Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 lit. h StG
§ 4 StVO Nr. 12
§ 5 StVO Nr. 12
Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG

 

Inhalt

1        Allgemeines
2        Ordentliche Beiträge
2.1     Voraussetzungen
2.1.1  Hausfrauen / Hausmänner
2.1.2  Arbeitslose
2.2     Übersetzte Beitragszahlungen
2.3     Beiträge nach Erreichen des AHV-Rentenalters
3        Einkauf von Beitragsjahren
3.1     Allgemeines
3.2     Einkauf in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung und Kapitalbezug
3.2.1  Vorsorgerechtliche Beurteilung
3.3     Steuerrechtliche Beurteilung
3.4     Vorgehen in der Praxis
4        Einkauf und Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung (WEF)
4.1     Rechtliche Grundlagen
4.2     Vorbezug WEF und anschliessender Einkauf
4.3     Einkauf und anschliessender Vorbezug WEF
5        Einkauf und Barauszahlung im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit
5.1     Rechtliche Grundlagen
5.2     Barauszahlung und anschliessender Einkauf
5.3     Einkauf und anschliessende Barauszahlung
6        Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit des Einkaufs
7        Maximale Höhe des Einkaufs
8        Ausländische Vorsorgeeinrichtungen
9        Direkte Bundessteuer


1             Allgemeines

Nach § 41 Abs. 1 lit. h StG können die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 81 Abs. 2 BVG) von den Einkünften abgezogen werden. Als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Personalvorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen, Anschluss an Sammelstiftung) und Verbandsvorsorgeeinrichtungen (nur für Selbständigerwerbende mit oder ohne Arbeitnehmer), die gemäss § 90 Abs. 1 lit. e StG von der Steuerpflicht befreit sind. Es handelt sich dabei um inländische Vorsorgeeinrichtungen. Beiträge an ausländische Vorsorgeeinrichtungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. aber Ziff. 9).

Der Regierungsrat hat in der StVO Nr. 12 ergänzende Bestimmungen, insbesondere über den Einkauf von Beitragsjahren, erlassen.


2           Ordentliche Beiträge

2.1        Voraussetzungen

Berechtigt zum Abzug von Beiträgen sind nur Steuerpflichtige, die bei der AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dies setzt ein Erwerbseinkommen in der Schweiz voraus. Nicht abzugsberechtigt sind Grenzgänger, deren Arbeitseinkommen am ausländischen Arbeitsort steuerpflichtig ist.
Von den steuerbaren Einkünften abziehbar sind grundsätzlich alle Beiträge, die nach den Vorgaben des BVG, nach den Statuten oder nach dem Kassen- bzw. Vorsorgereglement vom Steuerpflichtigen persönlich erbracht worden sind. Diese Abzugsfähigkeit gilt gleichermassen für Beiträge an den obligatorischen und den überobligatorischen Bereich.

2.1.1     Hausfrauen / Hausmänner

Hausfrauen / Hausmänner gelten AHV-rechtlich nicht als erwerbstätig und können keine 2. Säule aufbauen.

2.1.2     Arbeitslose

Arbeitslose sind für die Risiken Tod und Invalidität (nicht aber Alter) der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 2 Abs. 3 BVG; Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen, SR 837.174). Sie können das Vorsorgeverhältnis bis zum Ende der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung weiterführen, da diese Leistungen das Erwerbseinkommen vorübergehend ersetzen. Nach Ende dieser Leistungen sind jedoch keine Beiträge an die 2. Säule mehr möglich.

2.2        Übersetzte Beitragszahlungen

Übersetzte Beitragszahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung sind steuerrechtlich nicht abzugsfähig, da sie nicht angemessen sind. Eine Überprüfung wird dann vorgenommen, wenn:

  • bei Unselbständigerwerbenden die gesamte Beitragsleistung (inkl. Arbeitgeberanteil) 25 % des Bruttolohnes übersteigt;
  • bei Selbständigerwerbenden die gesamte Beitragsleistung (inkl. "Arbeitgeberanteil") 25 % des Reingewinnes übersteigt. Bei stark schwankenden Einkünften wird vom durchschnitt-lichen Reingewinn der letzten fünf dem Beitragsjahr vorangehenden Jahre ausgegangen.

Versicherbar ist im Maximum das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, einen fiktiven Lohn zu versichern (KSGE 2005 Nr. 9).

