Abzug von Spenden und Parteibeiträgen
- § 41 Nr. 10 Version vom 16.02.2021 (pdf, 112 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 41 StG
§ 20 VV StG
Art. 33 DBG
Art. 33a DBG
Weitere Grundlagen
- Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8. Juli 1994: Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen, Abzugsfähigkeit von Zuwendungen, Ziff. II/2
- Praxishinweise der SSK (div. Daten): Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen und Zweckänderungsvorbehalt im Zusammenhang mit dem revidierten Stiftungsrecht
1 Spenden
1.1 Grundsätzliches
Abziehbar sind nachgewiesene freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an Bund, Kanton und Gemeinden sowie juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Ein Abzug ist nur möglich, wenn die Zuwendungen im Jahr mindestens CHF 100 betragen.
Der Abzug darf höchstens 20 % des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 609 der Steuererklärung betragen.
1.2 Gemeinnützigkeit, Kultuszweck
Zuwendungen an juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen (z.B. Freikirchen), sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Verfolgt eine juristische Person sowohl gemeinnützige als auch Kultuszwecke, kann die Zuwendung nur zum Abzug zugelassen werden, wenn
– die juristische Person für beide Zwecke klar getrennte Rechnungen mit eigenen
Einzahlungskonten führt und
– der Spender die Zuwendung ausdrücklich auf das Konto des gemeinnützigen Teils
geleistet hat.
Vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8. Juli 1994, insb. Ziffer IV.
1.3 Verzeichnis
Das Verzeichnis der juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, ist auf der Homepage des Kantonalen Steueramts abrufbar. Bei den dort mit (b) bezeichneten juristischen Personen muss die Bezahlung der Spende an den gemeinnützigen Teil nachgewiesen werden. Zuwendungen an juristische Personen, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, können nicht zum Abzug zugelassen werden, ausser der Steuerpflichtige weist mit einer Verfügung oder Bestätigung des Sitzkantons der Institution nach, dass die empfangende Institution wegen Verfolgung von gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken von der Steuerpflicht befreit ist.
1.4 Einzelheiten
– Die Zuwendungen sind in jedem Fall mit Aufstellung oder Belegen nachzuweisen.
– Mitglieder- und Passivbeiträge sind keine freiwilligen Zuwendungen.
– Zuwendungen an Rudolf-Steiner-Schulen gelten für Personen, die dort Kinder zur Schule
schicken, bis zu folgenden Beträgen als Schulgelder und können nicht abgezogen werden
(Urteil KSG 1992/8 vom 21. Juni 1993):
Anzahl Kinder in der Schule Schulgeld
1 Kind CHF 21’600
2 Kinder CHF 28’800
3 und mehr Kinder CHF 32’400
2 Parteibeiträge
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können bei der Staatssteuer bis zu CHF 20‘000 abgezogen werden, wenn die Partei
– Im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die
politischen Rechte eingetragen ist,
– Im Kantonsrat vertreten ist, oder
– bei den letzten Kantonsratswahlen mindestens 3 % der Stimmen eingereicht hat.
Zu diesen Zuwendungen gehören auch die sog. Mandatsabgaben, welche die Inhaber öffentlicher Ämter an ihre Partei mehr oder minder freiwillig entrichten. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen sind auch abziehbar, wenn sie nicht an die gesamtschweizerische Partei, sondern an die kantonale oder die Ortspartei bezahlt werden oder an eine entsprechende Jungpartei.
Im Parteienregister der Bundeskanzlei eingetragen sind (Stand 16.02.2021):
– FDP.Die Liberalen (FDP)
– Sozialdemokratische Partei der Schweiz (SP)
– Die Mitte (vormals: Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz, CVP)
– Bürgerlich-Demokratische Partei (BDP) (ab 2021 zusammen mit CVP "Die Mitte")
– Schweizerische Volkspartei (SVP)
– Mitte Links – CSP Schweiz
– Grüne Partei der Schweiz (Grüne)
– Evangelische Volkspartei (EVP)
– Grünliberale Partei Schweiz (glp)
– Eidgenössisch-Demokratische Union (EDU)
– Lega dei Ticinesi
Im Solothurner Kantonsrat sind keine Parteien vertreten, die auf der Liste nicht aufgeführt sind. Ebenso hat bei den letzten Wahlen in den Kantonsrat keine andere Partei ei-nen Stimmenanteil von mindestens 3 % erreicht.
Nicht als Parteibeiträge gelten die Kosten für den persönlichen Wahlkampf von Kandida-ten für öffentliche Ämter, auch dann nicht, wenn sie ihn indirekt über die Partei finanzie-ren. Abziehbar sind hingegen die Beiträge und Spenden zur generellen Finanzierung des Wahlkampfs (Urteil KSG ST/99000138 vom 29. November 1999).
3 Wahlkampfkosten
Das Bundesgericht beurteilte im Jahr 2016 einen Fall, der sich um die Abzugsfähigkeit von Wahlkampfkosten einer Steuerpflichtigen drehte. Diese sind nicht unter dem Titel
Zuwendungen an politische Parteien abzugsfähig. Die Ausübung eines politischen Amtes ist jedoch steuerrechtlich unbestrittenermassen als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 lit. c DBG jene Kosten zum Abzug zugelassen, die objektiv notwendig sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen. Es sind nur die „notwendigen“ beziehungsweise „erforderlichen“ Kosten abziehbar. Die notwendige finale oder kausale Verknüpfung zwischen den Aufwendungen einerseits und der Einkommenserzielung andererseits setzt jedoch unter anderem auch einen zeitlichen Konnex der Aufwendungen mit einer aktuell ausgeübten Tätigkeit voraus. Danach können Aufwendungen nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen. Die der Steuerpflichtigen angefallenen Wahlkampfkosten betrafen gemäss dem Bundes-gericht nicht die - im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides - noch laufende Amtsperiode, sondern die auf die Wahl folgende Amtsperiode. Unter diesen Umständen liess das Bundesgericht die geltend gemachten Wahlkampfkosten aufgrund des fehlenden unmit-telbaren Zusammenhangs mit der aktuellen Tätigkeit nicht als übrige Berufskosten zum Abzug zu (vgl. Urteil des BGer 2C_860/2014, 2C_861/2014 vom 24. Mai 2016). Für weitere Details zu den übrigen Berufskosten siehe StB SO § 33 Nr. 4.
4 Direkte Bundessteuer
Die Auslegung von Gesetz und Verordnungen ist bei Staat und Bund grundsätzlich identisch. Einzig bei der Höhe der maximal abzugsfähigen Parteispenden besteht ein Unter-schied, beläuft sich die Abzugslimite beim Staat auf CHF 20‘000, beträgt diese beim Bund CHF 10‘100.