Krankheits- und Unfallkosten

 

Gesetzliche Grundlagen
§ 41 StG
§ 20 VV StG
Art. 33 DBG

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 11 vom 31.08.2005: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten (KS ESTV Nr. 11);
  • Merkblatt der ESTV über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden (MB ESTV Nr. 2 / 2007).

 

Inhalt

1           Der Krankheits- und Unfallbegriff im Steuerrecht
1.1        Abgrenzung zur Behinderung
2           Abzugsfähige Kosten
2.1        Kategorien
2.1.1     Kosten für Zahnbehandlungen
2.1.2     Kosten für Heilmassnahmen
2.1.3     Kosten für Kuraufenthalte
2.1.4     Kosten für Alternativmedizin
2.1.5     Kosten für Medikamente und Heilmittel
2.1.6     Pflegekosten
2.1.7     Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen
2.1.8     Kosten für Fortpflanzungshilfen
2.1.9     Transportkosten
2.1.10   Kosten für Diäten
2.1.11   Kosten für Seh- und Hörhilfen
2.2        Selbst getragene Kosten
2.3        Kosten der unterhaltenen Person
3           Nicht abzugsfähige Kosten
4           Anforderungen an den Nachweis der Kosten
5           Zeitpunkt des Abzugs
6           Berechnung des Abzugs
7           Direkte Bundessteuer


1         Der Krankheits- und Unfallbegriff im Steuerrecht


Die Begriffe der Krankheit und des Unfalls im Steuerrecht entsprechen denjenigen im Krankenversicherungs- bzw. Sozialversicherungsrecht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 144 f.). 
Demnach ist eine Krankheit gemäss Art. 3 ATSG zu verstehen als „jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.“
Demgegenüber ist ein Unfall gemäss Art. 4 ATSG eine „plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.“ 
Die Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall ist im Sozialversicherungsrecht von zentraler Bedeutung. Im Steuerrecht hingegen ist sie nicht relevant. Wichtig für den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten ist, dass eine Beeinträchtigung des menschlichen Körpers besteht, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung notwendig macht. Im Steuerrecht wird dabei von einem objektivierbaren Krankheitsbegriff ausgegangen, d.h. die Beeinträchtigung muss medizinisch beschrieben und durch einen Arzt erfasst werden können, ein rein subjektiv empfundenes Unwohlsein wird hier nicht als Krankheit verstanden. Ausserdem ist der Krankheitsbegriff laut Rechtsprechung des Bundesgerichts restriktiv auszulegen, da die damit zusammenhängenden Kosten nämlich Lebenshaltungskosten darstellen und aus steuersystematischen Gründen eigentlich nicht abziehbar sind. Es handelt sich beim vorliegenden Abzug um eine vom Gesetzgeber so explizit gewollte Ausnahme (StE 2009 B 27.5 Nr. 15). 


1.1     Abgrenzung zur Behinderung

Eine Person gilt im rechtlichen Sinn als behindert, wenn es ihr eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille, Hörgerät), gilt nicht als Behinderung (Urteil KSG SGSTA.2008.83 vom 1. Dezember 2008, ; Urteil BGer 2C_154/2009 vom 28. September 2009). Die Beeinträchtigungen des menschlichen Körpers aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles sind typischerweise vorübergehend. Die Behinderung hingegen bleibt dauerhaft bestehen. Die relevanten Abgrenzungskriterien sind somit die Dauer der Beeinträchtigung sowie die Schwere der Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person (vgl. StB SO § 41 Nr. 9).


2        Abzugsfähige Kosten

Zu den abziehbaren Krankheits- und Unfallkosten zählen die Kosten für medizinische Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Die Massnahmen müssen in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen, die sie behandeln sollen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 147.). Abziehbar sind demnach insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen usw. (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.1). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2020 (2C_404/2020) ausgeführt, dass auch Kosten zum Abzug zuzulassen seien, die evtl. hätten vermieden werden können. Voraussetzung sei, dass die Behandlung medizinisch indiziert ist. Nicht als Krankheits- und Unfallkosten abziehbar sind insbesondere folgende Aufwendungen. Sie stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.