2.3        Beiträge nach Erreichen des AHV-Rentenalters

Steuerpflichtige Personen, welche über das 65. Altersjahr1 hinaus weiterarbeiten und gestützt auf entsprechende reglementarische Bestimmungen die Versicherung in der 2. Säule weiterführen, können ihre Beiträge höchstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin abziehen (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).

 1  Mit dem Inkrafttreten der Reform AHV 21 auf den 1. Januar 2024 erhöht sich das Rentenalter der Frauen mit Geburtsjahr
1961 auf 64 + 3 Monate
1962 auf 64 + 6 Monate
1963 auf 64 + 9 Monate


3           Einkauf von Beitragsjahren

3.1        Allgemeines

Wie bereits ausgeführt, können nach § 41 Abs. 1 lit. h StG die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Massgabe des Bundesrechts von den Einkünften abgezogen werden. Bezüglich des Einkaufs von Beitragsjahren hat der Regierungsrat in § 4 und 5 StVO Nr. 12 ergänzende Bestimmungen erlassen.

Mit der 1. BVG-Revision, in Kraft getreten am 1. Januar 2006, sind verschiedene Bestimmungen in das BVG aufgenommen worden, die Missbräuche der beruflichen Vorsorge zur Steuerminimierung vermeiden oder mindestens einschränken sollen, insbesondere Art. 79b BVG, der das Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug regelt.
 

Art. 79b BVG

Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. 

Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben. 

Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. 

Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22c FZG
 

Nach Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die WEF-Vorbezüge zurückbezahlt sind. Gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung sind Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung von der Begrenzung ausgenommen. In welchem Verhältnis die beiden Bestimmungen zu einander stehen, ist unklar. Das Kantonale Steueramt anerkennt steuerrechtlich Einzahlungen nach folgender Reihenfolge:

1. Einkauf der Scheidungslücke; 
2. Rückzahlung von allfälligen WEF-Vorbezügen;
3. Einkauf von weiteren Vorsorgelücken.

3.2        Einkauf in den letzten drei Jahren vor der Pensionierung und Kapitalbezug

3.2.1     Vorsorgerechtliche Beurteilung

Aus vorsorgerechtlicher Sicht, so mindestens die Auffassung des BSV, kann der Versicherte Vorsorgeleistungen auch dann in Kapitalform beziehen, wenn er in den drei vorhergehenden Jahren Einkäufe getätigt hat. Vom Kapitalbezug ausgeschlossen sind nur die in den drei letzten Jahren eingekauften Beträge inkl. Zinsen. Für das ganze vorher vorhandene Vorsorge-guthaben gilt diese Einschränkung nicht (BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 88, Rz 511). Verfügt ein Vorsorgenehmer über eine Vorsorgelücke, weil er bei der Ehescheidung sein Vorsorgeguthaben mit dem andern Ehegatten teilen musste (Art. 122 ZGB), kann er sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen (Art. 22c FZG). Der gleiche Anspruch steht eingetragenen Partnern nach der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft zu. Aufgrund ausdrücklicher Regelung können diese Einkaufsbeiträge vorsorgerechtlich auch dann in Kapitalform bezogen werden, wenn der Einkauf weniger als drei Jahre zurückliegt.

