Abzug von Unterhaltsbeiträgen
- § 41 Nr. 5 Version vom 10.12.2020 (pdf, 251 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 lit. f StG
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG
Witere Grundlagen
Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Inhalt
1 Allgemeines
2 Arten von Unterhaltsbeiträgen
2.1 Definition des Unterhaltsbeitrags
2.2 Periodische oder einmalige Leistung
2.3 Geldleistungen
2.4 Naturalleistungen
2.4.1 Überlassen einer Liegenschaft zur unentgeltlichen Nutzung
2.4.2 Weiterleitung von Familienzulagen und Kinderrenten
2.5 Ausnahmen
3 Unterhaltsbeiträge an Ehegatten
4 Unterhaltsbeiträge für Kinder
4.1 Minderjährige Kinder
4.2 Volljährige Kinder
5 Veranlagungsverfahren
5.1 Zeitpunkt des Abzugs
5.2 Mitwirkungspflichten
5.3 Überprüfung der Übereinstimmung
5.4 Interkantonale und internationale Verhältnisse
5.5 Kein Kinderabzug
6 Einzelfragen
6.1 Unterstützung des Konkubinatspartners
6.2 Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen
7 Direkte Bundessteuer
1 Allgemeines
Da die Familie als Einheit besteuert wird (Grundsatz der Familienbesteuerung), sind Leistungen innerhalb der Familie steuerlich unbeachtlich. Bezüglich den gemeinsamen Kindern sind beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dies ändert, wenn die Einheit der Familie zerfällt, so etwa bei einer Scheidung oder einer Trennung (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 49). In diesen Fällen können Unterhaltsbeiträge (Alimente) vereinbart werden, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten und den nicht unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kindern bezahlt. Die Unterhaltszahlung an das Kind beinhaltet sowohl den Barunterhalt (Deckung der Kosten für Essen, Kleider, Ausstattung, Arzt, Versicherungsprämien, Wohnkosten, Drittbetreuung etc.) als auch den Betreuungsunterhalt (Deckung der Lebenshaltungskosten des Betreuenden).
Zwischen den Kindern und dem leistenden Ehegatten muss ein Kindesverhältnis bestehen (Art. 252 ZGB).
In aller Regel werden die Unterhaltsbeiträge in einem Gerichtsurteil oder in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung festgehalten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 56; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 18a). Ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Unterhaltsverträge genehmigen (Ehegattenunterhalt: Art. 417 ZGB; Unterhalt minderjähriger Kinder: Art. 287 Abs. 1 ZGB).
Aus steuerrechtlicher Sicht gilt das sog. Korrespondenzprinzip: Der Ehegatte, der die Unterhaltsbeiträge für sich oder die Kinder erhält (Unterhaltsgläubiger), muss diese als Einkommen versteuern (Zuflussprinzip). Im Gegenzug steht dem Ehegatten, der die Unterhaltsbeiträge leistet (Unterhaltsschuldner), ein Abzug zu (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG).
Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt (§ 14bis Abs. 2 StG). Nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Wenn jedoch einer der Partner durch die Auflösung bedürftig wird, weil er z.B. während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war, kann das Gericht diesem Unterhaltsbeiträge zusprechen (Art. 34 PartG).
2 Arten von Unterhaltsbeiträgen
2.1 Definition des Unterhaltsbeitrags
Das Steuergesetz definiert den Begriff des Unterhaltsbeitrages nicht. Als Unterhaltsbeiträge gelten „regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs“ (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 23 N. 59; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 23a; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2014.12 vom 7. Juli 2014, E. 2.2).
Der Unterhaltsgläubiger soll durch die Unterhaltsbeiträge in die Lage versetzt werden, seinen täglichen Bedarf (und den Bedarf allfälliger Kinder) zu decken, was ihm ohne Unterhaltsbeiträge nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre. Bedürftigkeit wird jedoch nicht vorausgesetzt (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 23 N. 59 und 63; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ ATHANAS, DBG Art. 23 N. 23a und 23c). Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB).
Die Unterhaltsbeiträge können als Geldleistung, als Naturalleistung oder gemischt (also in bar und in natura) erbracht werden (Urteil KSG St 1986/141 vom 22. Mai 1989).
