Fahrkosten zum Arbeitsort

Gesetzliche Grundlagen
§ 33 StG
§  3 StVO Nr. 13
Art. 26 DBG
Art.  5 BKV
Art. 5a BKV


Weitere Grundlagen

  • Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der Arbeitsgruppe Lohnausweis der SSK
  • FAQ zum Lohnausweis der Arbeitsgruppe Lohnausweis der SSK
  • Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem VöV (Verband öffentlicher Verkehr) angeschlossenen Unternehmen (Praxisempfehlungen der SSK vom 2./3. Juni 2015 bzw. De-zember 2012)
  • Jährliches Rundschreiben der ESTV: Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das jeweilige Steuerjahr
     

Inhalt

1     Grundsätzliches   
2     Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel   
2.1  Grundsätzliches   
2.2  Angestellte des öffentlichen Verkehrs   
3     Fahrrad, Motorfahrrad oder Kleinmotorrad   
4     Auto, Motorrad   
5     Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort   
6     Bundessteuer   
 

1      Grundsätzliches

Abziehbar sind grundsätzlich nur die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für das öffentliche Verkehrsmittel. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ist dann nicht zumutbar, wenn mit einem privaten Fahrzeug eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt wird. Zumutbar ist, dass bei variabler oder gleitender Arbeitszeit eine Abstimmung auf die Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel vorgenommen wird. Unmassgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist die berufliche Stellung für sich allein.

Ab der Steuerperiode 2023 ist der maximale Abzug für berufsbedingte Fahrkosten auf CHF 7'000 begrenzt. Von dieser Regelung sind auch die Wochenaufenthalter betroffen, das heisst, dass die Fahrten während der Arbeitswoche zusammen mit den Fahrten am Wochenende (nach Hause und zurück) insgesamt nur noch zu einem Maximalbetrag von CHF 7‘000 abgezogen werden können. Auch bei einer unterjährigen Beschäftigungsdauer ist ein Abzug von bis zu CHF 7‘000 möglich. Bei Todesfällen kann der überlebende Ehegatte in beiden Steuerperioden zusammen maximal CHF 7‘000 als Arbeitswegkosten abziehen.

2      Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

2.1   Grundsätzliches


Abziehbar sind grundsätzlich die Abonnementskosten für Bahn, Bus und Tram der 2. Klasse. Bei Benützung der 1. Klasse ist die Quittung beizulegen.

2.2    Angestellte des öffentlichen Verkehrs

Bei allen Angestellten des öffentlichen Verkehrs wird ein Privatanteil GA-FVP unter Ziff. 2.3 des Lohnausweises bescheinigt. Für die Bescheinigung ist der Marktpreis massgebend. Der Privatanteil beträgt pauschal (bei allen Angestellten) 30 % des Einzelhandelspreises (abzüglich eines allfälligen durch den Angestellten bezahlten Betrags, wobei ein negativer Privatanteil nicht zulässig ist).

Bei der Abgabe eines GA-FVP ist auf dem Lohnausweis bei allen betroffenen Angestellten Feld F anzukreuzen. Somit entfällt ein allfälliger Arbeitswegabzug. Personen (Lokführer, Bus- und Tramchauffeure, Kontrollpersonal, Rangierpersonal usw.), die ihren Arbeitsweg aufgrund fehlender Verbindung zu Arbeitsbeginn oder –ende regelmässig nicht mit dem ÖV zurücklegen können, können ohne weiteren Nachweis für die Hälfte der Arbeitstage die Kosten mit dem privaten Motorfahrzeug geltend machen. Ein höherer Anteil (> 50 %) müsste der Steuerpflichtige belegen. Auf den Lohnausweisen von Personal, das regelmässig Früh- oder Spätdienst leistet, wird unter Ziff. 15 die Bemerkung «Unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung» angebracht.

3    Fahrrad, Motorfahrrad oder Kleinmotorrad

Der Pauschalabzug für Fahrrad und Kleinmotorrad beträgt CHF 700 pro Jahr. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen ist der Abzug anteilsmässig (pro rata) zu kürzen.

4     Auto, Motorrad

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn:

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, das heisst, wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt sind oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde pro Tag (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt werden kann (Urteil KSG SGSTA.2012.32 vom 25. Juni 2012; Urteil KSG SGSTA.2011.120 vom 26. März 2012);
  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und der Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält (Bestätigung des Arbeitgebers ist beizulegen);
  • steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Bescheinigung des Arztes beilegen).