3.3        Steuerrechtliche Beurteilung

Nach geltendem Recht können die Steuerpflichtigen die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren an anerkannte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Beschränkungen gemäss BVG grundsätzlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Voraussetzung ist, dass das Vorsorgewerk die Grundsätze der beruflichen Vorsorge (Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip) erfüllt und damit steuerlich anerkannt ist. 
Nach Art. 37 BVG wird die Altersleistung in der Regel als Rente ausgerichtet (Abs. 1), wobei der Versicherte verlangen kann, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Abs. 2). Die reglementarischen Bestimmungen können vorsehen, dass Anspruchsberechtigte anstelle der Rente (ganz oder teilweise) eine Kapitalabfindung wählen können und für Geltendmachung dieses Anspruchs eine bestimmte Frist einhalten müssen (Abs. 3). Bei Verheirateten muss für den Bezug der Leistungen in Kapitalform der Ehegatte schriftlich zustimmen (Abs. 4). Eingeschränkt ist der Kapitalbezug ausserdem durch Art. 79b Abs. 3 BVG.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar in erster Linie um eine vorsorgerechtliche Norm, die aber klar auf steuerrechtlichen Motiven beruht. Sie soll die Missbräuche der beruflichen Vorsorge zur Steuerminimierung verhindern, die sich aus dem vollen Abzug der Einkaufsbeiträge und dem nachfolgenden, privilegiert besteuerten Bezug des Vorsorgekapitals ergeben. Weil das Vorsorgekapital als Gesamtes finanziert wird, ist eine direkte Verknüpfung zwischen einzelnen Einzahlungen und bestimmten Leistungen nicht möglich und nicht zulässig. Art. 79b Abs. 3 BVG ist deshalb so auszulegen, dass jede Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist als missbräuchlich gilt und somit jede Einzahlung während der Sperrfrist vom Abzug von den steuerbaren Einkünften ausgeschlossen ist (Urteil BGer 2C_658/2009 vom 12. März 2010; 2C_614/2010 vom
24. November 2010; 2C_20/2011 vom 1. Juli 2011; Urteil KSG SGSTA.2012.24 vom 19. November 2012). Es spielt dabei keine Rolle, ob zuerst der Bezug der Kapitalleistung oder der Einkauf stattgefunden hat (vgl. Urteil BGer 2C_20/2011 vom 1. Juli 2011, Erw. 2.1; 2C_62/2017 vom 12. Juni 2017, Erw. 3.2.1 f.; Urteil KSG SGSTA.2018.26 vom 21. Januar 2019, Erw. 5 und SGSTA.2018.35 vom 21. Januar 2019, bestätigt in Urteil KSG SGSTA.2020.16 vom 7. September 2020, Erw. 3.2).

Aufgrund dieser Rechtsprechung ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

  • Einkaufsbeiträge in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können von den steuerbaren Einkünften nicht abgezogen werden, wenn der Vorsorgenehmer in den vorangegangenen bzw. darauffolgenden drei Jahren (volle 36 Monate) Vorsorgeleistungen der 2. Säule in Kapitalform bezieht;
  • Bleibt der Steuerpflichtige über das in Art. 33b BVG verankerte 70. Altersjahr hinaus erwerbstätig, sind die Altersleistungen aus der 2. Säule grundsätzlich spätestens bei Erreichen des 70. Altersjahres zu besteuern (Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall, A.4.1.2). Wird das 70. Altersjahr vor Ablauf der Sperrfrist erreicht, liegt eine Sperrfristverletzung vor, auch wenn die effektive Auszahlung erst danach erfolgt;
  • Die Steuerbehörde muss für die Verweigerung des Abzugs keine Steuerumgehung nachweisen. Es handelt sich um eine verobjektivierte Sperrfrist. Hingegen bleibt im Verhältnis Vorsorge und Steuern die Prüfung auf Steuerumgehung weiterhin möglich (Urteil BGer 2C_614/2010 vom 24. November 2010);
  • Für die steuerliche Beurteilung einer allfälligen Verletzung der Dreijahresfrist ist eine Gesamtbetrachtung pro steuerpflichtige Person vorzunehmen. Die Sperrfrist gilt auch, wenn das zu beurteilende Vorsorgemodell eine klare Trennung zwischen Rentenplan, in den der Einkauf erfolgt ist, und Kapitalplan vorsieht. Wenn eine Person über mehrere Vorsorgelösungen verfügt, ist eine konsolidierte Betrachtungsweise vorzunehmen. Der Abzug des Einkaufs ist ihr auch zu verweigern, wenn sie innerhalb von drei Jahren Kapital aus einer andern Vorsorgeeinrichtung bezieht (Urteil BGer 2C_20/2011 vom 1. Juli 2011; Urteil KSG SGSTA.2012.24 vom 19. November 2012; 
  • An der Sperrfrist ändert nichts, wenn der Arbeitgeber (auch im Rahmen eines Sozialplanes) zur Verbesserung der Vorsorge bei vorzeitiger Pensionierung den Einkaufsbeitrag direkt in die Vorsorgeeinrichtung einzahlt (Urteil KSG SGSTA.2012.24 vom 19. November 2012). Vorbehalten bleibt bei der direkten Bundessteuer die Besteuerung als Vorsorgeleistung gemäss Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 DBG, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Kreisschreiben ESTV Nr. 1/2003 vom 3. November 2002).
  • Eine Ausnahme von der dreijährigen Sperrfrist besteht für Wiedereinkäufe nach der Scheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG). Indessen bleibt in diesen Fällen die Prüfung auf Steuerumgehung vorbehalten. Eine solche liegt namentlich vor, wenn die steuerpflichtige Person den Wiedereinkauf erst lange nach der Scheidung vornimmt, ihn auf mehrere Jahre verteilt und zu diesem Zweck ein Darlehen aufnimmt, weil er ihn mit eigenen Mitteln nicht finanzieren könnte (zum Ganzen: BGE 142 II 399 = StE 2016 A 12 Nr. 24).
  • Eine weitere Ausnahme von der dreijährigen Sperrfrist besteht für Einkäufe zur Finanzie-rung einer AHV-Überbrückungsrente, die bei einer Frühpensionierung die bis zum ordentlichen AHV-Alter fehlende AHV-Rente ersetzt (vgl. Urteil BGer 2C_199/2020 vom 28. Dezember 2021).


