Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit
- § 33 Nr. 2 Version vom 02.12.2021 (pdf, 262 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 33 StG
§ 4 StVO Nr. 13
Art. 26 DBG
Art. 6 BKV
Weitere Grundlagen
Jährliches Rundschreiben der ESTV: Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge/Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das jeweilige Steuerjahr.
1 Mehrkosten der Verpflegung
1.1 Allgemeines
Steuerlich abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Mehrkosten der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung. Unter Mehrkosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die dem Arbeitnehmenden bei der Einnahme einer vollwertigen Hauptmahlzeit (i.d.R. das Mittagessen bestehend aus Menü plus Standardgetränk, aber ohne Kaffee) entstehen abzüglich der Auslagen, die ihm bei der Konsumation (Einkaufs- samt Zubereitungskosten) einer gleichwertigen Mahlzeit zuhause entstünden.
1.2 Mittagsverpflegung
Für die Mittagsverpflegung können CHF 15 pro Tag oder CHF 3‘200 pro Jahr abgezogen werden. Nur der halbe Abzug von CHF 7.50 pro Tag bzw. CHF 1‘600 ist zulässig, wenn der Arbeitgeber Hauptmahlzeiten durch Beiträge in bar oder durch Abgabe von Gutscheinen verbilligt oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers vergünstigt eingenommen werden können. Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Abzug nur an Tagen, an denen ganztags (vormittags und nachmittags) auswärts gearbeitet wird.
In der Regel wird der Abzug für 220 Arbeitstage gewährt. Wird ein Teil der Arbeit im Home-Office erledigt, werden die Anzahl Arbeitstage bei einem 100 % Pensum prozentual gemäss dem Anteil Home-Office gekürzt, sofern dieser Anteil 20 % oder mehr beträgt.
Beispiele
Arbeitspensum | Anteil Home-Office 1 | Arbeitstage |
---|---|---|
100 % | 10 % | 220 |
100 % | 20 % | 176 |
100 % | 30 % | 154 |
80 % | 10 % 2 | 176 |
80 % | 20 % 3 | 132 |
60 % | 20 % 4 | 88 |
1 Der Anteil Home-Office bezieht sich auf ein 100 % Pensum
2 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 12.5 %
3 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 25.0 %
4 Bezogen auf das Arbeitspensum von 80 % beträgt der Anteil Home-Office 33.3 %
Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn das Mittagessen der steuerpflichtigen Person auf weniger als CHF 10 zu stehen kommt bzw. wenn der Arbeitgeber bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Werte unterschreitet: Mittagessen CHF 10, Abendessen CHF 8 oder CHF 21.50 pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
Einen Anspruch auf auswärtige Verpflegung hat, wer wegen grösserer Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte aus beruflichen Gründen eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Mit dem Auto gelten reine Fahrzeiten von bis zu 10 Minuten pro Weg in jedem Fall als zumutbar und berechtigen somit nicht zum Verpflegungsabzug (Urteil KSG SGSTA.2012.27 vom 4. Juni 2012; Urteil KSG SGSTA.2015.14 vom 22. Juni 2015). Ebenso kann kein Verpflegungsabzug geltend gemacht werden, wenn die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort bis zu 3 km beträgt (die Wahl der Fortbewegungsart spielt dabei keine Rolle).
Bei Steuerpflichtigen, die den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegen, wird auf die Angaben gemäss Google Maps (Abfahrtszeit Montag 12:00 Uhr; gibt Google Maps eine Zeitspanne an, ist der mittlere Wert zu verwenden) abgestellt.
Sollte die Essenspause aus beruflichen Gründen derart kurz bemessen sein, dass die steuerpflichtige Person aus zeitlichen Gründen keine Hauptmahlzeit zuhause einnehmen kann, hat sie Anspruch auf den Verpflegungsabzug. Ist eine durch den Arbeitgeber vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit vorhanden, kann der halbe Abzug geltend gemacht werden, sofern die Kosten mindestens CHF 10 betragen. Wird dieser Wert unterschritten, ist auch bei kurzer Mittagspause kein Verpflegungsabzug möglich.
Des Weiteren können Spesenzahlungen des Arbeitgebers den Anspruch auf Verpflegungsabzug mindern. Vergütet der Arbeitgeber das Mittagessen an jedem zweiten Arbeitstag (oder öfter), ist auf dem Lohnausweis Feld G anzukreuzen (in manchen Spesenreglementen z.T. bereits dann, wenn an 40 % der Arbeitstage eine Entschädigung erfolgt). Übersteigt die Gesamtspesenzahlung die Höhe des maximal zulässigen Verpflegungsabzugs, ist i.d.R. kein Abzug mehr möglich. In diesem Fall ist auf dem Lohnausweis unter Ziff. 15 der Hinweis „Mittagessen durch den Arbeitgeber bezahlt“ anzubringen. Pauschale Verpflegungsspesen können mit dem Verpflegungsabzug verrechnet werden. Übersteigen die Verpflegungsspesen die Höhe des Verpflegungsabzugs, entsteht solange kein zusätzliches steuerbares Einkommen, als dass die Entschädigung als angemessen betrachtet werden kann.
1.3 Schicht- und Nachtarbeit
Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit werden für Mehrkosten auswärtiger Verpflegung der volle Abzug, d.h. CHF 15 pro Tag bzw. bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit (bei Vollpensum) ein Abzug von CHF 3‘200 pro Jahr gewährt.
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.
Der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.
1.4 Inkonvenienzen
Pflegepersonal kann 20 % der Inkonvenienzentschädigungen, die anlässlich von Spät- oder Nachtschichten entrichtet werden, als Verpflegungsabzug geltend machen.
Beispiel:
Beispiel
Pflegefachperson mit Arbeitsort Olten, Wohnort Solothurn, Vollpensum, Kantinenverpflegungsmöglichkeit ausser an Spät- und Nachtschichten, Inkonvenienzentschädigung für Spät- und Nachtschichten 2019 von insgesamt CHF 6'000.
Der Verpflegungsabzug berechnet sich wie folgt:
Grosser Abzug (CHF 15 pro Arbeitstag) = CHF 6'000 x 20 % = CHF 1’200
Kleiner Abzug 220 Tage ./. 80 Tage (1'200 : 15) = 140 Tage x CHF 7.50 = CHF 1’050
Total Verpflegungsabzug CHF 2’250
Anmerkung:
Bei einer Inkonvenienzentschädigung von CHF 16'000 wird der maximale Verpflegungsabzug von CHF 3'200 erreicht
2 Lehrpersonen
Lehrpersonen im Vollpensum können in der Regel einen Verpflegungsabzug für 180 Tage beanspruchen. Das Steuergericht hat in einem Urteil vom 20. April 2020 (SGSTA.2019.61) diese Regelung nicht beanstandet. Die relativ offene Arbeitszeitregelung der Lehrpersonen rechtfertigen eine besondere steuerliche Regelung, da diese nicht die gleichen umfassenden Präsenzzeiten wie andere Arbeitnehmende haben.
3 Bundessteuer
Die Regelung bei der Bundessteuer ist identisch.