Abzug von Unterhaltsbeiträgen

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 lit. f StG
Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG

 

Weitere Grundlagen 

Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)


Inhalt

1           Allgemeines
2          Arten von Unterhaltsbeiträgen
2.1       Definition des Unterhaltsbeitrags
2.2       Periodische oder einmalige Leistung
2.3       Geldleistungen
2.4       Naturalleistungen
2.4.1    Überlassen einer Liegenschaft zur unentgeltlichen Nutzung
2.4.2    Weiterleitung von Familienzulagen und Kinderrenten
2.5       Ausnahmen
3          Unterhaltsbeiträge an Ehegatten
4          Unterhaltsbeiträge für Kinder
4.1       Minderjährige Kinder
4.2       Volljährige Kinder
5          Veranlagungsverfahren
5.1       Zeitpunkt des Abzugs
5.2       Mitwirkungspflichten
5.3       Überprüfung der Übereinstimmung
5.4       Interkantonale und internationale Verhältnisse
5.5       Kein Kinderabzug
6          Einzelfragen
6.1       Unterstützung des Konkubinatspartners
6.2       Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen
6.3       Leistung von Unterhaltsbeiträgen direkt an die KESB    
6.4       Anwaltskosten
7          Direkte Bundessteuer


1          Allgemeines

Da die Familie als Einheit besteuert wird (Grundsatz der Familienbesteuerung), sind Leistungen innerhalb der Familie steuerlich unbeachtlich. Bezüglich den gemeinsamen Kindern sind beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Dies ändert, wenn die Einheit der Familie zerfällt, so etwa bei einer Scheidung oder einer Trennung (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 49).

Es ist zwischen einer rechtlichen Trennung, welche ein Urteil des zuständigen Zivilgerichts voraussetzt, und einer tatsächlichen Trennung zu unterscheiden. Für eine tatsächliche Trennung müssen die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben, was der Fall ist, wenn kumulativ der gemeinsame Wohnsitz aufgegeben wird und eine getrennte Mittel-
verwendung vorliegt. «Living together apart» (Getrenntleben in derselben Wohnung), das im Zivilrecht eine tatsächliche Trennung begründen kann, ist für die Einkommenssteuer nicht relevant. Aus steuerlicher Sicht ist auf äusserlich wahrnehmbare und objektivierbare Tat-
sachen abzustellen (BGer 2C_707/2018 vom 16. September 2019, E. 2.2 und 2.3).

Bei einer Scheidung oder Trennung können Unterhaltsbeiträge (Alimente) vereinbart werden, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten und den nicht unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kindern bezahlt. Die Unterhaltszahlung an das Kind beinhaltet sowohl den Barunterhalt (Deckung der Kosten für Essen, Kleider, Ausstattung, Arzt, Versicherungs-
prämien, Wohnkosten, Drittbetreuung etc.) als auch den Betreuungsunterhalt (Deckung der Lebenshaltungskosten des Betreuenden).

Zwischen den Kindern und dem leistenden Ehegatten muss ein Kindesverhältnis bestehen (Art. 252 ZGB).

In aller Regel werden die Unterhaltsbeiträge in einem Gerichtsurteil oder in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung festgehalten (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 18a). Ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Unterhaltsverträge genehmigen (Ehegattenunterhalt: Art. 417 ZGB; Unterhalt minderjähriger Kinder: Art. 287 Abs. 1 ZGB).

Aus steuerrechtlicher Sicht gilt das sog. Korrespondenzprinzip: Der Ehegatte, der die Unter-
haltsbeiträge für sich oder die Kinder erhält (Unterhaltsgläubiger), muss diese als Einkommen versteuern (Zuflussprinzip). Im Gegenzug steht dem Ehegatten, der die Unterhaltsbeiträge leistet (Unterhaltsschuldner), ein Abzug zu (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2019.55 vom 16. Dezember 2019, E. 2.1).

Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt (§ 14bis Abs. 2 StG). Nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich. Wenn jedoch einer der Partner durch die Auflösung bedürftig wird, weil er z.B. während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war, kann das Gericht diesem Unterhaltsbeiträge zusprechen (Art. 34 PartG).

2          Arten von Unterhaltsbeiträgen

2.1       Definition des Unterhaltsbeitrags

Das Steuergesetz definiert den Begriff des Unterhaltsbeitrages nicht. Als Unterhaltsbeiträge gelten „regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhalts-
leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Ver-
mögenszuwachs verschaffen“ (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 33 N 48; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 18a; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2014.12 vom 7. Juli 2014, E. 2.2).