3.4        Vorgehen in der Praxis

Leistet ein Steuerpflichtiger im Jahr, in dem er das 57. Altersjahr vollendet, oder später grössere Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren, weist die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen in der Veranlagung darauf hin, dass innerhalb der dreijährigen Sperrfrist (ab Einkauf) kein Kapitalbezug aus der 2. Säule (PK, Freizügigkeitskonto, usw.) getätigt werden darf. Wird vor Ablauf der Sperrfrist eine Kapitalleistung bezogen und ist die Steuerperiode, in welcher der Einkauf getätigt wurde, bereits rechtskräftig, wird ein Nachsteuerverfahren eröffnet. Dies bedeutet, dass der Einkauf nachträglich nicht zum Abzug zugelassen und die Einkaufssumme zum Vermögen hinzugerechnet wird.

Wird dem Steuerpflichtigen gestützt auf seine Angaben der Abzug der Einkaufsbeiträge gewährt, erweisen sich diese im Nachhinein aber als unzutreffend, namentlich, weil er in der Zwischenzeit anders entschieden hat (vorzeitige Pensionierung, Kapital statt Rente), wird auf die Veranlagung, wenn sie rechtskräftig ist, im Nachsteuerverfahren nach § 170 ff. StG zurückgekommen. Der Abzug des Einkaufs wird nachträglich in dem Umfang verweigert, als der Steuerpflichtige die Altersleistung in Kapitalform bezogen hat. Sofern er im Veranlagungsverfahren verschuldeterweise falsche Angaben gemacht hat, ist ausserdem ein Steuerhinterziehungsverfahren durchzuführen.

Wird der Abzug von Einkaufsbeiträgen verweigert, weil der Steuerpflichtige innert der nachfolgenden drei Jahre das Kapital bezieht, ist der nicht zum Abzug zugelassene Einkaufsbeitrag von der Kapitalleistung abzuziehen. Nur die restliche Kapitalleistung unterliegt der Besteuerung zum Vorsorgetarif (§ 47 StG). Ist die Veranlagung der Vorsorgeleistung bereits rechtskräftig, wenn der Abzug von Einkaufsbeiträgen verweigert wird, ist sie nach Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung gemäss § 165 ff. StG von Amtes wegen zu revidieren.

Beispiel 1

Sachverhalt:
Remo Rauber leistete im Jahr 2021 einen Einkaufsbeitrag von CHF 40‘000 in seine Vorsorgeeinrichtung, im Jahr 2022 noch einmal von CHF 30‘000. Im Herbst 2023 lässt er sich vorzeitig pensionieren und bezieht sein Alterskapital von CHF 600‘000. Zu diesem Zeitpunkt ist die Veranlagung 2021 in Rechtskraft erwachsen. Die Veranlagung 2022 ist noch offen.

Lösung:
Der Einkaufsbeitrag von CHF 30‘000 wird in der Veranlagung 2022 nicht zum Abzug zugelassen. Die Veranlagung 2021 ist im Nachsteuerverfahren zu korrigieren. Das steuerbare Einkommen wird um den zu Unrecht zum Abzug zugelassenen Einkaufsbeitrag von CHF 40‘000 erhöht. Als Vorsorgeleistung unterliegt ein Betrag von CHF 530‘000 (CHF 600‘000 abzüglich die nicht als Einkaufsbeiträge zugelassenen CHF 70‘000) der gesonderten Besteuerung nach § 47 StG.

Beispiel 2

Sachverhalt:
Susan Sauber wurde 2019 geschieden. Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs musste ihre Vorsorgeeinrichtung CHF 250‘000 der Pensionskasse ihres geschiedenen Ehemanns überweisen. Im Jahr 2020 kauft sie sich mit diesem Betrag wieder in die vollen Leistungen ein. 2022 tritt sie in den Ruhestand. Sie bezieht das Vorsorgeguthaben von total CHF 1‘200‘000 im Umfang von CHF 900‘000 als Kapital, die restlichen CHF 300‘000 in Rentenform.

