Unterstützungsabzug
- § 43 Nr. 3 Version vom 07.03.2024 (pdf, 61 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 43 Abs. 1 lit. d StG
§ 24 Abs. 1 VV StG
§ 24 Abs. 2 VV StG
Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG
1 Allgemein
Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, können CHF 2'000 in Abzug gebracht werden. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 43 Abs. 2 StG). Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit einem Betrag unterstützt, der die Höhe des Unterstützungsabzugs nicht erreicht, ist kein Abzug gegeben. Der Abzug kann zudem nicht für den Ehegatten und für Kinder, für die der Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht werden kann, beansprucht werden.
Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzuges ist es, dass die steuerpflichtige Person eine Person unterstützt, die am Stichtag erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbs-fähig ist und auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen ist. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein (Ivo P. Baumgartner, in: ZWEIFEL/ATHANAS, DBG, Art. 35 N 11).
2 Erwerbsunfähigkeit
Gemäss § 24 Abs. 2 VV StG gelten in jedem Fall Kinder als erwerbsunfähig, solange sie schulpflichtig sind. Erwachsene Kinder, die vollzeitlich einem Studium nachgehen, gelten als beschränkt erwerbsfähig.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, soweit aus objektiven Gründen, welche bei der Person selber liegen (z.B. körperliche oder geistige Gebrechen), längerfristig gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und sie damit nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar DBG, Art. 35 N. 70). Ist dies nicht gegeben, ist zu prüfen, ob eine beschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Neben körperlichen wie geistigen Gebrechen kommt auch die mangelnde Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu generieren, so bei persönlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten, in Frage. Dies wäre bei altersbedingter Arbeitslosigkeit, mangelnder Ausbildung oder konjunktureller Entwicklung gegeben. In solchen Fällen wäre die Fähigkeit zur Arbeitsleistung grundsätzlich intakt, es mangelt jedoch an der Möglichkeit, wodurch auch in diesen Fällen von einer Zwangslage auszugehen ist. Die zwei zentralen Erscheinungsformen einer beschränkten Erwerbsfähigkeit sind die Arbeitslosigkeit und die Nichterwerbs-tätigkeit wegen des Verfolgens einer Ausbildung (ZWEIFEL/ATHANAS, a.a.O., Art. 35 N 23b).
3 Unterstützungsbedürftigkeit
Eine Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die unterstützte Person nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen und deshalb auf die Hilfe von Dritten ange-wiesen ist. Die Unterstützungsbedürftigkeit muss objektiv vorhanden sein und darf nicht bloss von vorübergehender Natur sein (StE 1985 B 29.3 Nr. 2).
Im Kanton Solothurn gelten Personen als unterstützungsbedürftig, deren Einkommen gemäss Ziff. 690 der Steuererklärung CHF 15‘000 (bei Verheirateten CHF 21'000) nicht übersteigt und die über ein geringes Vermögen gemäss Ziff. 990 der Steuererklärung von nicht mehr als CHF 25‘000 verfügen (bei Verheirateten CHF 40‘000).
Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn zwar eine Bedürftigkeit besteht, diese jedoch ohne Zwang entstanden ist, weil die Person freiwillig auf die Erzielung eines aus-reichenden Einkommens verzichtet (ZWEIFEL/ATHANAS, a.a.O., Art. 35 N 25a).
Bei Bezügern von Ergänzungsleistungen liegt ebenfalls keine Unterstützungsbedürftigkeit vor, da mit der Ergänzungsleistung die Existenz gesichert wird, auch wenn weiterhin gewisse finanzielle Einbussen hingenommen werden müssen (StE 2019 B 27.7 Nr. 22).
4 Unterstützungsleistungen an Personen im Ausland
Bei Geldleistungen ins Ausland kann der Abzug bei der Staatssteuer nur gewährt werden, wenn eine Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB besteht. Demnach ist derjenige, der selber in günstigen Verhältnissen lebt, dazu verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, wenn diese ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Abs. 1). Die Unterstützungspflicht der Eltern und des Ehegatten bleibt vorbehalten (Art. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B 92.51 Nr. 4). Der Verwandtschaftsgrad und die Unterstützungsbedürftigkeit sind durch die ausländische Heimatbehörde zu bestätigen. Die Veranlagungsbehörde kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Ein Affidavit, mithin eine eidesstattliche Erklärung, die lediglich den Erhalt der Zahlung bestätigt, reicht nicht aus, um die Unterstützungsbedürftigkeit nachzuweisen (Urteil KSG SGSTA.2022.15 vom 29. August 2022). Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Postbelege, aus denen auch der Name des Empfängers ersichtlich ist sowie von anerkannten Dienstleistern von Geldtransfers (wie Western Union). Auch hier muss sowohl der Name des Senders wie auch des Empfängers aus den Überweisungsdo-kumenten ersichtlich sein. Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Post-belege, aus denen auch der Name des Empfängers ersichtlich ist sowie von anerkannten Dienstleistern von Geldtransfers (wie Western Union). Auch hier muss sowohl der Name des Senders wie auch des Empfängers aus den Überweisungsdokumenten ersichtlich sein.
5 Direkte Bundessteuer
Die Regelung im DBG ist bis auf die Höhe des Abzugs identisch; dieser beträgt für die direkte Bundessteuer CHF 6‘700.2
2Gültig ab der Steuerperiode 2024. Der Abzug betrug in der Steuerperiode:
2023 CHF 6'600
2022 CHF 6'500
2021 CHF 6'500
2020 CHF 6’500