Der Unterhaltsgläubiger soll durch die Unterhaltsbeiträge in die Lage versetzt werden, seinen täglichen Bedarf (und den Bedarf allfälliger Kinder) zu decken, was ihm ohne Unterhalts-
beiträge nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre. Bedürftigkeit wird jedoch nicht vorausgesetzt (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, , Art. 23 N 59 und 63;
HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG Art. 23 N 23a und 23c). Bei nicht vor-
hergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten (Art. 286 Abs. 3 ZGB).

Die Unterhaltsbeiträge können als Geldleistung (siehe Ziff. 2.3), als Naturalleistung (siehe Ziff. 2.4)  oder gemischt (also in bar und in natura) erbracht werden (Urteil KSG St 1986/141 vom 22. Mai 1989).

2.2       Periodische oder einmalige Leistung

Unterhaltsbeiträge werden mehrheitlich periodisch geleistet, nämlich in Form einer sog. Rente. Man spricht dabei auch von laufenden Unterhaltsbeiträgen. Nur diese können von den Einkünften abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 lit. f StG; KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2). Wenn wegen Zahlungsschwierigkeiten mehrere Renten zusammen nachbezahlt werden, ändert dies nichts am Charakter als Rente (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 59; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 21). Auch unregelmässige periodische Leistungen sind abzugsfähig (BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2019, E. 9.6.3). Zum Zeitpunkt des Abzugs, wenn die Nachzahlung nicht im gleichen Steuer-
jahr erfolgt, siehe Ziff. 5.1.

Werden Unterhaltsbeiträge in Form einer einmaligen Abfindung (sog. Kapitalabfindung) geleistet, kann der Unterhaltsschuldner diese nicht abziehen. In Anwendung des Korrespon-
denzprinzips (siehe Ziff. 1) muss der Unterhaltsgläubiger die Kapitalabfindung auch nicht als Einkommen versteuern (KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2 und 14.2.2). Wenn der Unterhaltsschuld-
ner wegen seiner finanziellen Situation die Kapitalabfindung nicht auf einmal auszahlen kann, sondern in Raten (Abschlagszahlungen), sind diese Raten trotzdem nicht abziehbar: Es bleibt bei einer Kapitalabfindung; bloss die Zahlungsmodalitäten wurden angepasst. Voraus-
setzung ist natürlich, dass ursprünglich eine Kapitalabfindung vereinbart wurde (Urteil VGer ZH SB.2022.38 vom 19. August 2022, E. 2.2 = ZStP 2003, S. 32 ff.; Urteil KSG SGSTA.2005.51 vom 12. September 2005, E. 3; vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 59).

2.3       Geldleistungen

Unterhaltsbeiträge werden in aller Regel in Form von Geld erbracht, wobei die Geldleistung:
•    als fixe Leistung (gleichbleibende Höhe) oder als variable Leistung erbracht werden
      kann;
•    direkt oder indirekt erfolgen kann. Im letzteren Fall übernimmt der Unterhaltsschuldner
      finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltsgläubigers (z.B. Mietzinsen, Schuldzinsen,
      Krankenkassenprämien, Steuern, Unterrichtskosten/Schulgelder, Kosten für die Freizeit-
      gestaltung, etc.; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 18a).

2.4       Naturalleistungen

Unterhaltsbeiträge können auch in natura erbracht werden. Als solche gelten alle Leistungen des Unterhaltsschuldners, die auch im Arbeitsverhältnis als Naturalleistungen besteuert werden, z.B. die unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe von Verpflegung oder das Über-
lassen eines Fahrzeuges zum Gebrauch. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere das Überlassen einer Wohnliegenschaft zur Benutzung durch den Unterhaltsgläubiger (RICHNER/
FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 58; siehe Ziff. 2.4.1). ). Diese Autoren bezeichnen auch das Weiterleiten von Familienzulagen (siehe Ziff. 2.4.2) als Natural-
leistungen, obwohl diese in Geldform überwiesen werden.