Lösung:
Susan Sauber kann den Einkauf im Jahr 2020 von CHF 250‘000.00 von den steuerbaren Einkünften abziehen, obwohl sie weniger als drei Jahre danach die Vorsorgeleistungen mindestens in der gleichen Höhe oder höher als Kapital bezogen hat.

Anders würde es sich verhalten, wenn sie bereits im Jahr 2007 geschieden worden wäre, den Einkauf auf die Jahre 2020 und 2021 verteilt hätte, um vom Progressionsvorteil zu profitieren, und sie gar nicht über eigene Mittel zur Finanzierung des Einkaufs verfügt hätte. Hier ist eine Steuerumgehung anzunehmen. Dann werden die beiden Einkaufsbeiträge von je CHF 125‘000 nicht zum Abzug zugelassen und entsprechend nur die restlichen CHF 650‘000 als Vorsorgeleistung gesondert besteuert.

Beispiel 3

Sachverhalt:
Aufgrund einer Umstrukturierung wird Ted Tauber im Alter 60 vorzeitig pensioniert. Er gibt die Erwerbstätigkeit definitiv auf (ordentliches Pensionierungsalter 65). Wegen der vorzeitigen Pensionierung entsteht eine Vorsorgelücke. Im Rahmen des Sozialplanes richtet ihm die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung von CHF 200‘000 aus, die sie zur Schliessung der Lücke direkt in die Vorsorgeeinrichtung einzahlt. Bei der vorzeitigen Pensionierung bezieht Ted Tauber einen Teil seines Altersguthabens von CHF 350‘000 als Kapital, den grösseren Teil lässt er sich als Rente ausrichten. Das übrige steuerbare Einkommen beträgt CHF 120‘000.

Lösung:
Die Abgangsentschädigung von CHF 200‘000 ist steuerbares Einkommen. Der Einkauf in der gleichen Höhe kann steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden, weil Ted Tauber umgehend einen höheren Betrag wieder in Kapitalform bezieht. Bei der direkten Bundessteuer erfüllt die Abgangsentschädigung jedoch die Voraussetzungen an eine gleichartige Kapitalabfindung gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG (vgl. KS ESTV Nr. 1/2003 vom 03.10.2002), so dass sie wie eine Vorsorgeleistung gemäss Art. 38 DBG besteuert wird. Bei der Staatssteuer ist sie hingegen zusammen mit dem übrigen Einkommen zu erfassen. Als Kapitalabfindung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses wird sie für die Bestimmung des Steuersatzes auf eine jährliche Leistung umgerechnet (§ 46 StG). Da sie zur Überbrückung der fünf Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung dient, ist die Abfindung für den Steuersatz durch 5 zu dividieren.

 

 

 

 

Staat

 

Bund

Einkommenssteuer

 

steuerbar

zum Satz

 

 

Übriges steuerbares Einkommen

 

120‘000

120‘000

 

120‘000

Abgangsentschädigung

 

200‘000

40‘000

 

0

Total

 

320‘000

160‘000

 

120‘000

 

 

 

 

 

 

Kapitalleistung aus Vorsorge

 

 

 

 

 

Kapitalbezug

 

350‘000

 

 

350‘000

./. als Einkommen besteuert

 

 – 200‘000

 

 

0

Steuerbare Kapitalleistung

 

150‘000

 

 

350‘000

 

Beispiel 4

Sachverhalt:
Wie Beispiel 3; die von der Arbeitgeberin direkt in die Pensionskasse einbezahlte Abgangsentschädigung beträgt CHF 350‘000 und Ted Tauber bezieht ein Kapital von CHF 100‘000.

