Kapitalabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Abs. 3 StG
§ 46 Abs. 1 StG
§ 27 Abs. 1 VV StG
Art. 17 Abs. 2 DBG
Art. 37 DBG

 

Weitere Grundlagen

Kreisschreiben Nr. 1 (2003) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers.  

Inhalt

1             Begriff der Kapitalabfindung

 22             Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindungen des Arbeitgebers

23             Beispiele

 33.1          Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan

 33.2          Keine definitive Erwerbsaufgabe

 33.3          Definitive Erwerbsaufgabe, Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung

 43.4          Definitive Erwerbsaufgabe, Überweisung Freizügigkeitsguthaben auf Freizügigkeitskonto

 43.5          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung

 53.6          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung mit anschliessendem Teilbezug

 53.7          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto

 63.8          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto

 64             Satzbestimmendes Einkommen

 75             Direkte Bundessteuer

75.1          Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan

 75.2          Keine definitive Erwerbsaufgabe

 85.3          Definitive Erwerbsaufgabe, Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung

 85.4          Definitive Erwerbsaufgabe, Überweisung Freizügigkeitsguthaben auf Freizügigkeitskonto

 95.5          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung

 95.6          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung mit anschliessendem Teilbezug

 105.7          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung auf Freizügigkeitskonto

 105.8          Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto

 

 111             Begriff der Kapitalabfindung

Kapitalabfindungen stehen begrifflich im Gegensatz zu den Kapitalleistungen. Der Begriff der Kapitalabfindungen wird grundsätzlich im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen (§ 46 Abs. 1 StG) verwendet. Hingegen wird der Begriff der Kapitalleistung im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen gebraucht (§ 30 StG).

 

2             Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindungen des Arbeitgebers

Wurden Abgangsentschädigungen früher gemäss Art. 339b OR vor allem älteren, langjährigen Mitarbeitern entrichtet, um ihnen eine minimale Altersvorsorge zu gewährleisten, werden diese heute insbesondere an Führungskräfte mit einer bereits guten Altersvorsorge bezahlt.

Die vom Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Abgangsentschädigungen können verschiedene Gründe haben (z.B. "Schmerzensgeld" für die Entlassung, Treueprämie für langjährige Dienstverhältnisse, "Risikoprämie" für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft, Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen, Vorruhestandregelungen, d.h. Ausgleich allfällig entstehender Lücken oder langfristiger Einbussen in der beruflichen Vorsorge usw.). Oft handelt es sich um pauschale Abfindungssummen, deren Zweckbestimmung unklar ist. Es ist daher der wahre Charakter der Abgangsentschädigung festzustellen, wann eine Abgangsentschädigung Vorsorgecharakter hat und wann sie Ersatzeinkommen darstellt. Soweit keine eindeutige Einordnung der Entschädigung vorgenommen werden kann, ist von einem Ausschluss der Anwendung von § 46 Abs. 1 StG auszugehen (Ivo P. Baumgartner, in: Zweifel / Athanas, DBG, Art. 37 N 12).

Soweit die Kapitalabfindung des Arbeitgebers einem Ausgleich von zu tiefen Löhnen in der Vergangenheit dient oder Ersatz für künftige, entgehende Löhne ist, rechtfertigt sich eine Reduktion des Steuersatzes. Dabei muss aber eine Lohneinbusse eintreten und die Zeitspanne, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, muss definiert sein. Dient die Zahlung als Hilfe zur Umgestaltung der beruflichen Laufbahn, kann sie nicht als Kapitalabfindung im Sinne von § 46 StG angesehen werden (Ivo P. Baumgartner, in: Zweifel / Athanas, DBG, Art. 37 N 12).

 

3             Beispiele

3.1         Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Sozialplans CHF 30‘000 von seinem Arbeitgeber. Die Höhe der Abgangsentschädigung war abhängig vom Alter des Steuerpflichtigen, von den Dienstjahren und von der Anzahl der unterstützungspflichtigen Kinder. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 100'000. 

Lösung
Die Abfindung war gemäss Sozialplan nicht als Zahlung gedacht, die eine klar definierte Lohneinbusse ausgleichen soll, sondern als allgemeine Hilfe für mögliche, mit der Entlassung verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten (KSGE 2014 Nr. 7).  