In diesen Fällen können geltend gemacht werden (Fahrzeiten und Fahrstrecken gemäss Google Maps [Urteil KSG SGSTA.2022.15 vom 29. August 2022]):

  • für Motorrad mit weissem Kontrollschild 40 Rp. pro Fahrkilometer, max. CHF 7'000;
  • für Auto: 70 Rp. pro Kilometer, max. CHF 7'000. In diesem Pauschalabzug sind Garagenmiete und Parkplatzgebühren enthalten;
  • in der Regel wird der Abzug für 220 Arbeitstage gewährt. Wird ein Teil der Arbeit im Home-Office erledigt, werden die Anzahl Arbeitstage bei einem 100 % Pensum prozentual gemäss dem Anteil Home-Office gekürzt, sofern dieser Anteil 20 % oder mehr beträgt;
     

Beispiele

Arbeitspensum Anteil Home-Office 3 Arbeitstage
100 % 10 % 220
100 % 20 % 176
100 % 30 % 154
80 % 10 % 4 176
80 % 20 % 5 132
60 % 20 % 6 88

3 Der Anteil Home-Office bezieht sich auf ein 100 % Pensum.
4 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 12.5 %
5 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 25.0 %
6 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 33.3 %
 

  • für die Hin- und Rückfahrt über Mittag dürfen höchstens die Kosten der auswärtigen Verpflegung (CHF 1‘600 bzw. CHF 3‘200) als Fahrtkosten gewährt werden;
  • in der Regel ist bei 2 Fahrten (Wohnort/Arbeitsort und zurück) und einer einfachen Wegstrecke von mehr als 5 km (beim halben Verpflegungsabzug) bzw. mehr als 10 km (beim vollen Verpflegungsabzug) der Abzug für die auswärtige Verpflegung zu gewähren;
  • grundsätzlich ist die streckenmässig kürzeste Route abzugsfähig, die schnellste Route nur bei erheblicher Zeitersparnis; 
  • für die Berechnung des Arbeitsweges wird auf die Angaben gemäss Google Maps abgestellt (Abfahrtszeit Montag 07:00 Uhr; gibt Google Maps eine Zeitspanne an, ist der mittlere Wert zu verwenden);
  • Lehrerinnen und Lehrer im Vollpensum können den Wegabzug i.d.R. für 180 Arbeitstage geltend machen. Das Steuergericht hat in einem Urteil vom 20. April 2020 (SGSTA.2019.61) diese Regelung nicht beanstandet. Die relativ offene Arbeitszeitregelung der Lehrpersonen rechtfertigen eine besondere steuerliche Regelung, da diese nicht die gleichen umfassenden Präsenzzeiten wie andere Arbeitnehmende haben;
  • Aussendienstmitarbeitende können in der Regel keine Arbeitswegkosten geltend machen, da diese überwiegend von zu Hause direkt zu den Kunden bzw. vom Kunden direkt nach Hause fahren und somit alle Autokilometerkosten vom Arbeitgeber vergütet erhalten. Sollte dies nicht zutreffen, beispielsweise bei einem reduzierten Aussendienstanteil oder wenn die Kundenbesuche oft vom Arbeitsort (dem Sitz des Arbeitgebers) aus erfolgen, ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil zu ermitteln (siehe Beispiele). Auch an Tagen mit Home-Office fallen keine Arbeitswegkosten an.
     

Beispiele

1.    Ein Aussendienstmitarbeitender hat ein Vollpensum inne, ist jedoch nur während 3 von 5 Tagen pro Woche im Aussendienst unterwegs (reine Aussendiensttage). An den verbleibenden 2 Tagen arbeitet er im Büro am Sitz des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber vergütet lediglich die Autokosten während des Aussendiensteinsatzes. --> Der Aussendienstmitarbeitende kann an 2 Tagen pro Woche bzw. 88 Tagen pro Jahr die Arbeitswegkosten (Wohnort - Arbeitsort und zurück) geltend machen.