Lösung:

 

 

Staat

 

Bund

Einkommenssteuer

 

steuerbar

zum Satz

 

 

Übriges steuerbares Einkommen

 

120‘000

120‘000

 

120‘000

Abgangsentschädigung

350‘000

 

 

 

0

als Einkommen zu besteuern

-100‘000

100‘000

20‘000

 

0

verbleiben

250‘000

250‘000

 

 

250‘000

./. Einkauf Vorsorgeeinrichtung

 

-250‘000

 

 

-250‘000

Total

 

220‘000

140‘000

 

120‘000

 

 

 

 

 

 

Kapitalleistung aus Vorsorge

 

 

 

 

 

Kapitalbezug

 

100‘000

 

 

100‘000

./. als Einkommen besteuert

 

 – 100‘000

 

 

0

Steuerbare Kapitalleistung

 

0

 

 

100‘000

 

 

4           Einkauf und Vorbezug zum Zwecke der Wohneigentumsförderung

4.1        Rechtliche Grundlagen


Nach Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum, für die Beteiligung an Wohneigentum sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1 WEFV). Für den missbräuchlichen WEF-Vorbezug vgl. auch StB SO § 47 Nr. 1, Ziff. 7.2. Der Vorbezug muss bei der Veräusserung des Wohneigentums zurückbezahlt werden. Im Übrigen kann der Versicherte den bezogenen Betrag jederzeit bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen bzw. bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls ganz oder teilweise zurückbezahlen (Art. 30d Abs.  1 - 3 BVG, Art. 7 WEFV). Im Falle der Rückzahlung wird auf Verlangen die beim Vorbezug erhobene Steuer ohne Zins zurückerstattet (Art. 83a BVG, Art. 14 WEFV, § 8bis StVO 12). Für die Steuerrückerstattung bei Rückzahlung eines WEF-Vorbe-zuges vgl. StB SO § 47 Nr. 1, Ziff. 4.

4.2        Vorbezug WEF und anschliessender Einkauf

Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ein abziehbarer Einkauf ist erst wieder nach der Rückzahlung des Vorbezugs möglich. Dieser berechtigt zur zinslosen Rückerstattung der Steuer auf dem Vorbezug. Vgl. weiterführend StB SO § 47 Nr. 1, Ziff. 4.

Trotz ausstehendem Vorbezug ist ein Einkauf zulässig:

  • der Wiedereinkauf nach der Ehescheidung im Umfang, in dem die anteilige Austrittsleistung auf den andern Ehegatten übertragen wurde (Art. 22c FZG, Art. 79b Abs.4 BVG);
  • der Einkauf zur Schliessung von bestehenden Beitragslücken, wenn die Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung nach Art. 30d Abs. 3 lit. a BVG nicht mehr zulässig ist, d.h. drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; die reglementarisch zulässigen Vorsorgeansprüche dürfen zusammen mit den Vorbezügen nicht überschritten werden (Art. 60d BVV 2).

In diesem Fall kann der Einkauf von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Ausgeschlossen ist jedoch der Abzug, wenn der Versicherte innert drei Jahren nach dem Einkauf eine Vorsorgeleistung in Kapitalform bezieht (Ziff. 3.2).

Art. 79b Abs. 3 BVG kann aber nicht garantieren, dass ein Versicherter nur in diesen Fällen trotz ausstehendem Vorbezug einen Einkauf vornimmt. So kann er, wenn er mehreren Vorsorgeeinrichtungen angehört (z.B. bei zwei verschiedenen Arbeitgebern oder obligatorische Versicherung und Kaderversicherung), bei der ersten einen Vorbezug tätigen und sich gleich anschliessend bei der zweiten einkaufen. Denn diese kann, da bei ihr kein Vorbezug ausstehend ist, den Einkauf gar nicht verhindern. Trotzdem ist hier von einer missbräuchlichen Gestaltung der Verhältnisse auszugehen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Vorbezug ein Einkauf in eine (andere) Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Das führt zur folgenden steuerlichen Behandlung:

  • Die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können, soweit sie den Vorbezug WEF nicht übersteigen, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Ist der Einkauf höher als der Vorbezug WEF, kann die Differenz abgezogen werden.

Die steuerlich nicht akzeptierte Einkaufssumme ist bei der Besteuerung des Vorbezuges WEF in Abzug zu bringen. Ist der Vorbezug WEF bereits rechtskräftig veranlagt, wird diese Veranlagung nach Rechtskraft der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung revidiert.

