Trinkgelder
- § 22 Nr. 5 Version vom 01.02.2017 (pdf, 79 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 22 Abs. 1 StG
Art. 17 Abs. 1 DBG
1 Grundsätzliches
Trinkgelder gehören zum steuerbaren Einkommen, fallen sie doch mittelbar oder unmittelbar mit dem Erbringen einer Arbeitsleistung an. Unerheblich dabei ist die Tatsache, dass das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber sondern von dessen Kunden bezahlt wird.
Vorab dürfte sich das Problem der Erfassung der Trinkgelder stellen bzw. ob deren Höhe überhaupt bekannt ist. Ist dies Fall, indem die Trinkgelder beispielsweise zusammen mit dem regulären (Fix)Lohn ausbezahlt werden, liegt steuerbares Einkommen vor, das auf dem Lohnausweis entweder unter Ziffer 7 explizit oder unter Ziffer 1 subsumiert werden kann, und zwar unabhängig der Betragshöhe.
2 Bundessteuer
Bei der Bundessteuer ist die Regelung identisch.