2.4.1    Überlassen einer Liegenschaft zur unentgeltlichen Nutzung

Überlässt der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger (und den gemeinsamen minder-jährigen Kindern) eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unentgeltlich zur Nutzung, hat dies folgende steuerliche Auswirkungen:
 

Eigentum

Unterhaltsschuldner / -zahler

Unterhaltsgläubiger / -empfänger

Alleineigentum des Unterhalts­schuldners

  • Versteuert den Mietwert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG)
  • Zieht den Mietwert sowie die von ihm zu bezahlenden Betriebskosten (inkl. allfällige Baurechtszinsen) als Unterhaltsbeitrag ab (§ 41 Abs. 1 lit. f StG)
  • Zieht die Liegenschaftskosten (§ 39 Abs. 3 StG) sowie die Schuldzinsen ab (§ 41 Abs. 1 lit. a StG)

Versteuert den Mietwert sowie die vom Eigentümer bezahlten Betriebskosten als Natural-Unterhaltsbeitrag (§ 31 lit. f StG)

Mit- oder Gesamteigentum der Ehegatten

  • Versteuert den anteiligen Mietwert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG)
  • Zieht den anteiligen Mietwert sowie die von ihm zu bezahlenden Betriebskosten (inkl. allfällige Baurechtszinsen) als Unterhaltsbeitrag ab (§ 41 Abs. 1 lit. f StG)
  • Zieht die anteiligen Liegenschaftskosten (§ 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG) sowie die anteiligen Schuldzinsen ab (§ 41 Abs. 1 lit. a StG)
  • Versteuert den Mietwert des eigenen Anteils als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG)
  • Versteuert den anteiligen Mietwert des Unterhaltsschuldners sowie die von diesem zu bezahlenden Betriebskosten (inkl. allfällige Baurechtszinsen) als Unterhaltsbeitrag in natura (§ 31 lit. f StG)
  • Zieht die Liegenschaftskosten (§ 39 Abs. 3 StG) sowie die Schuldzinsen (§ 41 Abs. 1 lit. a StG) des eigenen Anteils ab

Der Eigenmietwert richtet sich immer nach der objektiv möglichen Nutzung, unabhängig davon, ob die Liegenschaft vollständig genutzt wird oder nicht (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG Art. 33 N 18b; Steuerbuch SO, § 27 Nr. 3).

Bewohnen neben dem Unterhaltsgläubiger volljährige Kinder die Liegenschaft des Unter-
haltsschuldners (Alleineigentum), kann der Unterhaltsschuldner denjenigen Teil, der auf die volljährigen Kinder entfällt, nicht abziehen. Die Aufteilung erfolgt pauschal:

•    ein volljähriges Kind: 80 % abziehbar, 20 % nicht abziehbar; 
•    zwei volljährige Kinder: 60 % abziehbar, 40 % nicht abziehbar;
•    drei oder mehr volljährige Kinder: 50 % abziehbar, 50 % nicht abziehbar.

Der Unterhaltsgläubiger muss den nicht abziehbaren Anteil nicht als Unterhaltsbeitrag versteuern.

Wird eine Liegenschaft, die im Alleineigentum eines Ehegatten steht, im Rahmen der Scheidung dem anderen Ehegatten entgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt das Folgende: Regeln die Ehegatten in der Scheidungskonvention die Unterhaltsbeiträge abschliessend und vereinbaren sie später einen Vorzugsmietzins, ist die Differenz zwischen Eigenmietwert und Vorzugsmiete nicht als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern (Urteil KSG SGSTA.2004.154 vom 15. Januar 2007, E. 8). Dementsprechend kann der vermietende Ehegatte die Differenz nicht als Unterhaltsbeitrag abziehen. Er muss allerdings die effektiv erhaltenen Mietzinse als Einkommen aus unbeweglichen Vermögen versteuern (§ 27 lit. b i.V.m. § 28 StG).

2.4.2       Weiterleitung von Familienzulagen und Kinderrenten

Familienzulagen sind Bestandteil des Erwerbseinkommens, die der Empfänger als Einkommen versteuert (§ 22 Abs. 1 StG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 17 N 32). Leitet der Unterhaltsschuldner Familienzulagen für minderjährige Kinder an den andern Elternteil weiter, kann er diese als Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 41 Abs. 1 lit. f StG). Andererseits hat der Unterhaltsgläubiger die an ihn weitergeleiteten Familienzulagen als Einkommen aus Unterhalt zu versteuern (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkom-
mentar DBG, Art. 23 N 64).