4.3        Einkauf und anschliessender Vorbezug WEF

Nach einem Einkauf ist innerhalb der nächsten drei Jahre ein Kapitalbezug nicht zulässig (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das gilt auch für Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung und auch für jene Vorsorgeguthaben, die im Zeitpunkt des Einkaufs bereits bestanden haben. Andernfalls liesse sich der Missbrauch der beruflichen Vorsorge als Kontokorrent zu Steuerminimierungszwecken gar nicht verhindern. Ausserdem kann, wenn mehrere Vorsorgeeinrichtungen im Spiel sind, die eine einen Vorbezug ausrichten, wenn sie vom kürzlichen Einkauf in die andere keine Kenntnis hat. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf eine Kapitalauszahlung erfolgt. In diesen Fällen ist von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, so dass die Einkäufe in den letzten drei Jahren vor dem Vorbezug WEF steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Es kann auf die Ausführungen in Ziff. 3.2 verwiesen werden. Hat sich ein Steuerpflichtiger in die Vorsorgeeinrichtung eingekauft und lässt er sich innert dreier Jahre einen Vorbezug WEF ausrichten, ist wie folgt vorzugehen:

  • Die Einkaufssumme wird nur in dem Umfang zum Abzug zugelassen, als sie den Vorbezug übersteigt. Ist sie gleich hoch oder kleiner als der Vorbezug, wird kein Abzug gewährt.
  • Ist die ordentliche Einkommenssteuer-Veranlagung (mit dem nicht zu akzeptierenden Einkauf) im Zeitpunkt der Veranlagung des Vorbezuges WEF bereits rechtskräftig, wird darauf im Nachsteuerverfahren nach § 170 StG zurückgekommen. Der Abzug des Einkaufs wird nachträglich verweigert.
  • Bei der Besteuerung des Vorbezuges wird die steuerlich nicht akzeptierte Einkaufssumme von der steuerbaren Leistung abgezogen. Im vorstehenden Beispiel dient der Vorbezug vollständig zur Kürzung der abziehbaren Einkaufssumme. Es ist kein Vorbezug zu besteuern. 

Die Veranlagungsbehörde weist in den betroffenen Veranlagungen darauf hin, dass und in welchem Umfang sie aus den genannten Gründen die Einkaufssumme nicht zum Abzug zugelassen hat.


5           Einkauf und Barauszahlung im Zusammenhang mit der
             selbständigen Erwerbstätigkeit

5.1        Rechtliche Grundlagen


Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Anschliessend können sie sich jedoch im Rahmen von Art. 44 BVG (Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer) wieder freiwillig versichern lassen. Die von Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 4 Abs. 4 BVG). Die Rechtsprechung schliesst jedoch die Barauszahlung der von Selbständigerwerbenden geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken nicht aus, d.h. wenn sie diese zum Zwecke betrieblicher Investitionen verwenden (BGE 134 V 170 Erw. 4). Ein erneuter Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist auch hier nicht ausgeschlossen. In beiden Fällen besteht für die Selbständigerwerbenden die Möglichkeit, fehlende Beitrags-jahre einzukaufen (Art. 9 FZG) und damit Beitragslücken zu schliessen, ohne dass sie vorher die bar bezogenen Austrittsleistungen zurückzahlen müssen (anders als beim Vorbezug WEF; vgl. Ziff. 4.1).
Für den missbräuchlichen Bezug von Vorsorgegeldern vgl. auch StB SO § 47 Nr. 1, Ziff. 7.1.

5.2        Barauszahlung und anschliessender Einkauf

Wer sich sein Vorsorgeguthaben hat bar auszahlen lassen, weil er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder diese Mittel als Selbständigerwerbender für Investitionen in den Betrieb verwendet hat, kann sich wiederum freiwillig in der beruflichen
Vorsorge versichern. Indessen ist auch hier von einer missbräuchlichen Gestaltung der Verhältnisse auszugehen, die ausschliesslich zu Zwecken der Steuerersparnis erfolgt, wenn die Versicherten sich innerhalb von drei Jahren nach der Barauszahlung wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einkaufen (Urteil BGer 2C_721/2009 vom 7. April 2010). Die steuerliche Behand-lung ist gleich wie beim Vorbezug WEF und anschliessendem Einkauf (vgl. Ziff. 4.2):

  • Die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können, soweit sie den Betrag der bar ausbezahlten Vorsorgeleistung nicht übersteigen, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Die steuerlich nicht akzeptierte Einkaufssumme ist bei der Besteuerung der Vorsorgeleistung in Abzug zu bringen. Ist die Vorsorgeleistung bereits rechtskräftig veranlagt, wird diese Veranlagung nach Rechtskraft der ordentlichen Einkommens-steuerveranlagung revidiert.

