Versicherungsprämien und Sparkapitalien
- § 41 Nr. 12 Version vom 26.09.2024 (pdf, 47 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 2 und 3 StG
§ 21 VV StG
Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis DBG
1 Einleitung
Steuerpflichtige können für sich und die von ihnen unterhaltenen Personen Versicherungsprämien und Sparzinsen in einem betragsmässig begrenzten Umfang in Abzug bringen. Der Abzug der Versicherungsprämien und Sparzinsen ist kombiniert, es spielt keine Rolle, in welchem Verhältnis Prämien und Zinsen zueinander stehen.
Als abzugsfähige Versicherungsprämien kommen Prämien von Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und freiwilligen Unfallversicherungen sowie Prämien für eine Nichtbetriebsunfallversicherung in Frage. Abzugsfähig sind sowohl periodisch bezahlte Prämien als auch Einmalprämien.
Ebenso sind Zinsen von Sparkapitalien abzugsfähig. Aufgrund der heutzutage regelmässig hohen Prämien der Krankenversicherungen können die Sparzinsen aber faktisch nicht mehr in Abzug gebracht werden, da der abzugsfähige Maximalbetrag bereits durch die Versicherungsprämien erreicht wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 33 N 137 f.).
Der Abzug kann insgesamt nicht höher sein als die Versicherungsprämien, die tatsächlich bezahlt werden. Werden bspw. Lenkungsabgaben via Krankenversicherungsprämien an die Bevölkerung zurückerstattet, vermindern sich dadurch die effektiv angefallenen Kosten (vgl. Urteil KSG SGSTA.2012.113 vom 13.05.2013 i.S. B.).
Steuerpflichtige, für die keine Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet wurden (2. Säule, Beiträge an patronale Vorsorgeeinrichtungen, Risikobeiträge an die 2. Säule, Säule 3a), können den erhöhten Versicherungsprämienabzug geltend machen. Es besteht kein Wahlrecht, die (tieferen) Beiträge an die berufliche Vorsorge nicht geltend zu machen, um dafür den höheren Versicherungsprämienabzug zu erhalten.
Volljährige Kinder machen den Versicherungsprämienabzug in ihrer eigenen Steuererklärung geltend, und zwar auch dann, wenn die Eltern den Kinderabzug und damit den zusätzlichen Versicherungsprämienabzug für das Kind beanspruchen können. Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen (vgl. StB SO § 14 Nr. 2), haben ebenfalls einen eigenen Anspruch auf den Abzug.
2 Übersicht über die abzugsfähigen Beträge
2.1 Personen mit beruflicher Vorsorge
Personen, die Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a leisten, können folgende Abzüge geltend machen:
Verheiratete CHF 5'000
Alleinstehende CHF 2'500
zusätzlich pro Kind CHF 650, sofern ein Kinderabzug möglich ist.
2.2 Personen ohne berufliche Vorsorge
Die in Ziffer 2.1 genannten Abzüge erhöhen sich bei Personen, die keine Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet haben, um die Hälfte auf:
Verheiratete CHF 7'500
Alleinstehende CHF 3'750
zusätzlich pro Kind CHF 975, sofern ein Kinderabzug möglich ist.
2.3 Prämienverbilligungen für Krankenversicherungsprämien
Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherungen).
Kosten, die einem Steuerpflichtigen nicht entstanden sind, können - mit Ausnahme von pauschalierten Beträgen - grundsätzlich nicht abgezogen werden. Prämienverbilligungen dienen dazu, die Ausgaben der Steuerpflichtigen zu reduzieren, der Staat übernimmt damit einen Teil oder die gesamten Prämienkosten. Das hat zur Folge, dass die betreffenden Steuerpflichtigen diesen Teil der Kosten nicht selber tragen und damit auch nicht steuerlich als Abzug geltend machen können. Infolgedessen ist der Versicherungsprämienabzug um die ausbezahlte Prämienverbilligung zu kürzen (vgl. Urteil KSG SGSTA.2011.48 vom 19.09.2011 i.S. P. und Urteil BGer 2C_966/2011 vom 18.09.2012).
Die Prämienverbilligung ist bei derjenigen steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, für die sie ausgerichtet wird. Es sind nur die effektiv dem Steuerpflichtigen zugeflossenen (Prämienverbilligungs-)Beiträge steuerlich zu beachten (vgl. Urteil KSG SGSTA.2018.51 vom 11.03.2019 i.S. B., Erw. 2).
3 Fallkonstellationen
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Zusätzlicher Versicherungsprämienabzug für das Kind |
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern |
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1 Haushalt, gemeinsames Kind |
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| Ja |
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Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern |
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1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern |
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| Ja |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden |
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| Ja |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt |
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| Nein |
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Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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o Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Nein |
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o Inhaber elterlicher Sorge |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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o Empfänger Unterhaltszahlungen |
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| Ja |
o Leistender der Unterhaltszahlungen |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
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o Elternteil |
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| Ja, ½ |
o Andere Elternteil |
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| Ja, ½ |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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o Inhaber elterlicher Sorge / Empfänger Unterhaltszahlung |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Nein |
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o Inhaber der elterlichen Sorge |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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o Empfänger Unterhaltszahlungen |
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| Ja |
o Leistender der Unterhaltszahlungen |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
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o Elternteil |
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| Ja, ½ |
o Andere Elternteil |
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| Ja, ½ |
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Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Ja |
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o Elternteil mit überwiegender Unterhaltsleistungen |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Nein |
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o Elternteil bei dem das Kind wohnt |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
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o Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit höheren Reineinkommen |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
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o Elternteil |
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| Nein |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Ja |
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o Elternteil mit dem höheren Unterhaltsbeitrag (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen) |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Nein |
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o Elternteil mit dem höheren Unterhaltsbeitrag in natura (i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen) |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
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o Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
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o Elternteil der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt |
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| Nein |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
4 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer unterscheidet sich in der Höhe der Abzüge. Zusätzlich sind auch Abzüge für unterstützte Personen möglich.
Ein weiterer Unterschied besteht bei nicht gemeinsam veranlagten Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern, die zwei Haushalte haben und das Kind bei einem Elternteil wohnt.
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Zusätzlicher Versicherungsprämienabzug für das Kind |
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Ja |
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o Leistender der Unterhaltszahlungen; leisten beide Eltern Unterhaltszahlungen, i.d.R. der mit dem höheren Reineinkommen |
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| Ja |
o Andere Elternteil |
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| Nein |
4.1 Personen mit beruflicher Vorsorge
Personen, die Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a leisten, können folgende Abzüge geltend machen:
Verheiratete CHF 3'7003
Alleinstehende CHF 1'8004
zusätzlich pro Kind CHF 700, sowie pro unterstützungsbedürftige Person.
4.2 Personen ohne berufliche Vorsorge
Die in Ziffer 4.1 genannten Abzüge erhöhen sich bei Personen, die keine Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet haben, um die Hälfte auf:
Verheiratete CHF 5'5505
Alleinstehende CHF 2'7006
zusätzlich pro Kind CHF 700, sowie pro unterstützungsbedürftige Person.
3 gültig ab der Steuerperiode 2025: 3’700
gültig für die Steuerperiode 2024: 3’600
gültig für die Steuerperiode 2023: 3’600
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 3’500
4 gültig ab der Steuerperiode 2023: 1’800
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 1’700
5 gültig ab der Steuerperiode 2025: 5’550
gültig für die Steuerperiode 2024: 5’400
gültig für die Steuerperiode 2023: 5’400
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 5’250
6 gültig ab der Steuerperiode 2023: 2’700
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 2’550