Versicherungsprämien und Sparkapitalien
- § 41 Nr. 12 Version vom 18.12.2025 (pdf, 46 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 41 StG1,2,3
§ 21 VV StG
Art. 33 DBG4,5
1 Einleitung
Steuerpflichtige können für sich und die von ihnen unterhaltenen Personen Versicherungsprämien und Sparzinsen in einem betragsmässig begrenzten Umfang in Abzug bringen. Der Abzug der Versicherungsprämien und Sparzinsen ist kombiniert, es spielt keine Rolle, in welchem Verhältnis Prämien und Zinsen zueinander stehen.
Als abzugsfähige Versicherungsprämien kommen Prämien von Krankenversicherungen, Lebensversicherungen und freiwilligen Unfallversicherungen sowie Prämien für eine Nichtbetriebsunfallversicherung in Frage. Abzugsfähig sind sowohl periodisch bezahlte Prämien als auch Einmalprämien.
Ebenso sind Zinsen von Sparkapitalien abzugsfähig. Aufgrund der heutzutage regelmässig hohen Prämien der Krankenversicherungen können die Sparzinsen aber faktisch nicht mehr in Abzug gebracht werden, da der abzugsfähige Maximalbetrag bereits durch die Versicherungsprämien erreicht wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar DBG, Art. 33 N 137 f.).
Der Abzug für die Versicherungsprämien kann insgesamt nicht höher sein als die Versicherungsprämien, die tatsächlich bezahlt werden. Werden bspw. Lenkungsabgaben via Krankenversicherungsprämien an die Bevölkerung zurückerstattet, vermindern sich dadurch die effektiv angefallenen Kosten (vgl. Urteil KSG SGSTA.2012.113 vom 13. Mai 2013.).
Steuerpflichtige, für die keine Beiträge an die berufliche Vorsorge geleistet wurden (2. Säule, Beiträge an patronale Vorsorgeeinrichtungen, Risikobeiträge an die 2. Säule, Säule 3a), können den erhöhten Versicherungsprämienabzug geltend machen. Es besteht kein Wahlrecht, die (tieferen) Beiträge an die berufliche Vorsorge nicht geltend zu machen, um dafür den höheren Versicherungsprämienabzug zu erhalten.
Volljährige Kinder machen den Versicherungsprämienabzug in ihrer eigenen Steuererklärung geltend, und zwar auch dann, wenn die Eltern den Kinderabzug und damit den zusätzlichen Versicherungsprämienabzug für das Kind beanspruchen können. Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen (vgl. StB SO § 14 Nr. 2), haben ebenfalls einen eigenen Anspruch auf den Abzug.
2 Übersicht über die abzugsfähigen Beträge
2.1 Personen mit beruflicher Vorsorge
Personen, die Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a leisten, können folgende Abzüge geltend machen:
Verheiratete CHF 5'2006
Alleinstehende CHF 2'6007
zusätzlich pro Kind CHF 7008, sofern ein Kinderabzug möglich ist.
2.2 Personen ohne berufliche Vorsorge
Die in Ziffer 2.1 genannten Abzüge erhöhen sich bei Personen, die keine Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet haben, um die Hälfte auf:
Verheiratete CHF 7'8009
Alleinstehende CHF 3'90010
zusätzlich pro Kind CHF 1'05011, sofern ein Kinderabzug möglich ist.
2.3 Prämienverbilligungen für Krankenversicherungsprämien
Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Beiträge zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 65 KVG).
Kosten, die einem Steuerpflichtigen nicht entstanden sind, können - mit Ausnahme von pauschalierten Beträgen - grundsätzlich nicht abgezogen werden. Prämienverbilligungen dienen dazu, die Ausgaben der Steuerpflichtigen zu reduzieren, der Staat übernimmt damit einen Teil oder die gesamten Prämienkosten. Das hat zur Folge, dass die betreffenden Steuerpflichtigen diesen Teil der Kosten nicht selbst tragen und damit auch nicht steuerlich als Abzug geltend machen können. Infolgedessen ist der Versicherungsprämienabzug um die ausbezahlte Prämienverbilligung zu kürzen (vgl. Urteil KSG SGSTA.2011.48 vom 19.September 2011 und Urteil BGer 2C_966/2011 vom 18. September 2012).