2.2 Periodische oder einmalige Leistung
Unterhaltsbeiträge werden mehrheitlich periodisch geleistet, nämlich in Form einer sog. Rente. Man spricht dabei auch von laufenden Unterhaltsbeiträgen. Nur diese sind können von den Einkünften abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2). Wenn wegen Zahlungsschwierigkeiten mehrere Renten zusammen nachbezahlt werden, ändert dies nichts am Charakter als Rente (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 59; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 21). Zum Zeitpunkt des Abzugs, wenn die Nachzahlung nicht im gleichen Steuerjahr erfolgt, siehe Ziff. 5.1.
Werden Unterhaltsbeiträge in Form einer einmaligen Abfindung (sog. Kapitalabfindung) geleistet, kann der Unterhaltsschuldner diese nicht abziehen. In Anwendung des Korrespondenzprinzips (siehe Ziff. 1) muss der Unterhaltsgläubiger die Kapitalabfindung auch nicht als Einkommen versteuern (KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2 und 14.2.2). Wenn der Unterhaltsschuldner wegen seiner finanziellen Situation die Kapitalabfindung nicht auf einmal auszahlen kann, sondern in Raten (Abschlagszahlungen), sind diese Raten trotzdem nicht abziehbar: Es bleibt bei einer Kapitalabfindung; bloss die Zahlungsmodalitäten wurden angepasst. Voraussetzung ist natürlich, dass ursprünglich eine Kapitalabfindung vereinbart wurde (Urteil KSG SGSTA.2005.51 vom 12. September 2005, E. 3; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 59).
2.3 Geldleistungen
Unterhaltsbeiträge werden in aller Regel in Form von Geld erbracht, wobei die Geldleistung:
• als fixe Leistung (gleichbleibende Höhe) oder als variable Leistung erbracht werden kann;
• direkt oder indirekt erfolgen kann. Im letzteren Fall übernimmt der Unterhaltsschuldner finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltsgläubigers (z.B. Mietzinsen, Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Unterrichtskosten/Schulgelder, Kosten für die Freizeitgestaltung, etc.; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 18a).
2.4 Naturalleistungen
Unterhaltsbeiträge können auch in natura erbracht werden. Als solche gelten alle Leistungen des Unterhaltsschuldners, die auch im Arbeitsverhältnis als Naturalleistungen besteuert werden, z.B. die unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe von Verpflegung oder das Überlassen eines Fahrzeuges zum Gebrauch. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere das Überlassen einer Wohnliegenschaft zur Benutzung durch den Unterhaltsgläubiger (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 58). Diese Autoren bezeichnen auch das Weiterleiten von Familienzulagen als Naturalleistungen, obwohl diese in Geldform überwiesen werden.
2.4.1 Überlassen einer Liegenschaft zur unentgeltlichen Nutzung
Überlässt der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger (und den gemeinsamen minderjährigen Kindern) eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unentgeltlich zur Nutzung, hat dies folgende steuerliche Auswirkungen:
Eigentum | Unterhaltsschuldner / -zahler | Unterhaltsgläubiger / -empfänger |
Alleineigentum des Unterhaltsschuldners |
| Versteuert den Mietwert sowie die vom Eigentümer bezahlten Betriebskosten als Natural-Unterhaltsbeitrag (§ 31 lit. f StG) |
Mit- oder Gesamteigentum der Ehegatten |
|
|
Der Eigenmietwert richtet sich immer nach der objektiv möglichen Nutzung, unabhängig davon, ob die Liegenschaft vollständig genutzt wird oder nicht (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG Art. 33 N. 18b; Steuerbuch SO, § 27 Nr. 3).
Bewohnen neben dem Unterhaltsgläubiger volljährige Kinder die Liegenschaft des Unterhaltsschuldners (Alleineigentum), kann der Unterhaltsschuldner denjenigen Teil, der auf die volljährigen Kinder entfällt, nicht abziehen. Die Aufteilung erfolgt pauschal:
• ein volljähriges Kind: 80 % abziehbar, 20 % nicht abziehbar;
• zwei volljährige Kinder: 60 % abziehbar, 40 % nicht abziehbar;
• drei oder mehr volljährige Kinder: 50 % abziehbar, 50 % nicht abziehbar.
Der Unterhaltsgläubiger muss den nicht abziehbaren Anteil nicht als Unterhaltsbeitrag versteuern.