Die gleiche Regelung gilt für Kinderrenten, die ein AHV- oder IV-Rentner für seine Kinder erhält (Art. 22ter AHVG; Art. 35 IVG). Anspruchsberechtigt ist die Person, welche die Haupt-
rente bezieht. Entsprechend hat diese die Kinderrente als Einkommen zu versteuern
(§ 29 Abs. 1 StG). Das gilt selbst dann, wenn die Kinderrente gestützt auf Art. 20 Abs. 1 ATSG direkt dem andern Elternteil oder dem volljährigen Kind ausgerichtet wird (Urteil KSG SGSTA.2017.74 vom 5. März 2018, E. 2.1; Urteil KSG SGSTA.2011.114 vom 16. Januar 2012; Urteil KSG SGSTA.2011.28 vom 30. Mai 2011 und andere; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 22 N 28). Die rentenberechtigte Person kann die Kinderrente aber als Unterhaltsbeitrag abziehen, wenn sie für das minderjährige Kind an den andern Elternteil geht; dieser hat sie als Unterhaltsbeitrag zu versteuern. Zur unterschiedlichen Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minder- und volljährige Kinder siehe Ziff. 4.

2.5          Ausnahmen

Nicht als Unterhaltsbeiträge i.S.v. § 41 Abs. 1 lit. f StG zählen unter anderem die folgenden Leistungen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 54 und 60; KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.1.2):

•    im Rahmen eines Eheschutzverfahrens festgelegte Unterhaltsbeiträge, wenn die Ehe-
      gatten weiterhin oder wieder zusammenleben (Art. 173 ZGB); die Leistungen sind
      steuerlich unbeachtlich, da keine faktische oder rechtliche Trennung (mehr) vorliegt;

•    der Vermögensanfall infolge güterrechtlicher Auseinandersetzung; dieser
      Aufwand gilt beim leistenden Ehegatten als Schuldentilgung (§ 41 Abs. 4 lit. d StG);

•    Leibrenten zugunsten eines Ehegatten (§ 29 Abs. 2 StG); diese können vom Unterhalts-
      schuldner zu 40 % abgezogen werden (§ 41 Abs. 1 lit. b StG);

•    Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflichten, die über die
      gerichtlich festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsbeiträge hinausgehen (§ 32 Abs. 1
       lit. e StG);

•    weitere Leistungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung, die weder gestützt auf
     Unterhaltsrecht noch gestützt auf familienrechtliche Unterstützungspflichten

      erbracht werden. Diese stellen Lebenshaltungs-kosten dar und sind weder abzugsfähig
      (§ 41 Abs. 4 lit. a StG) noch als Einkommen zu versteuern.

Beispiel

Wurde die Ehe getrennt, kann aber ein Ehegatte – gleich wie in einer ungetrennten Ehe – weiterhin frei über ein Konto des anderen Ehegatten verfügen, besteht kein Bedürfnis, einen Unterhaltsbeitrag richterlich oder einvernehmlich festzusetzen. Eigene Bezüge ab einem ehelichen Konto stellen daher schon rein begrifflich keine Unterhaltsbeiträge dar. Zudem wird kaum mehr nachweisbar sein, wofür die Beträge im Einzelnen benötigt wurden. Die Qualifikation dieser Bezüge als Unterhaltsbeiträge würde daher zum Ergebnis führen, dass die Ehegatten die Höhe der zu versteuernden Einkommen willkürlich steuern könnten (Urteil KSG SGSTA. 2006.66 vom 25. Juni 2007, E. 5).

Reichen die Ehegatten ein Eheschutzgesuch per März ein, zieht der eine Ehegatte dann aber erst im Oktober aus, da er nach eigenen Angaben auf die Schnelle keine neue Wohnung gefunden hat, ist auf den Tag des Auszugs im Oktober abzustellen. Zwischen März und Oktober erbrachte Leistungen stellen keine Unterhaltsbeiträge dar, da die Ehe aus steuer-
licher Sicht nicht tatsächlich getrennt ist. Andere zivilrechtliche Betrachtungsweisen (Stich-
wort: «living together apart») sind unbeachtlich (BGer 2C_707/2018 vom 16. September 2019, E. 2.1 bis 2.3).

Bei den beiden letztgenannten Leistungen handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungs-
kosten, um Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und seiner Familie (§ 41 Abs. 4 lit. a StG). Diese sind nicht abziehbar, gestützt auf den Grundsatz, dass nur ab-
ziehbar ist, was von der Gegenseite als Einkommen versteuert wird.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist klar von den Unterhaltsleistungen abzu-
grenzen, bei Bedarf mittels Auslegung der Vereinbarung bzw. einschlägigen Urteils. Leistungen, die im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung erbracht werden, stellen keinen abzugsfähigen Unterhalt dar (vgl. am Beispiel von Mitarbeiter-
optionen bzw. Mitarbeiteraktien BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020, E. 6, 7, 9.5 und 9.6).


