Grundsatz

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Abs. 1 StG

Art. 17 Abs. 1 DBG

 

 

 

Weitere Grundlagen

  • Kreisschreiben ESTV Nr. 37 vom 22.07.2013: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
  • Kreisschreiben ESTV Nr. 43 vom 26.02.2018: Preise, Steuerliche Behandlung von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich
  • Jährliches Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken
  • Merkblatt N2/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV, Naturalbezüge Arbeitnehmer

 

Inhalt

1             Allgemeines (Begriffe)
2             Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Schenkung/Erbschaft
3             Besondere Formen von Einkünften
3.1          Abgabe von verbilligtem Bauland
3.2          Mitarbeiterbeteiligungen
3.3          Überproportionaler Erlös aus Aktienverkauf (bei Weiterarbeit im Betrieb)
3.4          Dienstaltersgeschenke
3.5          Lidlohn
3.6          Trinkgelder
3.7          Naturalbezüge
3.8          WIR-Geld
4             Bundessteuer

 

1            Allgemeines (Begriffe)

Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zwecks Erwerb oder Ausbildung in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen im Interesse dieses Betriebes erbracht wird, ohne dass der Leistende ein eigenes ökonomisches Risiko tragen muss. Ausserdem benötigt der Steuerpflichtige für die Einkommenserzielung kein Kapital. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht.

Sowohl Einkommen aus Haupt- als auch aus Nebenerwerb ist steuerbares Einkommen. Zur Abgrenzung Haupterwerb/Nebenerwerb siehe StB SO § 22 Nr. 7.

Das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit umfasst sämtliche Entgelte für die ausge-übte Tätigkeit mit Einschluss der freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und allenfalls Dritter, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben.

Dazu gehören namentlich Lohn, Lohnzulagen, Lohnnachzahlungen, Gratifikationen, Provisionen, Boni, Familien- und Kinderzulagen, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Treueprämien, Trinkgelder, Tantiemen, Entschädigungen für Sonderleistungen, Schichtzulagen, Verwaltungsratshonorare, Naturalleistungen (freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft, Dienstwohnung, Privatanteil Auto), Naturalgeschenke des Arbeitgebers, Abgangsgeschenke, Mitarbeiteraktien, Ortszulagen, Überstunden, Nachtzulagen, Sonntagszulagen, Umsatzprovisionen usw.

 

2             Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Schenkung/Erbschaft

Grundsätzlich stellen sämtliche Zuwendungen des aktuellen, ehemaligen oder zukünftigen Arbeitgebers an einen Angestellten Erwerbseinkommen dar. Gerade bei Unternehmensverkäufen erhalten Arbeitnehmer oftmals im Nachhinein Zuwendungen von den verkaufenden Teilhabern bzw. Aktionären. Diese Zuwendungen werden hin und wieder als „Schenkungen“ bezeichnet, stellen jedoch steuerbares Erwerbseinkommen dar.

Beispiele

a)     Ein Geschäftsführer erhielt vom Alleinaktionär im Hinblick auf einen Verkauf der Gesellschaft ein Aktienpaket zum Vorzugspreis. Der Alleinaktionär konnte damit den Geschäftsführer, der massgeblich zum Geschäftserfolg beigetragen hatte, in dieser wichtigen Phase weiterhin an das Geschäft binden, was für den Geschäftsgang im Hinblick auf Verkaufsverhandlungen wichtig war; zudem mochte die Geste dazu dienen, sich die Loyalität des Geschäftsführers zu sichern. Damit war der Konnex zur Tätigkeit (auch der künftigen) des Geschäftsführers für seine Arbeitgeberfirma eng genug, um die Einkünfte aus Kauf von Aktien zum Vorzugspreis als steuerbares Einkommen zu qualifizieren (AGVE 2007, S. 75 ff.).

b)    Ein Steuerpflichtiger erhielt von den ehemaligen Aktionären seiner Arbeitgeberin bzw. deren Holding eine Zuwendung. Diese erfolgte an alle im Zeitpunkt des Verkaufs der Holding angestellten Mitarbeitenden und bemass sich nach freier Entscheidung unter Berücksichtigung von Dienstalter und anderer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängender Kriterien. Sie hatte damit ihren Grund zur Hauptsache im Arbeitsverhältnis, weshalb die Zuwendung der Einkommenssteuer unterlag (Urteil ST.2010.323/DB.2010.229 des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2010).

c)     Ein Erblasser vermacht einer Bekannten in seinem Testament CHF 20‘000, weil sie ihn während der letzten vier Jahre vor seinem Tod (kostenlos) gepflegt hat. Diese Hinterlassenschaft stellt steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar. Im Jahr der Gutschrift erhöht sich das steuerbare Einkommen um CHF 20‘000, das satzbestimmende Einkommen um CHF 5‘000 (CHF  20‘000/4 Jahre).

 

3             Besondere Formen von Einkünften

3.1         Abgabe von verbilligtem Bauland 

Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis stellt grundsätzlich steuerbares Einkommen dar, das im Zeitpunkt des definitiven Rechtserwerbs steuerbar ist.

Baukostenzuschüsse des Arbeitgebers sind Bestandteil des Lohnes und sind im vollen Umfang steuerbares Einkommen.

3.2         Mitarbeiterbeteiligungen

Siehe StB SO § 22 Nr. 6.

3.3         Überproportionaler Erlös aus Aktienverkauf (bei Weiterarbeit im Betrieb)

Leistungen von Dritten sind dem (Arbeits-)Einkommen zuzurechnen, wenn sie einer steuerpflichtigen Person im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn keine Rechtspflicht für diese Leistung bestand. Verkauft eine steuerpflichtige Person ihre Aktien an einer Unternehmung, bei dem sie sich gleichzeitig zur Weiterarbeit verpflichtet, kann ein überproportionaler Erlös für die Aktien auch Erwerbseinkommen darstellen (Urteil KSG SGSTA.2014.59 vom 08.12.2014).

3.4         Dienstaltersgeschenke

Sind in vollem Umfang steuerbar, unabhängig davon, ob sie in Geldform oder als Naturalleistung erbracht werden (siehe auch Rz 72 WLA).

3.5         Lidlohn

Siehe StB SO § 22 Nr. 4.

3.6         Trinkgelder

Siehe StB SO § 22 Nr. 5.

3.7         Naturalbezüge

Siehe StB SO § 21 Nr. 2.

3.8         WIR-Geld

Bezüge in WIR-Geld sind zu 100 % anzurechnen. Ein Einschlag wird nur gewährt, wenn er nachgewiesen wird.

 

4             Bundessteuer

Die Regelung bei der Bundessteuer ist identisch.