Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen

Gesetzliche Grundlagen
§ 43 Abs. 1 lit. f StG
§ 25 VV StG

 

1             Staatssteuer

Der Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen ist für jede selbständig steuerpflichtige Person zulässig, die zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, wozu auch Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zählen. Ebenfalls zum Abzug berechtigt der Bezug einer ausländischen Rente, die mit der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung vergleichbar ist (bspw. Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund). Massgebend ist das satzbestimmende Einkommen.   

1.1         Verheiratete

Für verheiratete Steuerpflichtige gilt ein Reineinkommen unter CHF 37’000 als ungenügend. Ehepaare sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach Ziff. 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, können, sofern ihr Reineinkommen CHF 32’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.

1.2         Verwitwete

Den unter Ziff. 1.1 genannten Personen sind verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des To­des des Ehegatten und den zwei darauffolgenden Steuerjahren gleichgestellt. Sie können den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen, falls ihr Reineinkommen CHF 32’000 nicht übersteigt. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Fran­ken zusätzlichen Reineinkommens. Er entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.

1.3         Alleinstehende

Für alleinstehende Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern zusammenleben, für die ein Abzug nach Ziff. 630 der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, gilt ein Reineinkommen unter CHF 29’000 als ungenügend. Dies gilt auch für die länger Verwitweten, die nicht mit Kindern zusammenleben. Diese Personen können, sofern ihr Reineinkommen CHF 24’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 29’000 ganz.

1.4         Tabellarische Übersicht

Reineinkommen in CHF

Abzug für Verheiratete / Alleinstehende mit Kindern mit Kinderabzug / Verwitwete (Ziffern 1.1 und 1.2) in CHF

Abzug für Alleinstehende ohne Kinder mit Kinderabzug / Verwitwete (Ziffer 1.3) in CHF

37'500

0

0

37'000

0

0

36'500

500

0

36'000

1'000

0

35'500

1'500

0

35'000

2'000

0

34'500

2'500

0

34'000

3'000

0

33'500

3'500

0

33'000

4'000

0

32'500

4'500

0

32'000

5'000

0

31'500

5'000

0

31'000

5'000

0

30'500

5'000

0

30'000

5'000

0

29'500

5'000

0

29'000

5'000

0

28'500

5'000

500

28'000

5'000

1'000

27'500

5'000

1'500

27'000

5'000

2'000

26'500

5'000

2'500

26'000

5'000

3'000

25'500

5'000

3'500

25'000

5'000

4'000

24'500

5'000

4'500

24'000

5'000

5'000

23'500

5'000

5'000

 

2             Beispiele

Beispiel 1

Eine alleinstehende Mutter lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn und erzielt ein Reineinkommen von CHF 36'000 (IV-Rente).

Reineinkommen                    CHF      36'000

Kinderabzug                           CHF       6'000

Abzug                                       CHF       1'000   *)

steuerbares Einkommen      CHF      29'000

*) Der Abzug ergibt sich aus der Differenz zwischen Reineinkommen und der oberen Grenze von CHF 37'000, ab welcher der Abzug entfällt. 

Beispiel 2

Alleinstehender Rentner mit einem Reineinkommen von CHF 27'500.

Reineinkommen                    CHF      27'500

Abzug                                      CHF       1'500

steuerbares Einkommen      CHF      26'000

Beispiel 3

Alleinstehende Rentnerin mit einem Reineinkommen von CHF 30'500 (Altersrente der AHV, Pensionskassenrente und Wertschriftenertrag).

Reineinkommen                    CHF      30'500

Abzug                                       CHF              0

steuerbares Einkommen      CHF      30'500

Beispiel 4

Ein Ehepaar erzielt zusammen mit der AHV-Altersrente der Ehefrau ein gemeinsames Reineinkommen von CHF 34'000.

Reineinkommen                     CHF      34'000

Abzug                                       CHF       3'000

steuerbares Einkommen      CHF      31'000

 

3             Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen.