Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 Abs. 1 lit. i StG
§ 6 StVO Nr. 12
Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Juli 2008, Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a
  • Diverse Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Zinssätze im Bereich der direkten Bundessteuer / Höchstabzüge Säule 3a
  • Diverse Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

 

Inhalt

1       Voraussetzungen
1.1    Kreis der abzugsberechtigten Personen
1.2    Anerkannte Vorsorgeformen
1.3    Zeitpunkt der Einzahlung
1.4    Unterbruch der Erwerbstätigkeit
2       Höhe der maximalen Beiträge
2.1    Allgemeines
2.2    Selbständigerwerbender mit gleichzeitig unselbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit
2.3    Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit
2.4    Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
2.5    Beendigung der Erwerbstätigkeit
2.6    Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichene AHV-Rentenalters
3       Überhöhte Beiträge
4       Direkte Bundessteuer

1       Voraussetzungen

1.1    Kreis der abzugsberechtigten Personen


Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge können nur Personen geltend machen, die ein der AHV / IV-Pflicht unterliegendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielen. Voraussetzung für die Vornahme des Abzugs von Beiträgen ist demzufolge eine tatsächliche Ausübung einer beruflichen Aktivität (Urteil BGer 2C_326/2010 vom 29. September 2010). Auf einer IV-Rente können keine Beiträge abgezogen werden (StE 2011 B 27.1 Nr. 46). Die Beiträge können bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters abgezogen werden, wenn der Nachweis einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist jährlich zu erbringen (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 103 des Bundesamts für Sozialversicherungen). Ab Vollendung des 70. Altersjahrs 1 besteht keine Abzugsberechtigung mehr, auch wenn weiterhin ein AHV / IV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.

1Gilt für Frauen ab dem Jahr 2028. Das Rentenalter (Referenzalter) der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt am 01.01.2025.

Jahr Referenzalter Jahrgang abzugsberechtigt bis
2024 64 1960 69. Altersjahr
2025 64 + 3 Monate 1961 69. Altersjahr + 3 Monate
2026 64 + 6 Monate 1962 69. Altersjahr + 6 Monate
2027 64 + 9 Monate 1963 69. Altersjahr + 9 Monate
2028 65 1964 70. Altersjahr

1.2    Anerkannte Vorsorgeformen

Zum Abzug berechtigt sind nur Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge. Als anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 BVV 3 die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (lit. a) und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b). Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Unfall-Zusatzversicherungen auf den Todes- oder Invaliditätsfall, die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden und ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV 3). Als gebundene Vorsorgeverein-barungen gelten besondere Sparverträge, die mit Bankstiftungen abgeschlossen werden und durch eine Risiko-Vorsorgeversicherung ergänzt werden können (Art. 1 Abs. 3 BVV3).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich in einem Rundschreiben die Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge.

1.3    Zeitpunkt der Einzahlung

Damit ein Beitrag an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge für eine bestimmte Steuerperiode zum Abzug zugelassen werden kann, muss die Zahlung bis zum 31. Dezember dieser Steuerperiode auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sein. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt der Zahlung (Urteil des BGer 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022).

1.4    Unterbruch der Erwerbstätigkeit

Ein vorübergehender Unterbruch (max. 2 Jahre) der Erwerbstätigkeit (z.B. infolge Arbeitslosigkeit oder Weiterbildung) schränkt die Abziehbarkeit von Beiträgen an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge nicht ein. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Abzuges ist einzig, dass in der entsprechenden Steuerperiode ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird.

2       Höhe der maximalen Beiträge

2.1    Allgemeines


Die Höhe des Abzugs für Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge wird gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 begrenzt. Er beträgt max. 8 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (im Folgenden „kleiner Abzug“ genannt), sofern die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehört. Personen, die ALV-Taggelder beziehen, können nur den «kleinen Abzug» geltend machen, da sie Risikobeiträge an die 2. Säule leisten. Gehört die steuerpflichtige Person keiner Vorsorgeeinrichtung an, kann sie max. 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen (im Folgenden „grosser Abzug“ genannt). Bei Einzahlungen auf verschiedene Vorsorgekonten darf die Gesamtsumme der Einzahlungen den Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 nicht überschreiten. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens eines Steuerpflichtigen aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist dies der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (auch hier nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO, aber ohne Abzug irgendwelcher Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen). Somit zählt alles, was dem Geschäftsbereich zuzuordnen ist und daher als Ertrag einer Unternehmung gilt, zur Berechnungsbasis, unabhängig davon, wie die AHV-Gesetzgebung dieses Einkommen qualifiziert. Insbesondere Krankentaggelder, deren Prämien als geschäftsmässig begründeter Aufwand qualifizieren und daher zum Geschäftsertrag zählen, sind in die Berechnungsbasis zur Ermittlung des maximal zulässigen Abzugs der Beiträge an die Säule 3a des Geschäftsinhabers miteinzubeziehen (Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall B.2.3.11).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich die Höchstabzüge in einem Rundschreiben.

Beim Abzug für Beiträge an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge handelt es sich um einen allgemeinen Abzug und nicht um einen Gewinnungs-kostenabzug. Da er dennoch eine Erwerbstätigkeit voraussetzt, ist der Abzug begrenzt auf die Höhe des Nettoerwerbseinkommens (bei Unselbständigerwerbenden der Nettolohn gemäss Ziff. 11 des Lohnausweises).

2.2    Selbständigerwerbender mit gleichzeitig unselbständiger (Neben-) Erwerbstätigkeit

Geht eine selbständigerwerbende Person gleichzeitig einer unselbständigen (Neben-) Erwerbstätigkeit nach, für die sie einer 2. Säule angeschlossen ist, kann lediglich der kleine Abzug nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 geltend gemacht werden (vgl. Urteil BGer vom 15. Juni 1990, in: ASA 60 S. 321).