3           Unterhaltsbeiträge an Ehegatten

Bei einer Scheidung spricht das Gericht einem Ehegatten einen sog. nachehelichen Unterhalt zu, wenn diesem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, für den ihm gebührenden Unter-halt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB).

Bei einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung kann das Gericht ebenfalls Unterhalts-beiträge zusprechen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; sog. Eheschutzmassnahme; KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.1.1). Solange die Ehegatten jedoch gemeinsam besteuert werden, sind Geld- oder Naturleistungen vom einen an den anderen Ehegatten beim leistenden Ehegatten nicht abziehbar, vom anderen nicht zu versteuern.

Es kommt immer wieder vor, dass Ehegatten aufgrund geänderter Umstände die Unterhalts-beiträge, wie sie im Eheschutz- oder Scheidungsurteil festgehalten wurden, später einver-nehmlich abändern (siehe in Bezug auf Kindesunterhalt auch Ziff. 4.1). Die abweichenden, effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn die ent-sprechenden Nachweise für die geänderte Vereinbarung und die Zahlung vorliegen. Freiwillige Zahlungen sind jedoch keine Unterhaltsbeiträge (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG Art. 33 N 21c; RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 56; siehe auch Urteil KSG SGSTA.2014.12 vom 7. Juli 2014, E. 2.2).


4           Unterhaltsbeiträge für Kinder

4.1        Minderjährige Kinder


Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bis dieses volljährig wird (Art. 276 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZGB). Die Volljährigkeit erreicht ein Kind, wenn es das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 14 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Eingetragene Partner stehen ihrem Partner in der Erfüllung der Unterhaltspflichten gegenüber dessen Kind bei (Art. 27 Abs. 1 PartG).

Die Unterhaltspflicht bleibt auch bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung bestehen. Das Gericht bestimmt dann in einem Urteil, welcher Elternteil wieviel an den Unter-halt beitragen muss (BRUNO ROELLI, in: PETER BREITSCHMID/ALEXANDRA JUNGO [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 278 ZGB N 1). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der elterlichen Obhut geleistet (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Diese nehmen die Unter-haltsbeiträge stellvertretend für das Kind entgegen.

Zum Kindesunterhalt zählt alles, was unmittelbar in Erfüllung der gesetzlichen Unter-haltspflicht (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 276 ZGB) geleistet wird, wobei zeitliche Schwankungen oder eine Veränderung der Beitragsposten im Laufe der Kindesentwicklung nichts an dieser Qualifikation ändern. Als Beispiele sind neben existentiellen Grundbe-dürfnissen (Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege) kulturelle oder sportliche Betätigungen, Unterhaltung und Taschengeld, aber auch ausserordentliche Beiträge an Zahnarztkosten, Musikunterricht oder an Ferienlager zu nennen (HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH DBG Art. 33 N 21d).

Der seit dem 1. Januar 2017 neben dem Natural- und Barunterhalt bestehende Betreuungs-unterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 2 ZGB) zählt ebenfalls als Unterhaltsbeitrag für minderjährige Kinder. Mit diesem werden die indirekten Kosten abgegolten, die einem Elternteil entstehen, da er wegen der persönlichen Betreuung des Kindes keinem Arbeits-erwerb nachgehen kann (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Art. 1-48 DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 33 N 36 und 46).

Nicht selten kommt es vor, dass der Unterhaltsschuldner von den in der Scheidungskon-vention, der Unterhaltsvereinbarung oder im Urteil festgelegten Beiträgen abweicht und zusätzliche Kosten übernimmt (siehe für Unterhaltsbeiträge an den anderen Ehegatten Ziff. 3). Dies geschieht regelmässig durch bloss mündliche Übereinkunft mit dem anderen Eltern-teil (also dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge), ohne dass die schriftliche (und gerichtlich genehmigte) Vereinbarung angepasst wird. In solchen Fällen ist ein lückenloser Nachweis durch die steuerpflichtigen Eltern unerlässlich (HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/
BEUSCH DBG Art. 33 N 21d; siehe zu den Mitwirkungspflichten Ziff. 5.2). Andernfalls kann es vorkommen, dass erbrachte Leistungen nicht (mehr) als Unterhalt abgezogen werden können, da die Leistungsdauer gemäss schriftlicher Vereinbarung bereits abgelaufen, oder dass der Unterhaltsschuldner Posten, die eigentlich nicht unter den abzugsfähigen Unterhalt fallen, dennoch als solchen abziehen kann, während demgegenüber der Empfänger der Unterhaltsbeiträge diese nicht als Einkommen versteuert (so geschehen in Urteil KSG SGSTA.2019.55 vom 16. Dezember 2019, E. 3).