Wird eine Liegenschaft, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Rahmen der Scheidung dem anderen Ehegatten entgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt das Folgende: Regeln die Ehegatten in der Scheidungskonvention die Unterhaltsbeiträge abschliessend und vereinbaren sie später einen Vorzugsmietzins, ist die Differenz zwischen Eigenmietwert und Vorzugsmiete nicht als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern (Urteil KSG SGSTA.2004.154 vom 15. Januar 2007, E. 8). Dementsprechend kann der vermietende Ehegatte die Differenz nicht als Unterhaltsbeitrag abziehen. Er muss allerdings die effektiv erhaltenen Mietzinse als Einkommen aus unbeweglichen Vermögen versteuern (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG).
2.4.2 Weiterleitung von Familienzulagen und Kinderrenten
Familienzulagen sind Bestandteil des Erwerbseinkommens, die der Empfänger als Einkommen versteuert (§ 22 Abs. 1 StG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 17 N 32). Leitet der Unterhaltsschuldner Familienzulagen für minderjährige Kinder an den andern Elternteil weiter, kann er diese als Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 41 Abs. 1 lit. f StG). Andererseits hat der Unterhaltsgläubiger die an ihn weitergeleiteten Familienzulagen als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 23 N 64).
Die gleiche Regelung gilt für Kinderrenten, die ein AHV- oder IV-Rentner für seine Kinder erhält (Art. 22ter AHVG; Art. 35 IVG). Anspruchsberechtigt ist die Person, welche die Hauptrente bezieht. Entsprechend hat diese die Kinderrente als Einkommen zu versteuern (§ 29 Abs. 1 StG). Das gilt selbst dann, wenn die Kinderrente gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem andern Elternteil oder dem volljährigen Kind ausgerichtet wird (Urteil KSG SGSTA. 2011.114 vom 16. Januar 2012; Urteil KSG SGSTA.2011.28 vom 30. Mai 2011 und andere; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 22 N 28).
Die rentenberechtigte Person kann die Kinderrente aber als Unterhaltsbeitrag abziehen, wenn sie für das minderjährige Kind an den andern Elternteil geht; dieser hat sie als Unterhaltsbeitrag zu versteuern. Zur unterschiedlichen Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minder- und volljährige Kinder, siehe Ziff. 4.
2.5 Ausnahmen
Nicht als Unterhaltsbeiträge i.S.v. § 41 Abs. 1 lit. f StG zählen unter anderem die folgenden Leistungen (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 54 und 60; KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.1.2):
• im Rahmen eines Eheschutzverfahrens festgelegte Unterhaltsbeiträge, wenn die
Ehegatten weiterhin oder wieder zusammenleben (Art. 173 ZGB); die Leistungen
sind steuerlich unbeachtlich, da keine faktische oder rechtliche Trennung (mehr) vorliegt;
• der Vermögensanfall infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung; dieser Aufwand gilt
beim leistenden Ehegatten als Schuldentilgung (§ 41 Abs. 4 lit. d StG);
• Leibrenten zugunsten eines Ehegatten (§ 29 Abs. 2 StG); diese können vom
Unterhaltsschuldner zu 40 % abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 lit. b StG);
• Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflichten, die über die
gerichtlich festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeiträge hinausgehen
(§ 32 Abs. 1 lit. e StG);
• weitere Leistungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung, die weder gestützt auf
Unterhaltsrecht noch gestützt auf familienrechtliche Unterstützungspflichten erbracht
werden. Diese stellen Lebenshaltungskosten dar und sind weder abzugsfähig
(§ 41 Abs. 4 lit. a StG) noch als Einkommen zu versteuern.
Beispiel
Wurde die Ehe getrennt, kann aber ein Ehegatte – gleich wie in einer ungetrennten Ehe – weiterhin frei über ein Konto des anderen Ehegatten verfügen, besteht kein Bedürfnis, einen Unterhaltsbeitrag richterlich oder einvernehmlich festzusetzen. Eigene Bezüge ab einem ehelichen Konto stellen daher schon rein begrifflich keine Unterhaltsbeiträge dar. Zudem wird kaum mehr nachweisbar sein, wofür die Beträge im Einzelnen benötigt wurden. Die Qualifikation dieser Bezüge als Unterhaltsbeiträge würde daher zum Ergebnis führen, dass die Ehegatten die Höhe der zu versteuernden Einkommen willkürlich steuern könnten (Urteil KSG SGSTA. 2006.66 vom 25. Juni 2007, E. 5).