  • Aufwendungen, die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen, sind nicht abziehbar (Urteil BGer 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004).
  • Aufwendungen, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen in der Wohnung von Asthmatikern, höhere Mieten für rollstuhlgängige Wohnung, Selbstbehalt für die Verpflegung bei Spitalaufenthalt, Zimmeraufpreis im Spital bei Wechsel von „Allgemein“ zu „Halbprivat“ bzw. zu „Privat“).
  • Aufwendungen, die von den Krankenkassen nicht anerkannt werden (z.B. freiwillige Badekuren, Massagen usw.) sind grundsätzlich nicht abziehbar (Urteil KSG SGSTA.2006.53 vom 4. September 2006).
  • Aufwendungen für Präparate, die das allgemeine Wohlbefinden fördern, wie z.B. Magnesium-, Kalzium- oder Vitamintabletten sowie für Mittel zur Linderung von leichten Schmerzen bei einer Erkältung oder bei leichten Verletzungen wie Schürfungen oder Verstauchungen usw. sind nicht abziehbar (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 151.).  
  • Aufwendungen, die der Prävention dienen wie z.B. die Kosten für ein Abonnement in einem Fitness-Center, sind nicht abziehbar.
  • Aufwendungen für offensichtlich untaugliche Behandlungen (wie z.B. eine telefonische Therapie über eine kostenpflichtige Nummer bei psychischen Problemen) sind nicht abziehbar (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 151.).
  • Nicht als Krankheitskosten abziehbar sind zudem die Versicherungsprämien der Krankenkasse. Diese werden im Steuergesetz durch den Versicherungsprämienabzug nach § 41 Abs. 2 StG berücksichtigt.



2.1      Kategorien

2.1.1   Kosten für Zahnbehandlungen


Zahnbehandlungskosten sind den Krankheitskosten gleichgestellt, sofern es sich um Kosten zur Behebung von Zahnkrankheiten, Kosten für Zahnkorrekturen, für kieferorthopädische Eingriffe oder für Dentalhygiene handelt (Urteil KSG SGSTA.2011.24 vom 19. September 2011). Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die durch Behandlungen rein kosmetischer Art (z.B. Bleichen) verursacht werden (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.1). 


2.1.2   Kosten für Heilmassnahmen

Die Kosten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie usw. gelten als abzugsfähig, sofern sie ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.2).


2.1.3   Kosten für Kuraufenthalte

Die Kosten für ärztlich verordnete Kur- und Erholungsaufenthalte gelten als Krankheitskosten, soweit die Auslagen die im Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten, d.h. jedenfalls mindestens die eingesparten Verpflegungskosten und die eingesparten Kosten für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt und Reinigung, übersteigen (Ansätze derzeit gemäss Merkblatt N2/2007 der ESTV: CHF 24/Tag, CHF 720/Monat, CHF 8‘640/Jahr). Nicht als Krankheitskosten anerkannt werden die Transportkosten sowie eigentliche Luxusausgaben im Bereich der Hotellerie (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.3). 


2.1.4   Kosten für Alternativmedizin

Die Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten als abzugsfähig, wenn die Behandlung von einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet wird (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.4).


2.1.5   Kosten für Medikamente und Heilmittel

Die Kosten für Medikamente und Heilmittel werden nur zum Abzug zugelassen, wenn sie von einem Arzt oder einem anerkannten Naturheilpraktiker verordnet sind (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.5).


2.1.6   Pflegekosten

Abzugsfähig sind die Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Unwesentlich ist dabei, wer diese Pflegeleistungen erbringt (Mitarbeitende der Spitex, private Pflegekräfte usw.). Kein Abzug kann jedoch gemacht werden für unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen.
Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in Anspruch genommen, so sind diese Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.6).


2.1.7   Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen

Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Gemäss Praxis gelten Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt, als behinderte Person (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 4.1 d). Bei Heimbewohnern, die weniger als 60 Minuten Pflege und Betreuung pro Tag benötigen, wird davon ausgegangen, dass sie ohne medizinische Indikation im Heim wohnen, d.h. ihr Aufenthalt ist nicht in erster Linie aus rein medizinischen Gründen notwendig. In diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.7). Zu den Pflegekosten bei Behinderung vgl. StB SO § 41 Nr. 9.


2.1.8   Kosten für Fortpflanzungshilfen

Sowohl die Kosten für Hormonbehandlungen, als auch diejenigen, die aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen, werden als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt. Die Abzugsfähigkeit besteht auch, wenn der Eingriff und damit die Kosten beim „gesunden“ Partner anfallen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.8). Auch die Kosten für medizinische Untersuchungen zur Klärung der Frage, warum ein Paar kinderlos bleibt, sind abziehbar (KSGE 2001 Nr. 4).


