafür den höheren Versicherungsprämienabzug zu erhalten.

Volljährige Kinder machen den Versicherungsprämienabzug in ihrer eigenen Steuererklärung geltend, und zwar auch dann, wenn die Eltern den Kinderabzug und damit den zusätzlichen Versicherungsprämienabzug für das Kind beanspruchen können. Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen (vgl. StB SO § 14 Nr. 2), haben ebenfalls einen eigenen Anspruch auf den Abzug.

 

2             Übersicht über die abzugsfähigen Beträge

 

2.1         Personen mit beruflicher Vorsorge

Personen, die Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a leisten, können folgende Abzüge geltend machen:

Verheiratete               CHF     5'000

Alleinstehende           CHF     2'500

zusätzlich pro Kind     CHF       650,  sofern ein Kinderabzug möglich ist.

 

2.2         Personen ohne berufliche Vorsorge

Die in Ziffer 2.1 genannten Abzüge erhöhen sich bei Personen, die keine Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet haben, um die Hälfte auf:

Verheiratete               CHF     7'500

Alleinstehende           CHF     3'750

zusätzlich pro Kind     CHF       975,  sofern ein Kinderabzug möglich ist.

 

2.3         Prämienverbilligungen für Krankenversicherungsprämien

Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherungen).

Kosten, die einem Steuerpflichtigen nicht entstanden sind, können - mit Ausnahme von pauschalierten Beträgen - grundsätzlich nicht abgezogen werden. Prämienverbilligungen dienen dazu, die Ausgaben der Steuerpflichtigen zu reduzieren, der Staat übernimmt damit einen Teil oder die gesamten Prämienkosten. Das hat zur Folge, dass die betreffenden Steuerpflichtigen diesen Teil der Kosten nicht selber tragen und damit auch nicht steuerlich als Abzug geltend machen können. Infolgedessen ist der Versicherungsprämienabzug um die ausbezahlte Prämienverbilligung zu kürzen (vgl. Urteil KSG SGSTA.2011.48 vom 19.09.2011 i.S. P. und Urteil BGer 2C_966/2011 vom 18.09.2012).

Die Prämienverbilligung ist bei derjenigen steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, für die sie ausgerichtet wird. Es sind nur die effektiv dem Steuerpflichtigen zugeflossenen (Prämienverbilligungs-)Beiträge steuerlich zu beachten (vgl. Urteil KSG SGSTA.2018.51 vom 11.03.2019 i.S. B., Erw. 2).

 

3             Fallkonstellationen

 

Elterliche Sorge

Unterhaltszahlungen

Zusätzlicher Versicherungsprämienabzug für das Kind

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern

 

 

 

1 Haushalt, gemeinsames Kind

 

 

Ja

 

 

 

 

Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern

 

 

 

1 Haushalt, gemeinsames  volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern

 

 

Ja

1 Haushalt, gemeinsames  volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden

 

 

Ja

1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt

 

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Allein

Ja

 

o   Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Allein

Nein

 

o   Inhaber elterlicher Sorge

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Gemeinsam

Ja

 

o   Empfänger Unterhaltszahlungen

 

 

Ja

o   Leistender der Unterhaltszahlungen

 

 

Nein

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind

Gemeinsam

Nein

 

o   Elternteil

 

 

Ja, ½

o   Andere Elternteil

 

 

Ja, ½

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Allein

Ja

 

o   Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Allein

Nein

 

o   Inhaber der elterlichen Sorge

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Gemeinsam

Ja

 

o   Empfänger Unterhaltszahlungen

 

 

Ja

o   Leistender der Unterhaltszahlungen

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind

Gemeinsam

Nein

 

o   Elternteil

 

 

Ja, ½

o   Andere Elternteil

 

 

Ja, ½

 

 

 

 

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil

 

Ja

 

o   Elternteil mit überwiegender Unterhaltsleistungen
(i.d.R. Elternteil, bei dem das Kind wohnt oder Elternteil, der Unterhaltszahlungen von > CHF 1‘000/Mt. leistet)

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil

 

Nein

 

o   Elternteil bei dem das Kind wohnt

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Ja

 

o   Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit höheren Reineinkommen

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

 

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Nein

 

o   Elternteil

 

 

Nein

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt

 

Ja

 

o   Elternteil mit dem höheren Unterhaltsbeitrag (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen)

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt

 

Nein

 

o   Elternteil mit dem höheren Unterhaltsbeitrag in natura (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen)

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Ja

 

o   Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz

 

Nein

 

o   Elternteil der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt

 

 

Nein

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

 

4             Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer unterscheidet sich in der Höhe der Abzüge. Zusätzlich sind auch Abzüge für unterstützte Personen möglich.

Ein weiterer Unterschied besteht bei nicht gemeinsam veranlagten Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern, die zwei Haushalte haben und das Kind bei einem Elternteil wohnt.

 

Elterliche Sorge

Unterhaltszahlungen

Zusätzlicher Versicherungsprämienabzug für das Kind

Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern

 

 

 

2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil

 

Ja

 

o   Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen

 

 

Ja

o   Andere Elternteil

 

 

Nein

 

4.1         Personen mit beruflicher Vorsorge

Personen, die Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a leisten, können folgende Abzüge geltend machen:

Verheiratete               CHF     3'7003

Alleinstehende           CHF     1'8004

zusätzlich pro Kind     CHF        700,  sowie pro unterstützungsbedürftige Person.

 

4.2         Personen ohne berufliche Vorsorge

Die in Ziffer 4.1 genannten Abzüge erhöhen sich bei Personen, die keine Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet haben, um die Hälfte auf:

Verheiratete               CHF     5'5505

Alleinstehende           CHF     2'7006

zusätzlich pro Kind     CHF       700, sowie pro unterstützungsbedürftige Person.

 

gültig ab der Steuerperiode 2025: 3’700
   gültig für die Steuerperiode 2024: 3’600
   gültig für die Steuerperiode 2023: 3’600
   gültig bis zur Steuerperiode 2022: 3’500

gültig ab der Steuerperiode 2023: 1’800
   gültig bis zur Steuerperiode 2022: 1’700

gültig ab der Steuerperiode 2025: 5’550
   gültig für die Steuerperiode 2024: 5’400
   gültig für die Steuerperiode 2023: 5’400
   gültig bis zur Steuerperiode 2022: 5’250

gültig ab der Steuerperiode 2023: 2’700
   gültig bis zur Steuerperiode 2022: 2’550