Bei den beiden letztgenannten Leistungen handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, um Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 41 Abs. 4 lit. a StG). Diese sind nicht abziehbar, gestützt auf den Grundsatz, dass nur abziehbar ist, was von der Gegenseite als Einkommen versteuert wird.
3 Unterhaltsbeiträge an Ehegatten
Bei einer Scheidung spricht das Gericht einem Ehegatten einen sog. nachehelichen Unterhalt zu, wenn diesem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, für den ihm gebührenden Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB).
Bei einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung kann das Gericht ebenfalls Unterhaltsbeiträge zusprechen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; sog. Eheschutzmassnahme; KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.1.1). Solange die Ehegatten jedoch gemeinsam besteuert werden, sind Geld- oder Naturleistungen vom einen an den anderen Ehegatten beim leistenden Ehegatten nicht abziehbar.
Es kommt immer wieder vor, dass Ehegatten aufgrund geänderter Umstände die Unterhaltsbeiträge, wie sie im Eheschutz- oder Scheidungsurteil festgehalten wurden, später einvernehmlich abändern. Die abweichenden, effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Nachweise für die geänderte Vereinbarung und die Zahlung vorliegen. Freiwillige Zahlungen sind jedoch keine Unterhaltsbeiträge (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG Art. 33 N. 21c; RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 56; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2014.12 vom 7. Juli 2014, E. 2.2).
4 Unterhaltsbeiträge für Kinder
4.1 Minderjährige Kinder
Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis dieses volljährig wird (Art. 276 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZGB). Die Volljährigkeit erreicht ein Kind, wenn es das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Eingetragene Partner stehen ihrem Partner in der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber dessen Kind bei (Art. 27 Abs. 1 PartG).
Die Unterhaltspflicht bleibt auch bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung bestehen. Das Gericht bestimmt dann in einem Urteil, welcher Elternteil wieviel an den Unterhalt beitragen muss (BRUNO ROELLI, in: PETER BREITSCHMID/ALEXANDRA JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 278 ZGB N. 1). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der elterlichen Obhut geleistet (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Diese nehmen die Unterhaltsbeiträge stellvertretend für das Kind entgegen.
Der Unterhaltsschuldner kann die Unterhaltsbeiträge nur dann abziehen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Empfänger der Unterhaltsbeiträge muss:
• ein Elternteil sein (Leistungen an den Vormund können nicht als Einkommen aus
Unterhalt besteuert werden). Zahlungen an die KESB sind Zahlungen an einen
Elternteil gleichgestellt, sofern damit weiterhin der Unterhaltspflicht gegenüber dem
gemeinsamen minderjährigen Kind nachgekommen wird
(BGE vom 18. Dezember 2019 in: StE 2020 B 27.2 Nr. 53);
• getrennt vom anderen Elternteil besteuert werden (REICH, Steuerrecht,
§ 13, Fussnote Nr. 273 zu N. 210);
• Inhaber der elterlichen Sorge sein (möglich ist auch die gemeinsame elterliche Sorge;
vgl. ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG Art. 23 N. 29a).
Sind die Eltern nicht verheiratet, können das minderjährige Kind (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) und der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsbeiträge auch vertraglich regeln. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich erst dann verbindlich, wenn sie von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt wurde (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert, ob eine Genehmigung aus steuerlicher Sicht nötig ist (siehe zuletzt BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006, E. 3.3). Praxisgemäss werden jedoch nur Unterhaltsbeiträge als Einkommen aus Unterhalt besteuert, die gestützt auf eine genehmigte Vereinbarung geleistet werden, namentlich dann, wenn die nicht verheirateten Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Ohne Genehmigung bzw. ohne Vereinbarung gelten Unterhaltsbeiträge vielmehr als „Leistung in Erfüllung familien- rechtlicher Verpflichtungen“ und sind nicht abziehbar (§ 41 Abs. 4 lit. a StG).
In der Steuerperiode, in der das Kind das 18. Altersjahr erreicht, kann der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsbeiträge bis zu dem Monat abziehen, in dem das Kind Geburtstag hat (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 52).