2.    Komplizierter kann sich der Sachverhalt bei einem Aussendienstmitarbeitenden, dessen Kundenkreis weit weg von seinem Wohnort, sich jedoch in der Nähe des Arbeitgebers befindet, präsentieren. Sollte der Arbeitgeber lediglich die Spesen ab Arbeitsort (Sitz des Arbeitgebers) vergüten, kann der Aussendienstmitarbeitende den regulären Arbeitsweg ganz oder teilweise abziehen. Die Situation muss individuell geprüft werden, z.B. mit Hilfe eines Fahrtenbuchs. Dabei gilt es, die Kilometerzahl insgesamt, d.h. Arbeitsweg sowie rein berufliche Fahrten, zu ermitteln. An den reinen Aussendiensttagen erhält der Aussendienstmitarbeitende zumindest einen Teil der auf den Arbeitsweg entfallenden Kosten vergütet. Dasselbe gilt bei Fahrten, anlässlich derer er die Kunden unterwegs zum Arbeitsort besucht. – Der Aussendienstmitarbeitende, dessen regulärer einfacher Arbeitsweg 50 km beträgt, besucht morgens einen Kunden und legt dabei zusätzliche 10 km zurück. Anschliessend fährt er an seinen Arbeitsort, abends fährt er direkt nach Hause. Der Kunde liegt 20 km vom Arbeitsort entfernt. Der Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer 2 x 20 km als Autospesen. Die beim Arbeitnehmer anfallenden Wegkosten betragen 70 km (zurückgelegter Weg von total 110 km abzüglich vergüteten Weg von 40 km).

5     Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort

§ 3 Abs. 6 StVO Nr. 6 regelt ab der Steuerperiode 2022, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. In dieser erhöhten Pauschale sind nun auch Arbeitswegkosten enthalten. Bis zur Steuerperiode 2021 betrug die Pauschale 0.8 %.

Die private Nutzung des Fahrzeugs kann aber auch effektiv ermittelt werden. Bei der effektiven Ermittlungsmethode wird der Privatanteil weiter gefasst, indem in einem ersten Schritt nicht nur die rein privat gefahrenen Kilometer, sondern alle auf den Arbeitsweg entfallenden Kilometer erfasst werden. Erst in einem zweiten Schritt, können die auf den Arbeitsweg entfallenden Kilometer bei den Berufskosten innerhalb der von FABI geltenden Wegabzugsbeschränkungen geltend gemacht werden. Die effektive Berechnungsmethode bedingt das lückenlose Führen eines Fahrtenkontrollhefts (Fahrtenbuches).
 

      Staat
Effektiv
Staat
Pauschal
Beispiel 1        
Anschaffungskosten (CHF) 50'000      
Fahrleistung privat (km) 4'200      
Fahrleistung Arbeitsweg (km) 8'360      
Fahrleistung beruflich (km) 7'440      
Fahrleistung total (km) 20'000      
Km-Ansatz gemäss TCS (CHF) 0.70      
         
Privat (4'200 x 0.70)     2'940  
Arbeitsweg (8'360 x 0.70)     5'852  
      8'7925  
         
Freibetrag (Pendlerabzug)     -5'852  
      2'940 5'400
         
Beispiel 2        
Anschaffungskosten (CHF) 50'000      
Fahrleistung privat (km)

4'200

     
Fahrleistung Arbeitsweg (km) 2'640      
Fahrleistung beruflich (km) 13'160      
Fahrleistung total (km) 20'000      
Km-Ansatz gemäss TCS (CHF) 0.70      
         
Privat (4'200 x 0.70)     2'940  
Arbeitsweg (2’640 x 0.70)     1'848  
      4'788  
         
Freibetrag (Pendlerabzug)     -1'848  
      2'940 5'400
         
Beispiel 3        
Anschaffungskosten (CHF) 50'000      
Fahrleistung privat (km) 8'000      
Fahrleistung Arbeitsweg (km) 1'320      
Fahrleistung beruflich (km) 10'680      
Fahrleistung total (km) 20'000      
Km-Ansatz gemäss TCS (CHF) 0.70      
         
Privat (8’000 x 0.70)     5'600  
Arbeitsweg (1’320 x 0.70)     924  
      6'524  
         
Freibetrag (Pendlerabzug)     -924  
      5'600 5'400

6      Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer können pro Kalenderjahr maximal CHF 3‘2007  Fahrkosten geltend gemacht werden.

Art. 5a BVK regelt für die direkte Bundessteuer ab der Steuerperiode 2022, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs pro Monat mit 0.9 % des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. In dieser erhöhten Pauschale sind nun auch Arbeitswegkosten ent-halten. Bis zur Steuerperiode 2021 betrug die Pauschale 0.8 %.

Die private Nutzung des Fahrzeuges kann aber auch effektiv ermittelt werden. Bei der effektiven Ermittlungsmethode wird der Privatanteil weiter gefasst, indem in einem ersten Schritt nicht nur die rein privat gefahrenen Kilometer, sondern alle auf den Arbeitsweg entfallenden Kilometer erfasst werden. Erst in einem zweiten Schritt, können die auf den Arbeitsweg entfallenden Kilometer bei den Berufskosten innerhalb der von FABI geltenden Wegabzugsbeschränkungen geltend gemacht werden. Die effektive Berechnungsmethode bedingt das lückenlose Führen eines Fahrtenkontrollhefts (Fahrtenbuches).
 