Der Unterhaltsschuldner kann die Unterhaltsbeiträge nur dann abziehen, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Empfänger der Unterhaltsbeiträge muss:

•    ein Elternteil sein (Leistungen an den Vormund können nicht als Einkommen aus
      Unterhalt besteuert werden; zur Leistung direkt an die KESB siehe Ziff. 6.3).
•    getrennt vom anderen Elternteil, also nicht gemeinschaftlich besteuert werden (REICH,
      Steuerrecht, § 13, Fussnote Nr. 283 zu N 210);
•    Inhaber der elterlichen Sorge sein (möglich ist auch die gemeinsame elterliche Sorge;
      vgl. HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG Art. 23 N 29a).

Sind die Eltern nicht verheiratet, können das minderjährige Kind (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) und der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsbeiträge auch vertraglich regeln. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich erst dann verbindlich, wenn sie von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt wurde (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Das Bundes-gericht hat sich bislang nicht dazu geäussert, ob eine Genehmigung aus steuerlicher Sicht nötig ist (siehe zuletzt BGer 2C_242/2010 vom 30. Juni 2010, E. 2.3.1). Praxisgemäss werden jedoch nur Unterhaltsbeiträge als Einkommen aus Unterhalt besteuert, die gestützt auf eine genehmigte Vereinbarung geleistet werden, namentlich dann, wenn die nicht verheirateten Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Ohne Genehmigung bzw. ohne Vereinbarung gelten Unterhaltsbeiträge vielmehr als „Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen“ und sind nicht abziehbar (§ 41 Abs. 4 lit. a StG).

In der Steuerperiode, in der das Kind das 18. Altersjahr erreicht, kann der Unterhalts-schuldner die Unterhaltsbeiträge bis zu dem Monat abziehen, in dem das Kind Geburtstag hat (RICHNER/ FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar DBG, Art 23 N 68).

Beispiel

Das Kind hat im September Geburtstag. Der Unterhaltsschuldner leistet monatliche Unter-haltsbeiträge von CHF 1‘000, auch über den 18. Geburtstag hinaus, da sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Der Unterhaltsschuldner kann demnach noch 9 x CHF 1‘000 = CHF 9‘000 von seinen Einkünften abziehen.

4.2        Volljährige Kinder

Hat das Kind nach Vollendung des 18. Altersjahres noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Für die
Unterhaltsbeiträge, die für die Zeit nach dem 18. Geburtstag geleistet werden, wäre das Kind selbst steuerpflichtig. Allerdings gelten diese Unterhaltsbeiträge als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen (§ 32 lit. e StG) und sind beim Kind folglich steuerfrei (KS ESTV Nr. 30 Ziff. 14.2.2). Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung kann der Unter-haltsschuldner nur Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder von seinen Einkünften ab-ziehen (§ 41 Abs. 1 lit. f und Abs. 4 lit. a StG). Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder gelten als Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, die nicht abziehbar sind.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (StB § 43 Nr. 2), kann entweder der Unterstützungs-abzug oder der Kinderabzug geltend gemacht werden.

5         Veranlagungsverfahren

5.1      Zeitpunkt des Abzugs

Erfahrungsgemäss werden Unterhaltsbeiträge nicht selten verspätet, nur zu einem Teil oder überhaupt nicht bezahlt. Abziehbar sind sie nur, wenn sie auch tatsächlich beglichen werden (RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 63a). Wurden sie be-zahlt, ist für die zeitliche Zuordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung abzu-stellen, auf die Fälligkeit dann, wenn sie missbräuchlich verschoben wurde (HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 21h).

Beispiel

Ist der Unterhaltsschuldner mit den Unterhaltszahlungen im Verzug und zahlt er die Aus-stände des Jahres 2020 bis zum März 2021 nach, so kann er diese Nachzahlungen noch in der Steuerperiode 2020 abziehen. Sind jedoch die Unterhaltsbeiträge des Jahres 2020 bis zum Einreichen der Steuererklärung 2020 noch nicht beglichen, so können sie, sofern sie später noch geleistet werden, erst in der Steuerperiode 2021 abgezogen werden.