Beispiel
Das Kind hat im September Geburtstag. Der Unterhaltsschuldner leistet monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘000, auch über den 18. Geburtstag hinaus, da sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Der Unterhaltsschuldner kann demnach noch 9 x CHF 1‘000 = CHF 9‘000 von seinen Einkünften abziehen
4.2 Volljährige Kinder
Hat das Kind nach Vollendung des 18. Altersjahres noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB).
Für die Unterhaltsbeiträge, die für die Zeit nach dem 18. Geburtstag geleistet werden, wäre das Kind selbst steuerpflichtig. Allerdings gelten diese Unterhaltsbeiträge als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen (§ 32 lit. e StG) und sind beim Kind folglich steuerfrei (KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2). Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann der Unterhaltsschuldner nur Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von seinen Einkünften abziehen (§ 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 lit. a StG). Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder gelten als Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, die nicht abziehbar sind.
5 Veranlagungsverfahren
5.1 Zeitpunkt des Abzugs
Erfahrungsgemäss werden Unterhaltsbeiträge nicht selten verspätet, nur zu einem Teil oder überhaupt nicht bezahlt. Abziehbar sind sie nur, wenn sie auch tatsächlich beglichen werden (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 63a). Wurden sie bezahlt, ist für die zeitliche Zuordnung grundsätzlich auf die Fälligkeit der Forderung und nicht erst auf den späteren Zeitpunkt der Zahlung abzustellen, ausser wenn die Erfüllung unsicher erscheint oder überhaupt nicht damit zu rechnen ist (gemässigte Soll-Methode; StE 2003 ZH B21.2 Nr. 19). Namentlich bei geringfügigen Verspätungen der Zahlung, so wenn die Unterhaltsbeiträge in den ersten Monaten des Folgejahres nachbezahlt werden, ist die Fälligkeit massgebend. Ebenfalls auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist in den Fällen, in denen die Zahlung bewusst (und damit missbräuchlich) verspätet erfolgt (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ ATHANAS, DBG, Art. 23 N. 31).
Beispiel
Ist der Unterhaltsschuldner mit den Unterhaltszahlungen im Verzug und zahlt er die Ausstände des Jahres 2016 bis zum März 2017 nach, so kann er diese Nachzahlungen noch in der Steuerperiode 2016 abziehen. Sind jedoch die Unterhaltsbeiträge des Jahres 2016 bis zum Einreichen der Steuererklärung 2016 noch nicht beglichen, so können sie, sofern sie später noch geleistet werden, erst in der Steuerperiode 2017 abgezogen werden.
5.2 Mitwirkungspflichten
Die Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen stellt eine Ausnahme von Grundsatz dar, dass Geldflüsse innerhalb der Familie steuerlich nicht von Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung von entrichteten Unterhaltsbeiträgen ein strenger Massstab anzuwenden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (Urteil KSG SGSTA.2008.55 vom 19. Januar 2009, E. 4). Den Unterhaltsgläubiger und den Unterhaltsschuldner treffen deshalb bei der Veranlagung Mitwirkungspflichten.
Nachzuweisen ist in erster Linie, dass die Ehe faktisch oder gerichtlich getrennt ist bzw. geschieden wurde (Urteil KSG SGSTA.2006.66 vom 25. Juni 2007, E. 6). Dies geschieht in der Regel durch das Einreichen der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung bzw. des rechtskräftigen Scheidungsurteils.
Der Unterhaltsschuldner hat die geleisteten Unterhaltsbeiträge zu belegen (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 21i). Dies ist Teil der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren (§ 142 Abs. 1 und 2 StG). Als Nachweis gelten etwa ein Kontoauszug, aus dem die periodischen Zahlungen ersichtlich sind, sowie Empfangsquittungen des Unterhaltsgläubigers. Namentlich im internationalen Verhältnis sind strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen. Hier ist mit Quittungen und allenfalls behördlichen Bestätigungen nachzuweisen, dass der Unterhaltsgläubiger diese Zahlungen effektiv erhalten hat. Der blosse Beleg über einen Bargeldtransfer in dessen Wohnsitzstaat genügt nicht. Schliesslich hat der Unterhaltsschuldner in der Steuererklärung Name und Adresse des Unterhaltsgläubigers anzugeben.