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

100‘000

100‘000

 

Kapitalabfindung

30‘000

30‘000

 

 

130‘000

130‘000

 

3.2         Keine definitive Erwerbsaufgabe

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle und als Ausgleich für allfällige künftige Lohneinbussen bezeichnet wird. Nach 9 Monaten tritt die steuerpflichtige Person eine neue Stelle an. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 180'000.

Lösung

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

 

Kapitalabfindung

600‘000

200‘000

600‘000 : 3

 

780‘000

380‘000

 

3.3         Definitive Erwerbsaufgabe, Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Erreichen des Pensionierungsalters bezeichnet wird. Der Steuerpflichtige bleibt weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin versichert und die Arbeitgeberin übernimmt bis zum reglementarischen vorzeitigen Rücktrittsalter von 61 Jahren die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge Säule 2. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 220'000. 

Lösung

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

220‘000

220‘000

 

Kapitalabfindung

600‘000

200‘000

600‘000 : 3

 

820‘000

420‘000

 

3.4         Definitive Erwerbsaufgabe, Überweisung Freizügigkeitsguthaben auf Freizügigkeitskonto

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben. Das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der bisherigen Arbeitgeberin liegt für Männer bei 65 Jahren. Die Vorsorgeeinrichtung bestätigt, dass für die verbleibenden 7 Jahre eine Vorsorgelücke von CHF 280'000 entsteht. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 180'000.   

Lösung

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

 

Kapitalabfindung

600‘000

85‘714

600‘000 : 7

 

780‘000

265‘714

 

3.5         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Gemäss Berechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 320'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versicherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die bestehende und die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vorsorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 600'000 zu schliessen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lösung
Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung erfolgt nicht, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Die Einkaufssumme ist auf dem Lohnausweis als Lohn auszuweisen und als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.

3.6         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung mit anschliessendem Teilbezug

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 280'000. Gemäss Berechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 120'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versicherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vorsorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 280'000 zu schliessen. Die steuerpflichtige Person tätigt einige Tage später einen Kapitalbezug von CHF 200‘000 von der Pensionskasse. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lösung
Es liegt eine teilweise Verletzung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG im Umfang von CHF 200‘000 vor. Die nicht zum Abzug zugelassene Entschädigung des Arbeitgebers wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach § 46 StG.   

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

 

Kapitalbezug

200‘000

28‘571

200‘000 : 7

 

380‘000

208‘571

 

3.7         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge Umstrukturierung aufgelöst. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kapitalabfindung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorgelücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf das Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist unbestritten. 

Lösung
Einzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto sind vorsorgerechtlich nicht zulässig. Es ist eine Rückabwicklung der Überweisung zu verlangen. Die Besteuerung erfolgt nach § 46 StG. Die Abfindung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.

3.8         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge Umstrukturierung aufgelöst. Die Vorsorgeeinrichtung wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kapitalabfindung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorgelücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf das Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist unbestritten.

Zwei Jahre nach der Erwerbsaufgabe erhält der nunmehr 60-jährige nochmals Gelegenheit, eine leitende Stellung zu einem vergleichbaren Salär anzutreten. Die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin berechnet unter Berücksichtigung des vorhandenen Freizügigkeitskontos aus der früheren Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt des Eintrittes eine Beitragslücke von CHF 100'000. Die ordentliche Pensionierung nach Reglement erfolgt im Alter von 65 Jahren. Der Arbeitnehmer kauft die fehlenden Beitragsjahre von CHF 100'000 ein.

Lösung
Die Kapitalabfindung von CHF 300'000 wird nach § 46 StG zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Der spätere Einkauf kann steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG).

Sofern der Wiedereintritt innert Jahresfrist seit dem Verlust der früheren Stelle erfolgt, wird derjenige Anteil an der Kapitalleistung, der als Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung verwendet wird, gemäss § 32 lit. c StG nicht besteuert. Konsequenterweise kann dann der Einkauf nicht vom Einkommen abgezogen werden. Der verbleibende Teil der Kapitalabfindung wird als Überbrückungsleistung zusammen mir dem übrigen Einkommen besteuert.

 

4             Satzbestimmendes Einkommen

Das Steuergericht hat mit Urteil SGSTA.2016.105 vom 12.6.2017 i.S. K seine bisherige Praxis aufgegeben, wonach eine Umrechnung der Abgangsentschädigung für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens nur möglich ist, wenn der ausbezahlte Betrag höher als ein Jahreseinkommen ist (Urteil KSG SGSTA.2011.55 vom 19.9.2011). Sind die Voraussetzungen für eine Umrechnung erfüllt (vgl. Ziff. 2), ist folglich unabhängig von der Höhe der Abgangsentschädigung diese für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens umzurechnen.