2.3    Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Während der Zeitspanne der unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person maximal den kleinen Abzug nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 abziehen. Für die Zeitspanne der Selbständigkeit ohne Anschluss an eine Pensionskasse kann die steuerpflichtige Person bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens einbezahlen, vorausgesetzt sie schliesst die Buchhaltung per Ende Steuerperiode ab. Für das ganze Jahr kann sie insgesamt aber nicht mehr als den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag (grosser Abzug) einbezahlen.

Beispiel

Sachverhalt:

A ist bis am 30.6.2023 als Unselbständigerwerbender tätig. Er ist bei einer Pensionskasse angeschlossen. Ab dem 1.7.2023 ist A Selbständigerwerbender. Er weist im ersten Geschäftsabschluss per 31.12.2023 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 300'000 aus.

Lösung:

A kann für den Zeitraum seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit max. CHF 7’056 einzahlen. Für den Zeitraum seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kann er 20 % seines Erwerbseinkommens, also CHF 60‘000 einzahlen. Da dieser Betrag höher ist als der in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 vorgesehene Maximalbetrag, ist er auf CHF 35’280 zu begrenzen. Weil beide Beträge zusammen höher sind als der Maximalbetrag von Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (grosser Abzug), kann A in der Steuerperiode 2023 aber lediglich CHF 35’280 steuerlich geltend machen.

Beispiel

Sachverhalt:

B ist bis am 30.6.2023 als Unselbständigerwerbender tätig. Er ist bei einer Pensionskasse angeschlossen. Ab dem 1.7.2023 ist B Selbständigerwerbender. Er weist im ersten Geschäftsabschluss per 31.12.2023 einen Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000 aus.

Lösung:

B kann für den Zeitraum seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit max. CHF 7’056 einzahlen. Für den Zeitraum seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kann er 20 % seines Erwerbseinkommens, also CHF 20‘000 einzahlen. Da weder dieser Betrag noch die Summe beider Beträge den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 vorgesehenen Maximalbetrag  übersteigen, kann B max. CHF 27’056 steuerlich geltend machen.

2.4    Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Es gelten analog die Ausführungen unter Ziff. 2.3.

2.5    Beendigung der Erwerbstätigkeit

Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann gemäss Art. 7 Abs. 4 BVV 3 der volle Beitrag steuerlich geltend gemacht werden. Die Einzahlung muss bis zum 31. Dezember dieser Steuerperiode auf dem Vorsorgekonto gutgeschrieben sein und ist begrenzt auf die Höhe des Nettoerwerbseinkommens (bei Unselbständigerwerbenden der Nettolohn gemäss Ziff. 11 des Lohnausweises).

2.6    Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichene AHV-Rentenalters

Die Höhe des maximalen Abzugs einer unselbständig erwerbenden Person nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ist abhängig davon, ob sie bei einer Vorsorgeeinrichtung noch aktiv versichert ist. Ist sie aktiv versichert, kann sie max. den in Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 (kleiner Abzug) vorgesehenen Betrag an eine anerkannte Form der gebundenen Selbstvorsorge einzahlen. Eine Person kann auch dann bei einer Vorsorgeeinrichtung aktiv versichert sein, wenn keine Beiträge mehr geleistet werden. Ist die unselbständig erwerbende Person nicht mehr aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, kann sie max. den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (grosser Abzug) vorgesehenen Betrag einzahlen.

Beispiel

Sachverhalt:

A, ein unselbständig Erwerbender wird am 15.6.2023 mit Erreichen des 65. Altersjahres pensioniert. Ab dem 1.7.2023 arbeitet er zwei Tage pro Woche. Er erzielt dabei ein Erwerbseinkommen von CHF 26‘250.

Lösung:

Mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters und der Aufgabe der Erwerbstätigkeit tritt bei A der Vorsorgefall (Altersfall) ein. Während der Zeitspanne, in welcher ein aktiver Anschluss an eine Pensionskasse besteht, kann A max. den in Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 vorgesehenen Betrag (CHF 7’056) einzahlen. Der Betrag muss bis zum 31. Dezember dieser Steuerperiode seinem Vorsorgekonto gutgeschrieben worden sein. Mit der Pensionierung wechselt A bei der Vorsorgeeinrichtung von einem aktiven in einen passiven Status. Für den Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 kann A 20 % des erzielten Erwerbseinkommens einzahlen, also CHF 5‘250. Da die Summe dieser beiden Beträge kleiner ist als den in Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 (grosser Abzug) vorgesehenen Maximalbetrag, kann A max. CHF 12’306 steuerlich geltend machen.

3       Überhöhte Beiträge

Auf Vorsorgekonten und in Vorsorgeversicherungen können nicht höhere Beiträge einbezahlt werden, als ein Abzug gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 zulässig ist. Sind überhöhte Einzahlungen vorgenommen worden, wird die steuerpflichtige Person vom Steueramt aufgefordert, die zu viel einbezahlten Beträge vom Vorsorgeträger zurückerstatten zu lassen.

Kommt die steuerpflichtige Person dieser Aufforderung nicht nach, kann der zu viel ein-bezahlte Betrag beim Einkommen und Wertschriftenvermögen sowie der Vermögensertrag aufgerechnet werden. Ein Anspruch auf eine allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer besteht nicht.

Bei einer späteren Auszahlung des Vorsorgeguthabens wird der gesamte Betrag besteuert, also auch der zu viel einbezahlte (Urteil KSG vom 22. November 2010 [SGSTA.2010.67]; VORSORGE UND STEUERN, Anwendungsfall B.3.1.4).

4       Direkte Bundessteuer

Die Regelung ist bei der direkten Bundessteuer identisch.