2.1.9   Transportkosten

Transportkosten zum Arzt, zu Therapien usw. stehen mit der Behandlung einer Krankheit bzw. eines Unfalls in der Regel nur indirekt in Zusammenhang. Sie sind deshalb grundsätzlich nicht als Krankheits- bzw. Unfallkosten abzugsfähig. Ausnahmsweise sind medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten abzugsfähig, sofern aus gesundheitlichen Gründen weder die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels noch des privaten Motorfahrzeugs möglich oder zumutbar ist (z.B. Transport mit dem Krankenwagen, der Rega usw.) (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.9).


2.1.10  Kosten für Diäten

Die Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.B. bei Zöliakie, Diabetes) können abgezogen werden. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung usw.), die auf ärztliche Anordnung eingenommen werden muss (vgl. Urteil KSG SGSTA.2007.41 vom 14. Januar 2008).
Anstelle des Abzugs der effektiven Kosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale von CHF 2‘500 geltend gemacht werden. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen (KS ESTV Nr. 11, Ziff. 3.2.10).


2.1.11  Kosten für Seh- und Hörhilfen

Die Kosten für Brillen mit Korrekturgläser bei Sehschwäche oder für Linsen sind als Krankheitskosten abziehbar. Auch die Kosten für Hörgeräte sind abziehbar, solange sich die Höhe der Kosten im Rahmen des Notwendigen und des Üblichen bewegen (vgl. BGer 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004). 
Es existieren auf dem Markt Angebote, bei denen die Hörgeräte nicht angeschafft werden, sondern über ein Abonnement «gemietet» werden. Zu solchen Abonnementen gehören umfangreiche Serviceleistungen. Diese luxuriösen Abonnemente kosten bis zu CHF 4'000 pro Ohr und Jahr. Das Steueramt lässt nachgewiesene Abonnementskosten von maximal CHF 1'000 pro Ohr und pro Jahr, d.h. maximal CHF 2'000 pro Person und pro Jahr, als Krankheitskosten zum Abzug zu.


2.2      Selbst getragene Kosten

Vom Einkommen in Abzug gebracht werden können nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten. Kosten, die von Dritten (z.B. Krankenkasse) getragen werden, können nicht als Krankheits- oder Unfallkosten abgezogen werden. Diese Leistungen sind anzurechnen. Abziehbar sind schliesslich die der steuerpflichtigen Person zur Zahlung verbleibenden Kosten. Abziehbar ist aber der Selbstbehalt auf Leistungen der Krankenkasse, da diese Kosten selber getragen werden.  
Pflegeleistungen von Angehörigen, die dafür keine Entschädigung erhalten, sind nicht abziehbar. Ebenso kann auch der Wert der eigenen Pflegearbeit nicht in Abzug gebracht werden (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 152).


2.3      Kosten der unterhaltenen Person

Abziehbar sind auch Krankheits- und Unfallkosten, die die steuerpflichtige Person für eine von ihr unterhaltene Person selbst getragen hat. Zu den „unterhaltenen Personen“ gehören die minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und für die sie zusätzlich den Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann sowie der gemeinsam besteuerte Ehegatte. 
Macht die steuerpflichtige Person jedoch den Abzug von Unterhaltsbeiträgen an das minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind nach § 41 Abs. 1 lit. f StG geltend, gilt dieses nicht als „unterhaltene Person“ im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. k StG. Krankheits- und Unfallkosten können in diesem Fall nicht zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden. 
Als „unterhaltene Person“ gelten auch sonstige von der steuerpflichtigen Person unterhaltene Personen für die ihr der Unterstützungsabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG zusteht. Auch in diesem Fall können nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten in Abzug gebracht werden und zwar nur in dem Umfang, in dem sie den Unterstützungsabzug von CHF 2‘000 übersteigen. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Unterstützungsabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG CHF 6‘500. Selbst getragene Krankheitskosten können bei der direkten Bundessteuer somit nur in dem Umfang geltend gemachte werden, in dem sie den Unterstützungsabzug von CHF 6‘500 übersteigen.


3         Nicht abzugsfähige Kosten

Nicht als Krankheits- und Unfallkosten abziehbar sind, da sie nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten darstellen, Aufwendungen, 

  • die den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (Urteil BGer 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 ).
  • die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen in der Wohnung von Asthmatikern, höhere Mieten für rollstuhlgängige Wohnung, Selbstbehalt für die Verpflegung bei Spitalaufenthalt, Zimmeraufpreis im Spital bei Wechsel von „Allgemein“ zu „Halbprivat“ bzw. zu „Privat“).
  • die von den Krankenkassen nicht anerkannt werden, wie z.B. freiwillige Badekuren, Massagen usw. (Urteil KSG SGSTA.2006.53 vom 4. September 2006 ). 
  • die das allgemeine Wohlbefinden fördern, wie z.B. Magnesium-, Kalzium- oder Vitamintabletten sowie für Mittel zur Linderung von leichten Schmerzen bei einer Erkältung oder bei leichten Verletzungen wie Schürfungen oder Verstauchungen usw. (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 151.).
  • die der Prävention dienen wie z.B. die Kosten für ein Abonnement in einem Fitness-Center.
  • für offensichtlich untaugliche Behandlungen, wie z.B. eine telefonische Therapie über eine kostenpflichtige Nummer bei psychischen Problemen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 33 N. 151.).  

