Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen
- § 43 Nr. 5 Version vom 22.08.2024 (pdf, 61 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 43 Abs. 1 lit. f StG
§ 25 VV StG
1 Staatssteuer
Der Abzug für Rentenbezüger mit ungenügendem Reineinkommen ist für jede selbständig steuerpflichtige Person zulässig, die zum Bezug einer Rente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung berechtigt ist, wozu auch Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zählen. Ebenfalls zum Abzug berechtigt der Bezug einer ausländischen Rente, die mit der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung vergleichbar ist (bspw. Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund). Massgebend ist das satzbestimmende Einkommen.
1.1 Verheiratete sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige
Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben
Für verheiratete Steuerpflichtige sowie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben gilt ein Reineinkommen unter CHF 37’000 als ungenügend. Sie können, sofern ihr Reineinkommen CHF 32’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.
1.2 Verwitwete
Den unter Ziff. 1.1 genannten Personen sind verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des Todes des Ehegatten und den zwei darauffolgenden Steuerjahren gleichgestellt. Sie können den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen, falls ihr Reineinkommen CHF 32’000 nicht übersteigt. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens. Er entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 37’000 ganz.
1.3 Alleinstehende
Für alleinstehende Steuerpflichtige gilt ein Reineinkommen unter CHF 29’000 als ungenügend. Dies gilt auch für die länger Verwitweten, die nicht mit Kindern zusammenleben. Diese Personen können, sofern ihr Reineinkommen CHF 24’000 nicht übersteigt, den Höchstabzug von CHF 5’000 beanspruchen. Der Abzug vermindert sich um je einen Franken pro Franken zusätzlichen Reineinkommens und entfällt bei einem Reineinkommen von CHF 29’000 ganz.
1.4 Tabellarische Übersicht
Reineinkommen in CHF | Abzug für Verheiratete / Alleinstehende mit Kindern mit Kinderabzug / Verwitwete (Ziffern 1.1 und 1.2) in CHF | Abzug für Alleinstehende ohne Kinder mit Kinderabzug / Verwitwete (Ziffer 1.3) in CHF |
37'500 | 0 | 0 |
37'000 | 0 | 0 |
36'500 | 500 | 0 |
35'500 | 1'500 | 0 |
34'500 | 2'500 | 0 |
33'500 | 3'500 | 0 |
32'500 | 4'500 | 0 |
31'500 | 5'000 | 0 |
30'500 | 5'000 | 0 |
29'500 | 5'000 | 0 |
29'000 | 5'000 | 0 |
28'500 | 5'000 | 500 |
27'500 | 5'000 | 1'500 |
26'500 | 5'000 | 2'500 |
25'500 | 5'000 | 3'500 |
24'500 | 5'000 | 4'500 |
23'500 | 5'000 | 5'000 |
2 Beispiele
Beispiel 1
Eine alleinstehende Mutter lebt zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn und erzielt ein Reineinkommen von CHF 36'000 (IV-Rente).
Reineinkommen CHF 36'000
Kinderabzug CHF 6'000
Abzug CHF 1'000 *)
steuerbares Einkommen CHF 29'000
*) Der Abzug ergibt sich aus der Differenz zwischen Reineinkommen und der oberen Grenze von CHF 37'000, ab welcher der Abzug entfällt.
Beispiel 2
Alleinstehender Rentner mit einem Reineinkommen von CHF 27'500.
Reineinkommen CHF 27'500
Abzug CHF 1'500
steuerbares Einkommen CHF 26'000
Beispiel 3
Alleinstehende Rentnerin mit einem Reineinkommen von CHF 30'500 (Altersrente der AHV, Pensionskassenrente und Wertschriftenertrag).
Reineinkommen CHF 30'500
Abzug CHF 0
steuerbares Einkommen CHF 30'500
Beispiel 4
Ein Ehepaar erzielt zusammen mit der AHV-Altersrente der Ehefrau ein gemeinsames Reineinkommen von CHF 34'000.
Reineinkommen CHF 34'000
Abzug CHF 3'000
steuerbares Einkommen CHF 31'000
3 Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Abzug nicht vorgesehen.