5.3 Überprüfung der Übereinstimmung
In Anwendung des Korrespondenzprinzips (siehe Ziff. 1) kann der Unterhaltsschuldner die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen, während der Empfänger die für sich und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhaltenen Alimenten als Einkommen versteuern muss. Die Veranlagungsbehörde kann deshalb gestützt darauf überprüfen, ob die vom Unterhaltsschuldner als Abzug geltend gemachten Unterhaltsbeiträge dem entsprechen, was der Unterhaltsgläubiger als Einkommen deklariert.
5.4 Interkantonale und internationale Verhältnisse
Ist der Unterhaltsschuldner in mehreren Kantonen oder Staaten steuerpflichtig, ist der Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge proportional nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile (Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten und übrige objektmässig zuzuteilende Abzüge und Schuldzinsen) auf die betroffenen Kantone bzw. Staaten zu verlegen (BETSCHART, IN: ZWEIFEL/ BEUSCH/MÄUSLI-ALLENSPACH, Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N 39 und 41; RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 61).
5.5 Kein Kinderabzug
Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil bezahlt, die jener als Einkommen aus Unterhalt versteuern muss (§ 31 lit. f StG), und wenn er diese von seinem eigenen Einkommen in Abzug bringen kann, wird der Kinderabzug nicht gewährt (§ 43 Abs. 1 lit. a StG). Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch den Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen Rechnung getragen (Urteil KSG SGSTA.2004.80 vom 20. Oktober 2008, E. 6).
6 Einzelfragen
6.1 Unterstützung des Konkubinatspartners
Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat nicht im Gesetz geregelt. Es handelt sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die formlos begründet und wieder aufgehoben werden kann. Konkubinatspartner geniessen grosse Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Konkubinats. Kehrseite dieser Freiheit ist, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Ehe keine Anwendung finden. Dies zeigt sich insbesondere bei der Regelung des Unterhalts.
Da eine gesetzliche Regelung fehlt, werden allfällige „Unterhaltsleistungen“ als Gefälligkeit bzw. als Erfüllung sittlicher Pflichten betrachtet (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N. 03.01, 03.04 f., 03.45 f.). Sie sind steuerfrei (§ 32 lit. e StG) und können auf der Gegenseite nicht abgezogen werden.
Haben die Konkubinatspartner Kinder, gilt grundsätzlich das in Ziff. 4 Gesagte. Zu prüfen ist allerdings, ob der Unterhaltsgläubiger ein Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat. Die getrennte Besteuerung der Eltern ist bei Konkubinatspartnern stets gegeben. Eine Vereinbarung über UNTERHALTSBEITRÄGE, die von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB genehmigte wurde, ist steuerlich zu akzeptieren (Urteil BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006). Hat die KESB die Unterhaltsvereinbarung genehmigt, sind die für die gemeinsamen Kinder geleisteten Unterhaltsbeiträge, auch dann abzugsfähig, wenn die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 21g).
Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Der leibliche Vater bzw. der Konkubinatspartner der Kindsmutter muss das Kind jedoch anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder ein Gericht muss das Kindesverhältnis durch ein Urteil begründen (Art. 261 ff. ZGB). Zunächst ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge kommt erst durch gemeinsame Erklärung vor der zuständigen Behörde zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N. 03.23 und 03.28).
6.2 Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen
Es spielt keine Rolle, ob der Unterhaltsschuldner die Zahlung direkt an den andern Elternteil erbringt oder sie an das Gemeinwesen leistet, das die Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vorschiesst. Wer bevorschusste Unterhaltsbeiträge an das Gemeinwesen zurückzahlt, kann diese auch dann abziehen, wenn das Kind in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, sofern er damit Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor der Volljährigkeit des Kindes begleicht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 64; ZIGERLIG/JUD, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 33 N. 21h).
7 Direkte Bundessteuer
Für die Regelung der Unterhaltsbeiträge bei der Bundessteuer kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden: Die Gesetzeswortlaute sind fast identisch. Allerdings wird – im Gegensatz zum solothurnischen Recht – nicht explizit von laufenden Unterhaltsbeiträge gesprochen, obwohl auch hier praxisgemäss nur Unterhaltsbeiträge in Rentenform als Einkommen versteuert werden müssen (siehe Ziff. 2.2; KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2 und 14.2.2).