Nicht als Krankheitskosten abziehbar sind zudem die Versicherungsprämien der Krankenkasse. Diese werden im Steuergesetz durch den Versicherungsprämienabzug nach § 41 Abs. 2 StG berücksichtigt (StB SO § 41 Nr. 12).


4        Anforderungen an den Nachweis der Kosten

Der Nachweis der Krankheitskosten als steuermindernde Tatsache ist Sache der steuerpflichtigen Person. Es sind entweder die Belege (Rechnungen) oder eine Aufstellung einzureichen. Wird nur eine Aufstellung eingereicht, so sind die Belege trotzdem aufzubewahren. Sie können zu Kontrollzwecken von der Veranlagungsbehörde auch nachträglich verlangt werden. Krankheitskosten sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig (Urteil KSG SGSTA.2011.24 vom 19. September 2011). Bei kassenpflichtigen Leistungen ist das Datum der Abrechnung durch die Krankenkasse massgebend. 
Nebst dem Nachweis der Kosten ist grundsätzlich auch die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung aufzuzeigen. Auch dieser Nachweis obliegt der steuerpflichtigen Person, die den Abzug geltend macht. Der Nachweis ist nötigenfalls durch Arztzeugnisse und Krankenkassenbelege zu erbringen. 
An den Nachweis von Krankheitskosten, die im Ausland angefallen sind, werden erhöhte Anforderungen gestellt. In diesen Fällen ist nicht nur der Rechnungsbeleg einzureichen, sondern es ist zusätzlich auch der Zahlungsnachweis einer Bank zu erbringen.


5        Zeitpunkt des Abzugs

Krankheitskosten sind grundsätzlich zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig (Urteil KSG vom SGSTA.2011.24 vom 19. September 2011E. 2). Bei kassenpflichtigen Leistungen ist das Datum der Abrechnung durch die Krankenkasse massgebend.


6       Berechnung des Abzugs

Beim Abzug der Krankheits- und Unfallkosten ist ein Selbstbehalt von 5 % des Reineinkommens zu beachten. Das Reineinkommen berechnet sich nach den §§ 33 bis 42 StG. Abziehbar sind die den Selbstbehalt übersteigenden Krankheits- und Unfallkosten. In der Steuererklärung ist der Selbstbehalt auf dem Betrag gemäss Ziffer 609 „Nettoeinkommen“ zu berechnen.

Beispiel:
Max hat ein steuerbares Einkommen von CHF 90‘000 erzielt. Die Berufsauslagen betragen CHF 6‘600. Er hat zudem Beiträge an die Säule 3a in der Höhe von CHF 6‘000 geleistet. Ihm steht der Versicherungsprämienabzug von CHF 2‘500 zu. Weitere Abzüge kann er nicht geltend machen. Das Nettoeinkommen gemäss Ziffer 609 in der Steuererklärung beträgt somit CHF 74‘900. Auf diesem Betrag ist der Selbstbehalt zu berechnen. 5% von CHF 74‘900 ergibt einen Selbstbehalt von CHF 3‘745. Max hatte Krankheitskosten von CHF 10‘000 gehabt, wovon ihm die Krankenkasse CHF 3‘000 bezahlt hat. Tatsächlich selber getragen hat er somit CHF 7‘000. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von CHF 3‘745 verbleiben Krankheitskosten von CHF 3‘255, die zum Abzug gebracht werden können. 

  CHF CHF

Nettolohn gem. Lohnausweis

  90'000

Berufsauslagen

6'600  

Beiträge Säule 3a

6'000  

Versicherungsprämienabzug

2'500  

Nettoeinkommen (Ziff. 609)

74'900 74'900

(Selbstbehalt: 5% von 74‘900 = 3‘745)

   

(Krankheitskosten: 7‘000 – 3‘745 = 3‘255)

   

Abzug Krankheitskosten

3'255  
Reineinkommen nach Abzug Krankheitskosten   71'645

 

7       Direkte Bundessteuer

Die Regelungen im DBG sind grundsätzlich identisch.