Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 lit. c StG
Art. 33 Abs. 2 DBG

 

1             Grundsätzliches

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind.

 

2             Mitarbeit im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des Ehegatten

Der Abzug ist auch zulässig bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten, sofern diese Mitarbeit vertraglich vorgesehen oder durch die Natur der Tätigkeit erforderlich ist. Als erheblich gilt die Mitarbeit, wenn einem Dritten hierfür ein Lohn in mindestens der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste. In diesem Fall wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen.

 

3             Definition des Erwerbseinkommens

Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Nettolohn gemäss Lohnausweis, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichti-gungen.

Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorüber-gehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung), nicht aber anderes Einkommen (z.B. Alters- und Invalidenrenten, Vermögensertrag).

Der Abzug kann auch geltend gemacht werden, wenn die Erwerbstätigkeit eines oder beider Gatten nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

 

4             Höhe und Berechnung des Abzugs

Basis für die Berechnung des Abzuges ist das niedrigere Erwerbseinkommen (vgl. Ziff. 3 hiervor) der beiden Ehegatten. Bei erheblicher Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten wird im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Abzuges jedem Ehegatten zu seinem allfälligen sonstigen Erwerbseinkommen in der Regel die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugeschlagen und der Abzug auf dem niedrigeren der beiden resul-tierenden Erwerbseinkommen berechnet. Von dieser hälftigen Zurechnung kann abgewichen werden, wenn glaubhaft ist, dass der Anteil des mitarbeitenden Ehegatten höher zu be-werten ist und der andere Ehegatte noch weiteres Erwerbseinkommen erzielt (Bsp: Die Ehefrau, deren Ehemann hauptberuflich als Fabrikarbeiter tätig ist, besorgt die Arbeiten des gemeinsamen Landwirtschaftsbetriebes zur Hauptsache).

Der Abzug darf das niedrigere Erwerbseinkommen des einen Ehegatten nach Abzug der Gewinnungskosten sowie der Beiträge an die AHV/IV/ALV/NBUV und die berufliche Vorsorge (2. und 3. Säule) nicht übersteigen. Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Er-werbstätigkeit ein Verlust ergeben hat. Der Abzug beträgt höchstens CHF 1‘000.

 

Beispiel 1 CHF
Erwerbseinkommen 18'000
Berufsauslagen/Säule 3a  4'000
Nettoerwerbseinkommen 14'000
Abzug  1'000
Beispiel 2 CHF
Erwerbseinkommen 1'500
Berufsauslagen   800
Nettoerwerbseinkommen   700
Abzug  700

 

5             Direkte Bundessteuer

Die formellen Bedingungen sind identisch mit denjenigen bei der Staatssteuer. Der Abzug kann jedoch wesentlich höher ausfallen. Sollte das niedrigere Erwerbseinkommen nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Positionen den Betrag von CHF 8‘6003 nicht übersteigen, kann der Betrag vollumfänglich abgezogen werden. Ist das niedrigere Nettoerwerbsein-kommen höher als CHF 8‘6004, beträgt der Abzug 50 %, mindestens CHF 8‘6005 und höchstens CHF 14'1006.
 

Beispiel 1 CHF
Erwerbseinkommen 8'000
Berufsauslagen/Säule 3a 2'000
Nettoerwerbseinkommen 6'000

Abzug

6'000
Beispiel 2 CHF
Erwerbseinkommen 12'000
Berufsauslagen  3'000
Nettoerwerbseinkommen  9'000

Abzug

 8'600
Beispiel 3 CHF
Erwerbseinkommen 23'000
Berufsauslagen  4'000
Nettoerwerbseinkommen 19'000
Abzug
 
 9'500
Beispiel 4 CHF
Erwerbseinkommen 38’000
Berufsauslagen

 6’000

Nettoerwerbseinkommen 32’000
Abzug 14'100

                                                                                                                     
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