5.2       Mitwirkungspflichten

Die Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen stellt eine Ausnahme von Grundsatz dar, dass Geldflüsse innerhalb der Familie steuerlich nicht von Bedeutung sind. Aus diesem Grund ist bei der Beurteilung von entrichteten Unterhaltsbeiträgen ein strenger Massstab anzuwenden. Es ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (Urteil KSG SGSTA.2008.55 vom 19. Januar 2009, E. 4). Den Unterhaltsgläubiger und den Unterhaltsschuldner treffen deshalb bei der Veranlagung Mitwirkungspflichten.

Nachzuweisen ist in erster Linie, dass die Ehe faktisch oder gerichtlich getrennt ist bzw. geschieden wurde (Urteil KSG SGSTA.2006.66 vom 25. Juni 2007, E. 6). Dies geschieht in der Regel durch das Einreichen der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung bzw. des rechtskräftigen Scheidungsurteils. Siehe zum Begriff der tatsächlichen Trennung Ziff. 1.

Der Unterhaltsschuldner hat die geleisteten Unterhaltsbeiträge zu belegen (HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 21i). Dies ist Teil der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren (§ 142 Abs. 1 und 2 StG). Als Nachweis gelten etwa ein Kontoauszug, aus dem die periodischen Zahlungen ersichtlich sind, sowie Empfangsquittungen des Unterhaltsgläubigers. Namentlich im internationalen Verhältnis sind strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen. Hier ist mit Quittungen und allenfalls behördlichen Bestätigungen nachzuweisen, dass der Unterhaltsgläubiger diese Zahlungen effektiv erhalten hat. Der blosse Beleg über einen Bargeldtransfer in dessen Wohnsitzstaat genügt nicht. Schliesslich hat der Unterhaltsschuldner in der Steuererklärung Name und Adresse des Unterhaltsgläubigers anzugeben.

5.3       Überprüfung der Übereinstimmung

In Anwendung des Korrespondenzprinzips (siehe Ziff. 1) kann der Unterhaltsschuldner die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinen Einkünften abziehen, während der Em-pfänger die für sich und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhaltenen Alimenten als Einkommen versteuern muss. Die Veranlagungsbehörde kann deshalb gestützt darauf überprüfen, ob die vom Unterhaltsschuldner als Abzug geltend gemachten Unter-haltsbeiträge dem entsprechen, was der Unterhaltsgläubiger als Einkommen deklariert.

Ehegatten haben sich auf die gemäss einer Scheidungskonvention monatlich effektiv ge-leisteten Unterhaltsbeiträge behaften zu lassen und können diese nicht nach Belieben zu ausserordentlichen Unterhaltszahlungen umqualifizieren (Urteil KSG SGSTA.2019.55 vom 16. Dezember 2019, E. 3.1 und 3.2).

5.4        Interkantonale und internationale Verhältnisse

Ist der Unterhaltsschuldner in mehreren Kantonen oder Staaten steuerpflichtig, ist der Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge proportional nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile (Bruttoeinkommen abzüglich Gewinnungskosten und übrige objektmässig zuzuteilende Abzüge und Schuldzinsen) auf die betroffenen Kantone bzw. Staaten zu verlegen (Kom-mentar interkantonales Steuerrecht, Betschart, § 24 N 39 und 41; RICHNER/FREI/KAUF-MANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 61).

5.5        Kein Kinderabzug

Wenn ein Steuerpflichtiger Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil bezahlt, die jener als Einkommen aus Unterhalt versteuern muss (§ 31 lit. f StG), und wenn er diese von seinem eigenen Einkommen in Abzug bringen kann, wird der Kinderabzug nicht gewährt (§ 43 Abs. 1 lit. a StG). Der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch den Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen Rechnung getragen (Urteil KSG SGSTA.2004.80 vom 20. Oktober 2008, E. 6).

6          Einzelfragen

6.1       Unterstützung des Konkubinatspartners

Im Gegensatz zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat nicht im Gesetz geregelt. Es handelt sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die formlos begründet und wieder aufgehoben werden kann. Konkubinatspartner geniessen grosse Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung ihres Konkubinats. Kehrseite dieser Freiheit ist,
dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Ehe keine Anwendung finden. Dies zeigt
sich insbesondere bei der Regelung des Unterhalts.

Da eine gesetzliche Regelung fehlt, werden allfällige „Unterhaltsleistungen“ als Gefälligkeit bzw. als Erfüllung sittlicher Pflichten betrachtet (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auflage, Bern 2022, N 117). Sie sind steuerfrei (§ 32 lit. e StG) und können auf der Gegenseite nicht abge-zogen werden.