Die Prämienverbilligung ist bei derjenigen steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen bzw. anzurechnen, für die sie ausgerichtet wird. Es sind nur die effektiv der steuerpflichtigen Person zugeflossenen (Prämienverbilligungs-)Beiträge steuerlich zu beachten (vgl. Urteil KSG SGSTA.2018.51 vom 11. März 2019, Erw. 2).
3 Fallkonstellationen
4 Direkte Bundessteuer
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer unterscheidet sich in der Höhe der Abzüge. Zusätzlich sind auch Abzüge für unterstützte Personen möglich.
Ein weiterer Unterschied besteht bei nicht gemeinsam veranlagten Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern, die zwei Haushalte haben und das Kind bei einem Elternteil wohnt.
4.1 Personen mit beruflicher Vorsorge
Personen, die Beiträge an die 2. Säule oder die Säule 3a leisten, können folgende Abzüge geltend machen:
Verheiratete CHF 3'70012
Alleinstehende CHF 1'80013
zusätzlich pro Kind CHF 700, sowie pro unterstützungsbedürftige Person.
4.2 Personen ohne berufliche Vorsorge
Die in Ziff. 4.1 genannten Abzüge erhöhen sich bei Personen, die keine Beiträge in die 2. Säule oder die Säule 3a geleistet haben, um die Hälfte auf:
Verheiratete CHF 5'55014
Alleinstehende CHF 2'70015
zusätzlich pro Kind CHF 700, sowie pro unterstützungsbedürftige Person.
1 gültig ab der Steuerperiode 2026: 5'200 (siehe dazu § 1ter Abs. 1 lit. i Ziff. 1 StVO Nr. 20
[Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und
Sozialabzügen an die Teuerung; BGS 614.159.20])
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 5’000
2 gültig ab der Steuerperiode 2026: 2'600 (siehe dazu § 1ter Abs. 1 lit. i Ziff. 2 StVO Nr. 20
[Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und
Sozialabzügen an die Teuerung; BGS 614.159.20])
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 2’500
3 gültig ab der Steuerperiode 2026: 700 (siehe dazu § 1ter Abs. 1 lit. i Ziff. 3 StVO Nr. 20
[Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und
Sozialabzügen an die Teuerung; BGS 614.159.20])
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 650
4 gültig ab der Steuerperiode 2025: 3’700
gültig für die Steuerperiode 2024: 3’600
gültig für die Steuerperiode 2023: 3’600
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 3’500
5 gültig ab der Steuerperiode 2026: 1’800
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 1’700
6 gültig ab der Steuerperiode 2026: 5'200
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 5’000
7 gültig ab der Steuerperiode 2026: 2'600
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 2’500
8 gültig ab der Steuerperiode 2026: 700
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 650
9 gültig ab der Steuerperiode 2026: 7'800
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 7’500
10 gültig ab der Steuerperiode 2026: 3’900
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 3’750
11 gültig ab der Steuerperiode 2026: 1’050
gültig bis zur Steuerperiode 2025: 975
12 gültig ab der Steuerperiode 2025: 3’700
gültig für die Steuerperiode 2024: 3’600
gültig für die Steuerperiode 2023: 3’600
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 3’500
13 gültig ab der Steuerperiode 2023: 1’800
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 1’700
14 gültig ab der Steuerperiode 2025: 5’550
gültig für die Steuerperiode 2024: 5’400
gültig für die Steuerperiode 2023: 5’400
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 5’250
15 gültig ab der Steuerperiode 2023: 2’700
gültig bis zur Steuerperiode 2022: 2’550