Heimpflegeabzug
- § 43 Nr. 4 Version vom 13.02.2017 (pdf, 76 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 43 Abs. 1 lit. e StG
§ 24 Abs. 1 VV StG
1 Staatssteuer
Der Anspruch auf diesen Abzug setzt keine finanziellen Unterstützungsleistungen des Steuerpflichtigen voraus. Massgebend ist ausschliesslich die Pflegebedürftigkeit der betreffenden Person. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen. Sie ist gegeben, wenn die gepflegte Person eine Entschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades bezieht. Die gepflegte Person muss zudem im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Als gleicher Haushalt gilt dabei auch eine andere Wohnung im gleichen Haus, ein Haushalt auf dem gleichen Grundstück oder auf dem unmittelbar benachbarten, d.h. angrenzenden Grundstück. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für sich selbst, den Ehegatten oder die eigenen Kinder, auch wenn sie volljährig sind.
2 Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen.