Auslagen bei Nebenerwerb
- § 33 Nr. 5 Version vom 03.04.2019 (pdf, 100 KB)
Gesetzliche Grundlagen
§ 33 StG
§ 7 StVo Nr. 13
Art. 26 DBG
Art. 3 BKV
Art. 4 BKV
Art. 10 BKV
1 Allgemein
Vom Einkommen aus unselbständiger und gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit können 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens CHF 800, gesamthaft aber höchstens CHF 2'400 im Jahr abgezogen werden. Belaufen sich die Einkünfte auf weniger als CHF 800 im Jahr, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
Der Abzug umfasst sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufsauslagen, also alle Kosten gemäss § 33 Absatz 1 des Gesetzes; der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Da mit dem Pauschalabzug sämtliche Berufsauslagen abgegolten sind, müssen die im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit erhaltenen Spesen zum Einkommen addiert und in die Steuererklärung übertragen werden (vgl. Urteil KSG SGSTA.2018.62 vom 11. März 2019). Dies gilt für sämtliche Berufsgruppen (also auch Gemeinderäte), ausser den in diesem Kapitel explizit erwähnten Ausnahmen.
Nicht zulässig ist der Pauschalabzug von 20 % für Einkommen aus einer regelmässig ausgeübten Erwerbstätigkeit (Haupterwerbstätigkeit). Es sind die angemessen gekürzten Abzüge für die übrigen berufsbedingten Kosten anzuwenden (vgl. StB SO § 33 Nr. 4).
2 Beispiele
2.1 Allgemeine Beispiele
Beispiel 1
Einkommen aus Nebenerwerb CHF 9'000
Erwerbsunkosten 20 % von CHF 9’000 CHF 1'800
Beispiel 2
Einkommen aus Nebenerwerb CHF 700
Erwerbsunkosten 20 % von CHF 700 CHF 140
Der Abzug beträgt aber mindestens CHF 800. Ist das Erwerbseinkommen jedoch tiefer, kann nur ein Abzug in Höhe des Einkommens geltend gemacht werden. Vorliegend ist daher ein Abzug in Höhe von CHF 700 zulässig.
Beispiel 3
Einkommen CHF 13‘800
Erwerbsunkosten 20 % von CHF 13‘800 CHF 2‘760
Der Abzug beträgt aber maximal CHF 2‘400. Somit ist vorliegend ein Abzug in der maxi-malen Höhe von CHF 2‘400 möglich.
2.2 Weitere Beispiele
2.2.1 Spesenabzug bei Kantonsräten
Beispiel 1 (unselbständigerwerbender Kantonsrat)
Ein Kantonsrat bezieht eine Grundentschädigung von CHF 3'000, Sitzungsgelder über CHF 3'300 und Spesen von CHF 2'000 (nur Reisekosten und Verpflegung an Sitzungstagen). Als Nebeneinkommen sind die Grundentschädigung und die Sitzungsgelder, jedoch ohne die Spesen, zu deklarieren. Die Abzüge sind von der Grundentschädigung und den Sitzungsgeldern zu gewähren. Der Abzug beträgt 20%, mindestens aber CHF 800. Wo die Pauschale nicht genügt, können die Spesen, sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, auch im tatsächlichen Ausmass geltend gemacht werden. Die ausbezahlten Spe-sen sind von den geltend gemachten effektiven Spesen abzuziehen. Das ergibt im Berufsauslagenblatt folgendes Bild:
Staat Bund
Nebeneinkommen als Kantonsrat CHF 6'300 CHF 6'300
Berufsauslagen (Pauschalabzug 20%, bzw. mind. CHF 800) CHF 1'260 CHF 1'260
Beispiel 2 (selbständigerwerbender Kantonsrat)
Ist der Kantonsrat selbständigerwerbend, sind die Sitzungsgelder wie in Beispiel 1 zum Einkommen zu rechnen. In der Regel sind die Unkosten im geschäftlichen Aufwand verbucht. Die Spesen sind deshalb im geschäftlichen Aufwand als aufwandmindernd zu verbuchen. Das ergibt im Formular 1.36 (Berufsauslagen) folgendes Bild:
Staat Bund
Nebeneinkommen als Kantonsrat CHF 6'300 CHF 6'300
Berufsauslagen effektiv effektiv
(in der Erfolgsrechnung enthalten)
2.2.2 Spesenabzug bei Bundesparlamentariern
Für die Eidgenössischen Räte stellt das EFD einen speziellen Lohnausweis aus, auf dem die steuerbaren Entschädigungen ersichtlich sind. Dieses Einkommen ist mit dem Haupteinkommen zusammenzurechnen, der Pauschalabzug von 3% ist zu gewähren.
2.2.3 Feuerwehr (§ 32 Abs. 1 lit. f StG; Art. 24 lit. f und fbis DBG)
Zur Berechnung des Abzugs bei Nebeneinkommen ist in der Steuererklärung das Ein-kommen abzüglich der nicht steuerbaren Leistungen und/oder des Freibetrags einzutragen (vgl. SO StB § 22 Nr. 7).
Beispiel
Einkommen Feuerwehr gemäss Lohnausweis: CHF 15‘000. Davon wurden gemäss Lohnausweis CHF 13‘000 für Leistungen in Erfüllung der Kernaufgaben ausbezahlt.
Staats Bund
Einkommen für Kernaufgaben CHF 13‘000 CHF 13‘000
Abzüglich Freibetrag CHF 10‘000 CHF 5‘000
Zu versteuerndes Einkommen Kernaufgaben CHF 3‘000 CHF 8‘000
Zuzüglich Einkommen sonstige Aufgaben CHF 2‘000 CHF 2‘000
Zu übertragen in Steuererklärung CHF 5‘000 CHF 10‘000
Auf den zu übertragenden Einkommen kann jeweils der Abzug für Nebeneinkommen geltend gemacht werden.
2.2.4 Zeitungskorrespondenten im Nebenamt
Von sämtlichen Honoraren können 30 %, im Minimum CHF 300 abgezogen werden. Die-ser Abzug wird unabhängig vom Pauschalabzug auf weiteren Nebeneinkommen gewährt. Der Einfachheit halber ist das Einkommen nach Abzug der oben genannten Pauschale in die Steuererklärung zu übertragen.
Beispiel 1
Staat Bund
Honorare aus Tätigkeit als Zeitungskorrespondent CHF 500 CHF 500
Abzgl. Pauschalabzug (Mindestabzug) CHF 300 CHF 300
Zu übertragen in Steuererklärung CHF 200 CHF 200
Beispiel 2
Staat Bund
Honorare aus Tätigkeit als Zeitungskorrespondent CHF 1‘600 CHF 1‘600
Abzgl. Pauschalabzug (30 %) CHF 480 CHF 480
Zu übertragen in Steuererklärung CHF 1‘120 CHF 1‘120
Beispiel 3
Staat Bund
Honorare aus Tätigkeit als Zeitungskorrespondent CHF 2‘300 CHF 2‘300
Abzgl. Pauschalabzug (30 %) CHF 690 CHF 690
Zu übertragen in Steuererklärung CHF 1'610 CHF 1'610
3 Direkte Bundessteuer
Die Praxis von Staatssteuer und direkter Bundessteuer ist identisch. Abweichungen ergeben sich bei den Fahrtkosten (vgl. dazu SO StB § 33 Nr. 1).