 

5             Direkte Bundessteuer

Im Folgenden werden die gleichen Beispiele wie bei der Staatssteuer verwendet.

5.1         Keine definitive Erwerbsaufgabe, Sozialplan

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Sozialplans CHF 30‘000 von seinem Arbeitgeber. Die Höhe der Abgangsentschädigung war abhängig vom Alter des Steuerpflichtigen, von den Dienstjahren und von der Anzahl der unterstützungspflichtigen Kinder.

Lösung
Die Abfindung war gemäss Sozialplan nicht als Zahlung gedacht, die eine klar definierte Lohneinbusse ausgleichen soll, sondern als allgemeine Hilfe für mögliche, mit der Entlassung verbundene wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es handelt sich aber auch nicht um eine Abgangsentschädigung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter. Die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.2 des Kreisschreiben Nr. 1 (2003) der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Oktober 2002 sind nicht erfüllt (KSGE 2014 Nr. 7).

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

100‘000

100‘000

 

Kapitalabfindung

30‘000

30‘000

 

 

130‘000

130‘000

 

5.2         Keine definitive Erwerbsaufgabe

X, 45-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Antritt einer neuen Stelle und als Ausgleich für allfällige künftige Lohneinbussen bezeichnet wird. Nach 9 Monaten tritt die steuerpflichtige Person eine neue Stelle an. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 180'000. 

Lösung
Es handelt sich um eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 23 lit. c DBG (KS Nr. 1 [2003] der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, S. 6 [Beispiel 1]).

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

 

Kapitalabfindung

600‘000

600‘000

 

 

780‘000

780‘000

 

5.3         Definitive Erwerbsaufgabe, Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes, welche als Überbrückung bis zum Erreichen des Pensionierungsalters bezeichnet wird. Der Steuerpflichtige bleibt weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin versichert und die Arbeitgeberin übernimmt bis zum reglementarischen vorzeitigen Rücktrittsalter von 61 Jahren die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge Säule 2. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 220'000. 

Lösung
Es handelt sich um eine Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 23 lit. a DBG (KS Nr. 1 [2003] der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, S. 6 [Beispiel 2]). Da durch den Austritt aus dem Unternehmen und der damit verbundenen Aufgabe der Erwerbstätigkeit keine Vorsorgelücke gemäss Reglement entsteht, ist die Kapitalabfindung als Überbrückungsleistung mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Für die Satzbestimmung ist gemäss Artikel 37 DBG auf die Höhe eines Jahresgehaltes von CHF 200'000 abzustellen.

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

220‘000

220‘000

 

Kapitalabfindung

600‘000

200‘000

600‘000 : 3

 

820‘000

420‘000

 

5.4         Definitive Erwerbsaufgabe, Überweisung Freizügigkeitsguthaben auf Freizügigkeitskonto

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben. Das ordentliche Rücktrittsalter gemäss Vorsorgereglement der bisherigen Arbeitgeberin liegt für Männer bei 65 Jahren. Die Vorsorgeeinrichtung bestätigt, dass für die verbleibenden 7 Jahre eine Vorsorgelücke von CHF 280'000 entsteht. Das übrige Reineinkommen beträgt CHF 180'000. 

Lösung
Es handelt sich bei den CHF 320‘000 um eine Überbrückungsleistung im Sinne von Art. 23 lit. a DBG (KS Nr. 1 [2003] der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3.10.2002, S. 7 [Beispiel 3]).

 

steuerbar

satzbestimmend

Bemerkung

übriges Einkommen

180‘000

180‘000

 

Kapitalabfindung

320‘000

45‘714

320‘000 : 7

 

780‘000

225‘714

 

Die restlichen CHF 280'000 stellen eine „gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG dar. Dieser Betrag ist mit einer Jahressteuer zu 1/5 des Tarifes gemäss Artikel 38 DBG zu versteuern.

5.5         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 600'000 in der Höhe des dreifachen Jahreslohnes. Gemäss Berechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 320'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versicherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die bestehende und die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vorsorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 600'000 zu schliessen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lösung
Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einzahlung erfolgt nicht, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Die Einkaufssumme ist auf dem Lohnausweis als Lohn auszuweisen und als Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen.

