Kinderabzug
- § 43 Nr. 2 Version vom 09.03.2023 (pdf, 120 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 43 StG
§ 23 VV StG
Art. 35 DBG
Weitere Grundlagen
Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 der Eidgenössischen Steuerverwaltung Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Inhalt
1 Voraussetzungen
1.1 Minderjähriges oder in beruflicher Ausbildung stehendes Kind
1.1.1 Minderjähriges Kind
1.1.2 Berufliche Ausbildung
1.2 Sozialabzug / Stichtagsprinzip
1.3. Ausnahme vom Stichtagsprinzip: Aufteilung pro rata temporis im Jahr der
Volljährigkeit
2 Fallkonstellationen
3 Direkte Bundessteuer
1 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Geltendmachung des Kinderabzuges ist, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des minderjährigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindes aufkommt. Dies ist dann nicht gegeben, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes gemäss Ziff. 690 seiner Steuererklärung CHF 11'000 übersteigt (§ 23 Abs. 2 VV StG). Nicht von Bedeutung ist, wenn das Kind am Stichtag kein oder nur ein beschränktes Einkommen erzielt. Massgebend ist das Jahreseinkommen (Urteil KSG SGSTA.2010.2 vom 26. April 2010). Da es sich beim Kinderabzug um einen Sozialabzug handelt (siehe hierzu Ziffer 1.2), muss das Kind am Stichtag (31. Dezember) minderjährig oder in beruflicher Ausbildung sein.
1.1 Minderjähriges oder in beruflicher Ausbildung stehendes Kind
1.1.1 Minderjähriges Kind
Als Kind im Sinne dieser Bestimmung gelten leibliche Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen werden. Von einem Pflegekind kann nur dann gesprochen werden, wenn es der elterlichen Obhut entzogen und in angemessener Weise andernorts behördlicherseits untergebracht ist. Kein Kinderabzug kann für einen Austauschschüler geltend gemacht werden.
Ein Kind ist minderjährig, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 14 ZGB).
1.1.2 Berufliche Ausbildung
Der Kinderabzug ist nicht auf minderjährige Kinder beschränkt. Auch für ein volljähriges Kind kann ein Sozialabzug beansprucht werden, falls es noch in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht.
Zu der schulischen Ausbildung der Sekundarstufe II gehören die allgemeinbildenden Ausbildungslehrgänge wie gymnasiale Maturitätsschulen und Fachmittelschulen. Als berufliche Ausbildung gelten die berufsbildenden Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II, die mehrheitlich in Lehrbetrieben mit ergänzendem schulischem Unterricht absolviert werden aber auch in schulischen Vollzeitangeboten stattfinden. Die Tertiärstufe umfasst die höheren Fachschulen, die Fachhochschulen, die pädagogischen Hochschulen sowie die Universitäten und Technischen Hochschulen.
Eine vorübergehende Unterbrechung in der Ausbildung aus objektiven Gründen (Krankheit, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Lehrstellensuche, Prüfungsvorbereitung etc.) lässt die Ausbildungsphase nicht abreissen. Vorausgesetzt wird, dass nach dem Unterbruch die Ausbildung fortgesetzt wird. Das ist z.B. der Fall, wenn nach der Matura die Zeit bis zum Studienbeginn an einer Universität überbrückt wird. Dabei kann das Kind temporär auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Keine solchen objektiven Unterbrechungsgründe liegen vor, wenn der Unterbruch der Ausbildung für Tätigkeiten genutzt wird, welche nicht Voraussetzung oder notwendige Ergänzung der eigentlichen Ausbildung darstellen. Fällt ein solcher Unterbruch auf einen Stichtag, so wird kein Kinderabzug gewährt.
Ausnahmsweise kann der Kinderabzug auch bei einer Zweitausbildung geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn sie die Grundausbildung zwingend oder alternativ voraussetzt oder diese erweitert bzw. vertieft (Urteil KSG SGSTA.2013.101 vom 10. März 2014). Die Zweitausbildung muss nahtlos der Erstausbildung folgen.
1.2 Sozialabzug / Stichtagsprinzip
Beim Kinderabzug handelt sich um einen Sozialabzug. Bei den Sozialabzügen gilt das Stichtagsprinzip. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Fallen die Voraussetzungen für einen Sozialabzug erst kurz vor dem Stichtag dahin, kann der Abzug nicht geltend gemacht werden. Umgekehrt wird der Abzug auch dann gewährt (und zwar im vollem Umfang), wenn die entsprechenden Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag eintreten (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Art. 35 N 81 f.).
1.3. Ausnahme vom Stichtagsprinzip:
Aufteilung pro rata temporis im Jahr der Volljährigkeit
Werden bei getrennt besteuerten Eltern für unmündige Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlt, kann der Unterhaltsverpflichtende diese von der Steuer abziehen, während der Unterhaltsempfänger sie als Einkommen versteuern muss. Der Kinderabzug steht diesfalls dem Elternteil zu, der die Unterhaltsbeiträge für das Kind zu versteuern hat. Ist das Kind volljährig, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 2C_905/2017 vom 11. März 2019) ist diesem Systemwechsel im Jahr der Volljährigkeit des Kindes insofern Rechnung zu tragen, als der Kinderabzug pro rata temporis auf die beiden Elternteile zu verteilen ist. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass auch nach Eintritt der Mündigkeit der Kinderabzug demjenigen Elternteil zusteht, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt. Das Steuergericht hat im Urteil vom 25. Mai 2020 (SGSTA.2019.26) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es dabei nicht um die Verhältnisse am Stichtag geht, sondern es muss die ganze Steuerperiode in die Beurteilung einbezogen werden (KSGE 2015 Nr. 7). Demzufolge hat bis zum Tag des Volljährigwerdens des Kindes der alimentenempfangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, ab diesem Tag hingegen derjenige Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Dies gilt für den Unterhaltsverpflichtenden nur unter der Voraussetzung, dass die während des ganzen Jahres geleisteten Alimente den Betrag von CHF 9’0003 übersteigen.
