Nebenerwerb

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 22 Abs. 1 StG

§ 7 Abs. 3 StVO Nr. 13

Art. 17 Abs. 1 DBG

 

1             Allgemein

Als Nebenerwerbstätigkeit gilt eine Erwerbstätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit (Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeit) ausgeübt wird (§ 7 Abs. 3 lit. a StVO Nr. 13) oder eine bloss gelegentliche und unregelmässige Erwerbstätigkeit (lit. b). Eine Nebenbeschäftigung ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie zum Beispiel an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel und ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Sie beruht auf einem anderen Rechtsgrund als die Haupterwerbstätigkeit.

Ein Teilzeiteinkommen gilt nicht grundsätzlich als Nebeneinkommen. So können mehrere Teilzeiteinkommen für sich alleine oder zusammen als Haupterwerbstätigkeit gelten. Insbesondere bei mehreren Anstellungen im selben Tätigkeitsgebiet gelten sämtliche Einkommen zusammen als ein Haupterwerb (z.B. Lehrer an verschiedenen Schulen, Pfarrer in mehreren Gemeinden, Reinigungskraft für diverse Firmen). Dies ist auch dann der Fall, wenn ein vermeintliches Nebeneinkommen nur aufgrund der Haupterwerbstätigkeit erzielt werden kann, so z.B. wenn ein Filialleiter einer Regionalbank zusätzlich ein Einkommen für Geschäftstätigkeiten für den Mutterkonzern erhält (vgl. Urteil KSG SGSTA.2012.72 i.S. B vom 19. November 2012).

Eine Nebenerwerbstätigkeit kann sich auch dadurch auszeichnen, dass sie nur gelegentlich und unregelmässig wahrgenommen wird (z.B. Arbeit auf Abruf). In diesem Fall gilt eine Erwerbstätigkeit auch dann als Nebenerwerbstätigkeit, wenn kein eigentlicher Haupterwerb vorliegt, wenn der Steuerpflichtige also zum Beispiel erwerbslos oder bereits im Pensionsalter ist.

Als Nebeneinkommen aus unselbständiger Tätigkeit gilt jeder nicht schon unter Ziffer 1 der Steuererklärung angegebene Erwerb, insbesondere auch:

  • Honorare aus der Führung von Vormundschaften und Beistandschaften;
  • Entschädigungen für Zivilschutz- und Feuerwehrdienst, soweit sie die entsprechenden Soldansätze übersteigen (z.B. Taggelder und sogenannte Nachzahlungen der Zivilschutzinstruktoren).

Eine Ausdehnung der ordentlichen Berufsarbeit beim gleichen Arbeitgeber wie Überstunden, Nachhilfestunden von Lehrern usw. führen nicht zu Nebeneinkommen, die zu zusätzlichen Abzügen berechtigen.

Indizien für einen Nebenerwerb können namentlich sein:

  • Ausübung bei einem anderen Arbeitgeber;
  • Anderer Tätigkeitsbereich;
  • Benutzung anderer Hilfsmittel;
  • Das erzielte Einkommen ist wesentlich geringer als das Haupteinkommen und reicht für sich alleine nicht aus, um die eigenen Lebenshaltung zu bestreiten.

Kann eine Nebenerwerbstätigkeit nicht klar von einer Haupterwerbstätigkeit abgegrenzt werden, handelt es sich um eine Haupterwerbstätigkeit.

Zwecks Deklaration in der Steuererklärung sind die im Rahmen des Nebenerwerbs erhaltenen Spesen zusammen mit dem Einkommen zu deklarieren, da mit der bei Nebenerwerb möglichen Berufskostenpauschale sämtliche Auslagen abgegolten sind (vgl. StB SO § 33 Nr. 5).

Nicht als Nebenerwerb aufzuführen sind solche Einkünfte, für die Quellensteuern gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit bezahlt wurden. Der Steuererklärung ist jedoch zwingend die Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse beizulegen.

 

2             Beispiele für Nebenerwerbstätigkeiten

2.1         Feuerwehr (§ 32 Abs. 1 lit. f StG; Art. 24 lit. f und fbis DBG)

Steuerfrei sind der Sold für Militär- und Schutzdienst, das Taschengeld für Zivildienst sowie der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu CHF 10‘000 (Staatssteuer) bzw. CHF 5‘000 (Bundessteuer) jährlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr. Zu den Kernaufgaben gehören Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr und Elementarschadenbewältigung. Steuerbar sind jedoch Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen und Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.

Auch wenn in der betreffenden Steuerperiode nur Einkommen im Rahmen der Ausübung von Kernaufgaben erzielt wurde, ist der Lohnausweis der Steuererklärung beizulegen.

Betreffend die möglichen Berufskostenabzüge siehe StB SO § 33 Nr. 5.

2.2         Kantonsrat, Gemeinderat und Kommissionsarbeit

Die Tätigkeit im Kantonsrat, aber auch die Tätigkeit in kommunalen oder kantonalen Kommissionen gilt als Nebenerwerbstätigkeit, da sie meist neben einer hauptberuflichen Tätigkeit und nur unregelmässig (z.B. während der Session) ausgeübt wird.

Betreffend die möglichen Berufskostenabzüge siehe StB SO § 33 Nr. 5.

2.3         Gemeindepräsidium

Ob die Einkünfte als Gemeindepräsident als Haupt- oder Nebeneinkommen gelten, ist abhängig vom Umfang der Tätigkeit. So stellt ein Gemeindepräsidium von kleineren Gemeinden oft nur eine Nebenerwerbstätigkeit dar, da das Präsidium meist neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Bei grösseren Gemeinden ist das Arbeitspensum hingegen deutlich höher (teils sogar Vollzeit) und gilt somit als Haupterwerb. Wie oben beschrieben, ist es auch durchaus möglich, dass sich die Haupterwerbstätigkeit aus mehreren Teilzeiterwerbstätigkeiten zusammensetzt, dass also das Einkommen aus dem Gemeindepräsidium zusammen mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit zu betrachten ist.

 

3             Direkte Bundessteuer

Die Praxis von Staatssteuer und direkter Bundessteuer ist identisch.