5.6         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung in Vorsorgeeinrichtung mit anschliessendem Teilbezug

X, 58-jährig, erhält infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses CHF 280'000. Gemäss Berechnung der Vorsorgeeinrichtung besteht im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vorsorgelücke infolge fehlender früherer Beitragsjahre von CHF 120'000. Durch den vorzeitigen Austritt entsteht für die verbleibenden 7 Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung auf der Basis der zuletzt versicherten Lohnsumme eine zusätzliche künftige Vorsorgelücke in der Höhe von CHF 280'000.

Die Arbeitgeberin erklärt sich bereit, die künftige Vorsorgelücke vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine individuelle Überweisung auf das Vorsorgekonto des Austretenden in der Höhe von CHF 280'000 zu schliessen. Die steuerpflichtige Person tätigt einige Tage später einen Kapitalbezug von CHF 200‘000 von der Pensionskasse. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Lösung
Es liegt eine teilweise Verletzung der Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG im Umfang von CHF 200‘000 vor. Die nicht zum Abzug zugelassene Entschädigung des Arbeitgebers wäre zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Die Kapitalabfindung stellt aber eine „gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG dar. Der Betrag von CHF 280'000 ist mit einer Jahressteuer zu einem 1/5 nach Artikel 38 DBG zu versteuern.

5.7         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung auf Freizügigkeitskonto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge Umstrukturierung aufgelöst. Das Vorsorgeverhältnis wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kapitalabfindung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorgelücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf das Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist unbestritten.

Lösung
Einzahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein Freizügigkeitskonto sind vorsorgerechtlich nicht zulässig. Es ist eine Rückabwicklung der Überweisung zu verlangen.

Die Kapitalabfindung stellt indessen eine „gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG dar. Der Betrag von CHF 300'000 ist mit einer Jahressteuer zu einem 1/5 nach Artikel 38 DBG zu versteuern.

5.8         Definitive Erwerbsaufgabe, Einzahlung nach Erwerbsaufgabe auf Freizügigkeitskonto

Das Arbeitsverhältnis von X, 58-jährig, wird infolge Umstrukturierung aufgelöst. Die Vorsorgeeinrichtung wird aufgelöst und das Freizügigkeitsguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben.

Die Arbeitgeberin richtet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kapitalabfindung im Betrage von CHF 300'000 aus, welche zwecks Deckung der künftigen Vorsorgelücke als Folge der vorzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit direkt auf das Freizügigkeitskonto überwiesen wird. Die Vorsorgelücke wurde durch die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin auf der Basis der bisherigen versicherten Besoldung berechnet und ist unbestritten.

Zwei Jahre nach der Erwerbsaufgabe erhält der nunmehr 60-jährige nochmals Gelegenheit, eine leitende Stellung zu einem vergleichbaren Salär anzutreten. Die Vorsorgeeinrichtung der neuen Arbeitgeberin berechnet unter Berücksichtigung des vorhandenen Freizügigkeitskontos aus der früheren Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt des Eintrittes eine Beitragslücke von CHF 100'000. Die ordentliche Pensionierung nach Reglement erfolgt im Alter von 65 Jahren. Der Arbeitnehmer kauft die fehlenden Beitragsjahre von CHF 100'000 ein.

Lösung
Die Kapitalabfindung wird beim Verlust der früheren Stelle als „gleichwertige Kapitalabfindung des Arbeitgebers“ im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG qualifiziert und besteuert. Der Einkauf kann steuerlich in Abzug gebracht werden, sofern kein Kapitalbezug innert 3 Jahren getätigt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Eine Revision der rechtskräftigen Jahressteuer auf der Kapitalleistung von CHF 300'000 kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen.

Sofern der Wiedereintritt innert Jahresfrist seit dem Verlust der früheren Stelle erfolgt, wird derjenige Anteil an der Kapitalleistung, der als Einkauf in die neue Vorsorgeeinrichtung verwendet wird, gemäss Art. 24 lit. c DBG nicht besteuert. Konsequenterweise kann der Einkauf nicht vom Einkommen abgezogen werden. Der verbleibende Teil der Kapitalabfindung wird als Überbrückungsleistung zusammen mir dem übrigen Einkommen besteuert.