Trinkgelder

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Abs. 1 StG

Art. 17 Abs. 1 DBG

 

1             Grundsätzliches

Trinkgelder gehören gemäss den einschlägigen Gesetzesgrundlagen explizit und unabhängig von deren Höhe zum steuerbaren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Diese Erfassung ist zwingend, stehen doch Trinkgelder in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang zur erbrachten Arbeitsleistung. Mit anderen Worten lässt sich die Arbeitsleistung nicht wegdenken, ohne dass auch die vereinnahmten Trinkgelder entfielen. Unerheblich ist dabei die Tatsache, dass das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber, sondern von dessen Kunden bezahlt wird.

 

2             Direkte  Bundessteuer

Die Regelung bei der direkten Bundessteuer ist identisch.