Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
- § 33 Nr. 3 Version vom 20. Oktober 2021 (pdf, 98 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 33 StG
§ 5 StVO Nr. 13
Art. 26 DBG
Art. 9 BKV
Weitere Grundlagen
Jährliches Rundschreiben der ESTV: Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge/Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das jeweilige Steuerjahr
1 Wohnsitz
Der steuerrechtliche Wohnsitz befindet sich am Familienort, wenn sich der Steuerpflichtige während der Woche am Arbeitsort aufhält und in der arbeitsfreien Zeit regelmässig an den Familienort zurückkehrt.
2 Notwendiger Wochenaufenthalt
Der Wochenaufenthalt am Arbeitsort ist notwendig, wenn eine alltägliche Rückkehr an den Familienort insbesondere aus zeitlichen, aber auch aus beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort kann nicht allgemein beantwortet werden und muss im Einzelfall geprüft werden (Urteil KSG SGSTA.2015.52 vom 7. Dezember 2015 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Massgebend sind folgende Kriterien:
- die Dauer des Arbeitswegs (laut Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG [Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837] ist ein Arbeitsloser von der Arbeitsannahmepflicht wegen Unzumutbarkeit befreit, wenn der einfache Arbeitsweg mehr als anderthalb Stunden beträgt);
- ob der Zeitpunkt von Arbeitsbeginn und –ende eine tägliche Rückkehr zumutbar macht;
- wie lange die Arbeit dauert;
- ob die Arbeitszeiten (fix, gleitend, Blockzeiten) dem Steuerpflichtigen in Bezug auf die Rückkehr an den Wohnort einen gewissen Spielraum lassen;
- ob Teilzeitarbeit vorliegt;
- wie der Arbeitsweg zumutbarerweise bewältigt werden kann (öffentliche oder private Transportmittel; häufiges Umsteigen);
- ob ein Teil davon als Ruhe- oder Arbeitszeit (längere Reisen mit dem Zug) genutzt werden kann und
- ob ein Teil der Arbeit im Home-Office erledigt wird.
3 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Wer infolge seines auswärtigen Arbeitsortes nur über das Wochenende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalter), ist berechtigt, die tatsächlichen Kosten für das auswärtige Zimmer vom Einkommen abzuziehen.
Hat der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine Wohnung (Studio) gemietet, darf er die Mietkosten für 2 Raumeinheiten (Zimmer = 1 RE, Küche und Bad = je ½ RE) als Mehrkosten auswärtiger Unterkunft in Abzug bringen (gemäss Mietvertrag).
Beispiel 1
A mietet als Wochenaufenthalter eine 3-Zimmerwohnung mit Küche und Bad. Der Mietzins pro Monat beträgt CHF 1‘200 und CHF 150 Nebenkosten.
12*1‘350*2
4 = CHF 8'100
A kann CHF 8'100 in Abzug bringen.
Beispiel 2
A und B mieten als Wochenaufenthalter eine 4-Zimmerwohnung mit Küche und Bad. Der Mietzins pro Monat beträgt CHF 1‘400 und CHF 100 Nebenkosten.
12*1‘500*3
5 = CHF 10'800 hiervon je ½ = CHF 5'400
Somit haben A und B Anspruch auf den Abzug der Kosten für je 1 Zimmer und den hälftigen Abzug an Küche und Bad.
Besteht eine Kochgelegenheit, kann der Abzug für auswärtige Verköstigungen nur noch für das Mittagessen geltend gemacht werden, und das nur in Fällen, wo wegen berufsnotwendiger kurzer Mittagspause im Personalrestaurant oder in der Gaststätte verpflegt werden muss (siehe StB SO § 33 Nr. 2).
Für Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt und regelmässiger Heimkehr über das Wochenende gelten folgende Ansätze:
Fahrkosten (in der Regel öffentliche Verkehrsmittel, sofern die Zeitersparnis für eine Fahrt vom Wohnort zum Wochenaufenthaltsort über eine Stunde beträgt, kann der Pflichtige die Kosten des Privatautos geltend machen) | effektiv |
Verpflegung, ohne Kochgelegenheit (Normalfall) | CHF 6‘400 |
Bei Kantinenverpflegung oder Verbilligung durch den Arbeitgeber, aber ohne Kochgelegenheit | CHF 4‘800 |
Bei Unterkunft mit Kochgelegenheit | CHF 0 bis 3‘200 bzw. 1‘600 |
Unterkunft | effektiv |
4 Wochenaufenthalter bei freier Kost und Logis
Beim Wochenaufenthalt mit freier Kost und Logis können folgende Abzüge geltend gemacht werden:
Fahrtkosten (in der Regel öffentliche Verkehrsmittel, sofern die Zeitersparnis für eine Fahrt vom Wohnort zum Wochenaufenthaltsort über eine Stunde beträgt, kann der Pflichtige die Kosten des Privatautos geltend machen) | effektiv |
Verpflegung (kostenlos) | CHF 0 |
Unterkunft | effektiv |
5 Direkte Bundessteuer
Infolge der Einführung von FABI (Finanzierung Ausbau Bahninfrastruktur) können Arbeitnehmer ab dem 1.1.2016 bei der Bundessteuer für den Arbeitsweg nur noch maximal CHF 3‘000 pro Jahr in Abzug bringen. Zum Arbeitsweg gehören sowohl die Fahrten während der Woche vom Wochenaufenthaltsort zum Arbeitsort als auch die Fahrten am Wochenende vom Wochenaufenthaltsort an den Wohnort und zurück.
Ansonsten gilt dieselbe Regelung wie bei der Staatssteuer.