Heimpflegeabzug

Gesetzliche Grundlagen
§ 43 StG1
§ 24 VV StG

 

1             Staatssteuer

Der Anspruch auf diesen Abzug setzt keine finanziellen Unterstützungsleistungen der steuerpflichtigen Person voraus. Massgebend ist ausschliesslich die Pflegebedürftigkeit der betreffenden Person. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Sie ist gegeben, wenn die gepflegte Person eine Entschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades bezieht. Die gepflegte Person muss zudem im Haushalt der steuerpflichtigen Person leben. Als gleicher Haushalt gilt dabei auch eine andere Wohnung im gleichen Haus, ein Haushalt auf dem gleichen Grundstück oder auf dem unmittelbar benachbarten, d.h. angrenzenden Grundstück. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für sich selbst, den Ehegatten oder die eigenen Kinder, auch wenn sie volljährig sind.

 

2             Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen.


1 gültig ab der Steuerperiode 2026: 4'300 (siehe dazu § 1ter Abs. 2 lit. c StVO Nr. 20
   [Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen 
   und Sozialabzügen an die Teuerung; BGS 614.159.20])
   gültig bis zur Steuerperiode 2025: 4’200