 

5.3        Einkauf und anschliessende Barauszahlung

Nach einem Einkauf ist innerhalb der nächsten drei Jahre ein Kapitalbezug nicht zulässig (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das gilt auch für Barauszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bei Auf-nahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie für Betriebsinvestitionen (BGE 134 V 170), ebenso für jene Vorsorgeguthaben, die im Zeitpunkt des Einkaufs bereits bestanden haben. Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf eine Kapitalauszahlung erfolgt. In diesen Fällen ist wie beim Vorbezug WEF von einer missbräuch-lichen Gestaltung auszugehen, so dass die Einkäufe in den letzten drei Jahren vor der Baraus-zahlung steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Die steuerliche Behandlung ist gleich wie bei der Pensionierung (Ziff. 3.4) und beim Vorbezug WEF (Ziff. 4.3). Es kann auf diese Ausführungen und die dortigen Beispiele verwiesen werden.


6           Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit des Einkaufs

Ein Einkauf kann gemäss Art. 9 FZG bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung vorgenommen werden, später nur, wenn dies im Reglement vorgesehen ist. Er kann grundsätzlich im Einzahlungsjahr vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Wird der Einkauf in Teilbeträgen erbracht, können jeweils nur die tatsächlich bezahlten Beiträge vom Einkommen abgezogen werden.
Gewährt die Pensionskasse zur Finanzierung des Einkaufs ein Darlehen, so ist dieser ebenfalls im Jahr der Zahlung und die Schuldzinsen sind in den Folgejahren bis zur vollständigen Be-gleichung der Schuld abzugsfähig. Folglich kann der Einkauf nicht auf mehrere Steuerperioden verteilt werden.


7           Maximale Höhe des Einkaufs

Der maximale Einkauf entspricht der Differenz zwischen der Summe der ab Alter 25 auf dem aktuellen Lohn berechneten, reglementarischen Altersbeiträgen einerseits und dem vor-handenen Alterskapital andererseits.
Das vorhandene Alterskapital setzt sich zusammen aus sämtlichen Altersguthaben der 2. Säule inkl. Freizügigkeitsleistungen, Freizügigkeitskonten bei Banken sowie Guthaben im Rahmen der Säule 3a („grosse Säule 3a“), die an Stelle der 2. Säule gebildet worden sind. Nicht dazu gehört somit die "kleine" Säule 3a.


8           Ausländische Vorsorgeeinrichtungen

Beiträge eines in der Schweiz steuerpflichtigen Arbeitnehmers an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Unter gewissen Voraussetzungen können aber Beiträge an ausländische Vorsorgepläne steuerlich abgezogen werden (siehe dazu Sirgit Meier/Lukas Stotzer, Beiträge an ausländische Vorsorgepläne, in: StR 2020 S. 614 ff.)

Eine Ausnahme besteht bei Steuerpflichtigen, die voraussichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig und zudem im Ausland genügend versichert sind (Art. 1j Abs. 2 BVV2). Das kann beim Entsandten eines multinationalen Unternehmens oder bei einem Arbeitnehmer, der zu einem Praktikum in der Schweiz weilt, zutreffen. In diesen Fällen können unter folgenden Voraussetzungen auch die an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge zum Abzug gebracht werden (Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.9.1.1):

  • unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz (§ 8 StG);
  • Besteuerung des Erwerbseinkommens in der Schweiz;
  • Bescheinigung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung über die Ausnahme vom Obligatorium bzw. Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht des ausländischen Staates aufgrund des Freizügigkeitsabkommens bzw. aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens;
  • Leistung von Vorsorgebeiträgen ausschliesslich an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung;
  • Gleichwertigkeit der ausländischen Vorsorgeeinrichtung mit einer schweizerischen Einrichtung (insbesondere Gebundenheit der Beiträge, gesetzliche oder reglementarische Pflicht zur Vorsorge, Kollektivität und Gleichbehandlung, Anerkennung im Unterstellungsstaat, steuerliche Privilegierung im Ausland, Abdecken der Risiken Alter, Tod und Invalidität);
  • keine höheren Beiträge als an eine vergleichbare schweizerische Einrichtung zu leisten wären (max. 1/3 des Bruttolohnes, der überschiessende Teil gilt als Lohnbestandteil).

Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren oder Lohnerhöhungen, Auskäufe infolge Rentenkürzungen durch einen vorzeitigen Altersrücktritt sowie Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung sind eine Schweizer Eigenheit und sind in der Regel in ausländischen Vorsorgeplänen nicht vorgesehen. Ist dies dennoch der Fall, so müssen die Einkäufe mit Einkäufen in die berufliche Vorsorge nach Schweizer Recht vergleichbar sein.


9           Direkte Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.