      Bund
Effektiv
Bund
Pauschal
Beispiel 1        
Anschaffungskosten (CHF) 50'000      
Fahrleistung privat (km) 4'200      
Fahrleistung Arbeitsweg (km) 8'360      
Fahrleistung beruflich (km) 7'440      
Fahrleistung total (km) 20'000      
Km-Ansatz gemäss TCS (CHF) 0.70      
         
Privat (4'200 x 0.70)     2'940  
Arbeitsweg (8'360 x 0.70)     5'852  
      8'7928  
         
Freibetrag (Pendlerabzug)     -3'000  
      4'792 5'400
         
Beispiel 2        
Anschaffungskosten (CHF) 50'000      
Fahrleistung privat (km)

4'200

     
Fahrleistung Arbeitsweg (km) 2'640      
Fahrleistung beruflich (km) 13'160      
Fahrleistung total (km) 20'000      
Km-Ansatz gemäss TCS (CHF) 0.70      
         
Privat (4'200 x 0.70)     2'940  
Arbeitsweg (2’640 x 0.70)     1'848  
      4'788  
         
Freibetrag (Pendlerabzug)     -1'848  
      2'940 5'400
         
Beispiel 3        
Anschaffungskosten (CHF) 50'000      
Fahrleistung privat (km) 8'000      
Fahrleistung Arbeitsweg (km) 1'320      
Fahrleistung beruflich (km) 10'680      
Fahrleistung total (km) 20'000      
Km-Ansatz gemäss TCS (CHF) 0.70      
         
Privat (8’000 x 0.70)     5'600  
Arbeitsweg (1’320 x 0.70)     924  
      6'5249  
         
Freibetrag (Pendlerabzug)     -924  
      5'600 5'400

7 Betrag gültig ab der Steuerperiode 2023. Ab der Steuerperiode 2016 betrug der Maximalbetrag CHF 3'000. Vorher gab es keine Begrenzung bei den Fahrkosten.
8In Ziff. 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren.
9In Ziff. 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren.

Ansonsten gilt dieselbe Regelung wie bei der Staatssteuer.

Regelung bis und mit Steuerperiode 2021:
Die Einschränkung des Pendlerabzugs auf maximal CHF 3‘000 kann bei Angestellten mit persönlich zugeteiltem Geschäftsauto zu zusätzlichem Einkommen führen, wenn die für den Arbeitsweg eingesparten Kosten CHF 3‘000 übersteigen. Der eingesparte Betrag berechnet sich anhand der Anzahl Arbeitstage ohne Aussendiensttätigkeit x Arbeitsweg pro Tag x Kilometeransatz abzüglich CHF 3‘000. Ist das Ergebnis positiv, führt dies bei der Bundessteuer zu zusätzlichem Einkommen.


Beispiel

Angestellte oder Angestellter im Vollpensum, Aussendienstquote 20 %*, Arbeitsweg pro Tag 50 km (2 x 25 km):

Arbeitstage am üblichen Arbeitsort (220 x 80 %)    176
Arbeitsweg (176 x 50 km)   8‘800
Einkommen, brutto (8‘800 km x CHF 0.70)  6‘160
./. maximaler Pendlerabzug (CHF)    3‘000
Einkommen, netto (CHF)   3'160

* Gemäss Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Juli 2016 ist ein Aussendiensttag dann gegeben, wenn der Angestellte keinen (physischen) Kontakt mit dem üblichen Arbeitsort hatte. Dazu zählen reine Tage im Aussendienst, Auslandabwesenheit, Arbeitstage zuhause (Home-Office). Zur weiterführenden Definition sei auf die Mitteilung verwiesen. Die Beilage zur Mitteilung listet überdies pauschale (allgemein akzeptierte) Aussendienstanteile nach Branchen, Funktionen und Berufsgruppen auf.

Von der geltenden Regelung sind sowohl Angestellte mit persönlich zugeteiltem Geschäftsauto betroffen als auch solche, die mit ihrem Privatauto in einer Weise beruflich unterwegs sind, dass auch die Kosten des Arbeitswegs (durch Spesen) gedeckt sind.

Ansonsten gilt dieselbe Regelung wie bei der Staatssteuer.