2 Fallkonstellationen
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Kinderabzug |
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit minderjährigen Kindern |
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1 Haushalt, gemeinsames Kind |
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| Ja |
Ehepaar in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe (gemeinsam veranlagt) mit volljährigen Kindern |
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1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat Wohnsitz bei den Eltern |
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| Ja |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und muss von den Eltern unterstützt werden |
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| Ja |
1 Haushalt, gemeinsames volljähriges Kind in Erstausbildung, Kind hat selbständigen Wohnsitz und wird von den Eltern finanziell nicht unterstützt |
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| Nein |
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit minderjährigen Kindern |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Nein |
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| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
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| Ja, ½ |
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| Ja, ½ |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Nein |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
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| Ja, ½ |
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| Ja, ½ |
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) im Jahr der Volljährigkeit der Kinder |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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| Ja4 |
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| Ja5 |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Nein |
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| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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| Ja4 |
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| Ja5 |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
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| Ja, ½ |
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| Ja, ½ |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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| Ja4 |
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| Ja5 |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Nein |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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| Ja4 |
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| Ja5 |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Nein |
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| Ja, ½ |
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| Ja, ½ |
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind |
| ja |
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|
| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Nein |
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|
| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
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|
|
| Ja |
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| Nein |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
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| Nein |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Ja |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind wohnt im gemeinsamen Haushalt |
| Nein |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Ja |
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| Ja |
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| Nein |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind, Kind hat selbständigen Wohnsitz |
| Nein |
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| Nein |
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| Nein |
3 Direkte Bundessteuern
Die Regelung bei der direkten Bundessteuer unterscheidet sich in den nachfolgenden Fallkonstellationen:
| Elterliche Sorge | Unterhaltszahlungen | Kinderabzug |
Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) mit volljährigen Kindern |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind, Wohnsitz des Kindes bei einem Elternteil |
| Ja |
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| Ja |
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| Nein |
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Nicht gemeinsam veranlagte Eltern (getrennt, geschieden, unverheiratet) im Jahr der Volljährigkeit der Kinder |
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2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Allein | Ja | Ja6 |
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| Ja7 |
2 Haushalte, getrennt, gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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| Ja6 |
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| Ja7 |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Allein | Ja |
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| Ja6 |
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| Ja7 |
1 Haushalt (Konkubinat), gemeinsames Kind | Gemeinsam | Ja |
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| Ja6 |
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| Ja7 |
Im Jahr der Volljährigkeit des Kindes kommt es während der Steuerperiode zu einem System-wechsel: Während der Leistende die für das Kind gezahlten Unterhaltsbeiträge bis zu dessen Volljährigkeit von seinem Einkommen abziehen kann und der andere Elternteil sich die Beiträge als Einkommen anrechnen lassen muss, werden die Unterhaltsbeiträge nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes einkommenssteuerlich beim Alimentenleistenden erfasst. Steuersystematisch betrachtet kommt damit bis zum Volljährigwerden des Kindes der unterhaltsberechtigte Elternteil für den Unterhalt des Kindes auf, nach dem Volljährigwerden des Kindes hingegen der unterhaltsleistende Elternteil. Das Bundesgericht hat nun mit Urteil vom 11. März 2019 (2C_905/2017) entschieden, dass dieser Systemwechsel es rechtfertigt, den Kinderabzug im Jahr der Volljährigkeit des Kindes getrennt besteuerter Eltern pro rata temporis auf die beiden Elternteile zu verteilen. Demzufolge hat bis zum Tag des Volljährig-werdens des Kindes der alimentenempfangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug, ab diesem Tag hingegen der alimentenleistende Elternteil. Dies gilt nur unter der Voraus-setzung, dass die während des ganzen Jahres geleisteten Alimente den Betrag von CHF 6'6008 übersteigen.
Auch bei der direkten Bundessteuer ist für die Geltendmachung des Kinderabzuges Voraus-setzung, dass die steuerpflichtige Person für den Unterhalt des minderjährigen oder in beruf-licher Ausbildung stehenden Kindes aufkommt. Dies ist dann nicht gegeben, wenn das steuerbare Einkommen des Kindes CHF 11'000 übersteigt. Für die Bundessteuer gilt die gleiche Einkommensgrenze wie bei der Staatssteuer. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat auf eine Festlegung eines Betrages verzichtet, da die Lebenshaltungskosten in der Schweiz nicht überall gleich hoch sind.
3 Bis und mit Steuerperiode 2022 gilt der Abzug von CHF 6'000.
4 Bis zum Zeitpunkt der Mündigkeit steht der Kinderabzug pro rata temporis dem Empfänger
der Unterhaltsbeiträge zu. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit steht der Kinderabzug pro
rata temporis demjenigen zu, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt,
sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Unterhaltsbeiträge den Betrag von
CHF 9'000 übersteigen.
5 Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit steht der Kinderabzug pro rata temporis demjenigen
zu, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend aufkommt, sofern die während des
ganzen Jahres geleisteten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 9'000 übersteigen.
6 Bis zum Zeitpunkt der Mündigkeit steht der Kinderabzug pro rata temporis dem Empfänger der Unterhaltsbeiträge zu.
7 Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit steht der Kinderabzug pro rata temporis dem alimentenleistenden Elternteil zu, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Unterhaltsbeiträge den Betrag von CHF 6'600 übersteigen.
8 Bis und mit Steuerperiode 2022 gilt der Abzug von CHF 6'500.