Haben die Konkubinatspartner Kinder, gilt grundsätzlich das in Ziff. 4 Gesagte. Zu prüfen ist allerdings, ob der Unterhaltsgläubiger ein Elternteil ist und die elterliche Sorge innehat. Ob die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist dagegen irrelevant (HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 21g). Die getrennte Besteuerung der Eltern ist bei Konkubinatspartnern stets gegeben. Eine Vereinbarung über Unterhaltsbei-träge, die von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB genehmigte wurde, ist steuerlich zu akzeptieren (Urteil BGer 2A.37/2006 vom 1. September 2006). Gibt es keine Indizien für einen Missbrauch, können Unterhaltsbeiträge aber auch ohne eine ent-sprechende Genehmigung durch die KESB (oder ein Gericht) abgezogen werden (HUNZIKER/
MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 21g). Voraussetzung dafür ist aber das Vorliegen einer von den Beteiligten unterzeichnete Vereinbarung. Freiwillige Zahlungen sind nicht abzugsfähig.

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 ZGB), zum Ehemann, wenn das Kind während der Ehe geboren wurde (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Der leibliche Vater bzw. der Konkubinatspartner der Kindsmutter muss das Kind jedoch anerkennen (Art. 260 Abs. 1 ZGB) oder ein Gericht muss das Kindesverhältnis durch ein Urteil begründen (Art. 261 ff. ZGB). Zunächst ist die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge kommt erst durch gemeinsame Erklärung vor der zuständigen Behörde zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB; HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/
REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Auf-lage, Bern 2022, N 78).

6.2       Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen

Es spielt keine Rolle, ob der Unterhaltsschuldner die Zahlung direkt an den andern Elternteil erbringt oder sie an das Gemeinwesen leistet, das die Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Unterhaltsberechtigten vorschiesst. Wer bevorschusste Unterhaltsbeiträge an das Gemein-wesen zurückzahlt, kann diese auch dann abziehen, wenn das Kind in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, sofern er damit Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor der Volljährigkeit des Kindes begleicht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N 64). Dasselbe gilt, wenn die Bevorschussung und die Rückzahlung nicht in dieselbe Steuer-periode fallen (Hunziker/Mayer-Knobel in: ZWEIFEL/BEUSCH, DBG, Art. 33 N 21h). Hier ent-
fällt zeitlich das Korrespondenzprinzip.

6.3      Leistung von Unterhaltsbeiträgen direkt an die KESB

Platziert die KESB die Kinder bei einer Pflegefamilie und ernennt sie einen Vormund, kann der Unterhaltsschuldner auch diejenigen Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen, welche er direkt an die KESB leistet. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen hängt nicht vom Bestehen der elterlichen Sorge ab (welche bei einer Vormundschaft für das Kind den Eltern entzogen ist). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird durch die Zahlung an die KESB genau gleich geschmälert, wie wenn er die Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil leisten würde. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist dem Unter-haltsschuldner der Abzug zu gewähren. Zu beachten ist schliesslich, dass die minderjährigen Kinder selbständig veranlagt werden, da sie nicht unter elterlicher Sorge stehen (BGer 2C_139/2019 vom18. Dezember 2019, E. 5.3 und 5.4).

6.4       Anwaltskosten

Ein Ehegatte, der Unterhaltsbeiträge erhält, kann die Kosten, die er im Rahmen eines Ehe-schutz- oder Scheidungsverfahrens zu tragen hat (z.B. seine eigenen Anwaltskosten), nicht von seinem Einkommen abziehen. Solche Kosten berechtigen weder zu einem Abzug nach § 41 Abs. 1 Bst. f StG noch zu einem anderen Abzug, da es sich nicht um Gewinnungs-kosten handelt (BGE 149 II 19 E. 6.5 S. 25 f). Folglich kann der Ehegatte, der Unterhaltsleis-tungen zahlt, auch nicht seine ihm entstandenen Anwaltskosten abziehen.

7          Direkte Bundessteuer

Für die Regelung der Unterhaltsbeiträge bei der Bundessteuer kann auf die bisherigen Aus-führungen verwiesen werden: Die Gesetzeswortlaute sind fast identisch. Allerdings wird – im Gegensatz zum solothurnischen Recht – nicht explizit von laufenden Unterhaltsbeiträge gesprochen, obwohl auch hier praxisgemäss nur Unterhaltsbeiträge in Rentenform als Ein-kommen versteuert werden müssen (siehe Ziff. 2.2; KS ESTV Nr. 30, Ziff. 14.1.2 und 14.2.2).